Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 05.07.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 19.04.2007 - C-295/05   

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https://dejure.org/2007,371
EuGH, 19.04.2007 - C-295/05 (https://dejure.org/2007,371)
EuGH, Entscheidung vom 19.04.2007 - C-295/05 (https://dejure.org/2007,371)
EuGH, Entscheidung vom 19. April 2007 - C-295/05 (https://dejure.org/2007,371)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Art. 86 Abs. 1 EG - Keine eigenständige Bedeutung - Angaben, die dem Gerichtshof eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen ermöglichen - Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Asociación Nacional de Empresas Forestales

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Art. 86 Abs. 1 EG - Keine eigenständige Bedeutung - Angaben, die dem Gerichtshof eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen ermöglichen - Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, die ...

  • EU-Kommission PDF

    Asociación Nacional de Empresas Forestales

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Art. 86 Abs. 1 EG - Keine eigenständige Bedeutung - Angaben, die dem Gerichtshof eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen ermöglichen - Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, die ...

  • EU-Kommission

    Asociación Nacional de Empresas Forestales

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Durchführung von Arbeiten durch ein öffentliches Unternehmen ohne Bindung an die allgemeinen Regeln über die Auftragsvergabe durch die Verwaltung im Wege der Ausschreibung; Vereinbarkeit der besonderen Rechtsstellung öffentlicher Unternehmen mit den Bestimmungen der ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftrag: Voraussetzungen eines in-house-Geschäfts (EuGH)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 86 Abs. 1; ; Richtlinie 92/50/EWG Art. 1; ; Richtlinie 93/36/EWG Art. 1; ; Richtlinie 93/37/EWG Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit: Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Art. 86 Abs. 1 EG - Keine eigenständige Bedeutung - Angaben, die dem Gerichtshof eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen ermöglichen - Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG - Nationale ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Quasi-In-House-Vergabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Asociación Nacional de Empresas Forestales

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Art. 86 Abs. 1 EG - Keine eigenständige Bedeutung - Angaben, die dem Gerichtshof eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen ermöglichen - Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, die ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Staatsunternehmen und Ausschreibungspflicht

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Kooperation mehrerer öffentlicher Auftraggeber

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Das sogenannte Inhousegeschäft - keine Ausschreibungspflicht

Besprechungen u.ä. (3)

  • dstgb-vis.de (Kurzanmerkung)

    Voraussetzungen eines In-House-Geschäfts

  • heuking.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    In-House-Vergabe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zu den Voraussetzungen der In-House-Vergabe (IBR 2007, 1179)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Supremo, Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, vom 1. April 2005 in dem Rechtsstreit Asociación Nacional de Empresas Forestales (ASEMFO) gegen Transformación Agraria SA (TRAGSA) und ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 86 Absatz 1 EG und der Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG, 97/52/EG, 2001/78/EG und 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau und Dienstleistungsaufträge - Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 416 (Ls.)
  • NZBau 2007, 381
  • BauR 2007, 1625
  • BauR 2007, 1944
  • VergabeR 2007, 487
  • ZfBR 2007, 491
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.05.2006 - C-340/04

    EINE GEMEINDE KANN EINEN ÖFFENTLICHEN AUFTRAG DIREKT AN EIN UNTERNEHMEN VERGEBEN,

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften verrichten, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50, vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnr. 38, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnr. 34, und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 33).

    Bezüglich der ersten Voraussetzung, d. h. der Kontrolle durch die öffentliche Stelle, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber allein oder zusammen mit anderen öffentlichen Stellen das gesamte Kapital einer auftragnehmenden Gesellschaft hält, grundsätzlich darauf hindeutet, dass er über diese Gesellschaft eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt (Urteil Carbotermo und Consorzio Alisei, Randnr. 37).

    Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, dass die Tragsa ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften verrichten muss, die ihre Anteile innehaben, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Voraussetzung, wenn die Anteile an einem Unternehmen von mehreren Körperschaften gehalten werden, erfüllt sein kann, wenn dieses Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht unbedingt für eine bestimmte dieser Körperschaften, sondern für diese Körperschaften insgesamt verrichtet (Urteil Carbotermo und Consorzio Alisei, Randnr. 70).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-349/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
    Unter Hinweis darauf, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission (C-349/97, Slg. 2003, I-3851), in Bezug auf die Tragsa entschieden habe, dass diese Gesellschaft als eine Form des unmittelbaren Handelns der Verwaltung anzusehen sei, führt das vorlegende Gericht weiter aus, dass in der bei ihm anhängigen Rechtssache tatsächliche Umstände vorlägen, die in diesem Urteil nicht berücksichtigt worden seien, wie z. B. die starke Beteiligung der öffentlichen Hand am Markt für Arbeiten in der Landwirtschaft, die auf diesem Markt zu einer erheblichen Verzerrung führe, selbst wenn dieses Unternehmen de iure außerhalb des Marktes tätig sei, weil rechtlich gesehen die Verwaltung handele.

    Sind die Feststellungen im Urteil Spanien/Kommission auch dann in jedem Fall auf die Tragsa und ihre Tochtergesellschaften anwendbar, wenn man die übrige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt und in Erwägung zieht, dass die Verwaltung die Tragsa und ihre Tochtergesellschaften mit einer großen Zahl von Arbeiten beauftragt, die dem System des freien Wettbewerbs entzogen bleiben, und dieser Umstand auf eine erhebliche Verzerrung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt schließen lassen könnte?.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-205/05

    Nemec - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
    Wie der Gerichtshof weiter entschieden hat, muss, um zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegen oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 9. November 2006, Nemec, C-205/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 25, und Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften sieht (Urteile Nemec, Randnr. 26, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 38).

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften verrichten, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50, vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnr. 38, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnr. 34, und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 33).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-399/98

    Ordine degli Architetti u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
    Sie verweist insoweit auf das Urteil vom 12. Juli 2001, 0rdine degli Architetti u. a. (C-399/98, Slg. 2001, I-5409).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 234 EG zwar nicht Sache des Gerichtshofs ist, über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, weil deren Auslegung den nationalen Gerichten obliegt, dass der Gerichtshof jedoch befugt bleibt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (Urteil vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 13.01.2005 - C-84/03

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften verrichten, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50, vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnr. 38, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnr. 34, und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 33).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften verrichten, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50, vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnr. 38, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnr. 34, und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 33).
  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
    Erstens muss die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, und zweitens muss diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften verrichten, die ihre Anteile innehaben (vgl. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 50, vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, Slg. 2005, I-1, Randnr. 49, vom 13. Januar 2005, Kommission/Spanien, C-84/03, Slg. 2005, I-139, Randnr. 38, vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705, Randnr. 34, und vom 11. Mai 2006, Carbotermo und Consorzio Alisei, C-340/04, Slg. 2006, I-4137, Randnr. 33).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Auszug aus EuGH, 19.04.2007 - C-295/05
    Sofern die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 1. April 2004, Bellio F.lli, C-286/02, Slg. 2004, I-3465, Randnr. 27, und vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Das Königreich der Niederlande vertritt unter Hinweis auf das Urteil vom 19. April 2007, Asemfo (C-295/05, Slg. 2007, I-2999), die Auffassung, dass die Bedingung bezüglich der Kontrollintensität auch dann erfüllt sein könne, wenn das Maß der von der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübten Kontrolle im Vergleich zur Kontrolle über eigene Dienststellen eingeschränkter sei.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2311/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    vgl. insofern etwa EuGH, Urteile vom 19. April 2007 - C-295/05 (Asociación Nacional de Empresas Forestales) -, Slg. 2007, I-2999 Rn. 30, vom 6. Dezember 2005 - C-461/03 (Gaston Schul Douane-Expediteur) -, Slg. 2005 I-10513 Rn. 17 ff., und vom 22. Oktober 1987 - C-314/85 (Foto-Frost) -, Slg. 1987, 4199 Rn. 15.
  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Mai 2003, Korhonen u. a., C-18/01, Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 30).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4373
OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04 (https://dejure.org/2006,4373)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 (https://dejure.org/2006,4373)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 5 U 105/04 (https://dejure.org/2006,4373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermutung der Miturheberschaft bei Zusammenschluss mehrerer Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und der Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses; Erstrecken der Reichweite einer Urheberschaftsvermutung auf das Gesamtwerk und alle in ihm verbundenen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 10 Abs. 1, 13, 97 Abs. 1 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; UrhG § 8 Abs. 1; ; UrhG § 9; ; UrhG § 10

  • rechtsportal.de

    Vermutung der Miturheberschaft mehrerer im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft tätig gewordenen Architekten

  • ibr-online

    Urheberrecht bei Beteiligung mehrerer Architekten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Miturheber kann Bearbeitung oder Umgestaltung durch anderen Miturheber unterbinden.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrechtsschutz auch unter Architekten! (IBR 2007, 147)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 487
  • NZBau 2007, 381 (Ls.)
  • BauR 2007, 1086
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.03.1959 - I ZR 17/58

    Wenn wir alle Engel wären

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Maßgeblich für die Annahme der Miturheberschaft, die bei einer bloßen Werkverbindung nicht vorliegt, ist vielmehr die Einheitlichkeit des Werkes, die einer Trennbarkeit im Rechtssinne selbst dann entgegensteht, wenn sich die Beiträge, obwohl sie nur unselbständige Teile des Ganzen darstellen, wie etwa einzelne Szenen eines Bühnenstücks, äußerlich voneinander trennen lassen, jedoch selbstständig als Werk nicht verwertbar sind (BGH GRUR 59, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären).

    Selbst wenn eine gesonderte rechtliche Verwertung von Einzelkomponenten i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG - wie die weitere Entwicklung der "Kranhäuser" durch den Kläger zeigt - möglich ist, liegt im Verhältnis der Parteien zueinander auf Grund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltung gleichwohl ein Rechtsverhältnis der Miturheberschaft i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG und nicht lediglich eine Werkverbindung i.S.v. § 9 UrhG vor (vgl. auch BGH GRUR 59, 335, 337 - Wenn wir alle Engel wären).

    Denn die einzelnen Miturheber brauchen nicht jeden Beitrag zum gemeinsamen Werk zu erbringen; es reicht aus, dass jeder in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee einzelne (schöpferische) Beiträge selbst erbringt (BGH WRP 03, 279, 283 - Staatsbibliothek; BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 59, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären).

    Der Miturheber eines gemeinschaftlich geschaffenen Werks greift grundsätzlich selbst dann in das der Urhebergemeinschaft zustehende Urheberrecht ein, wenn er bei einer Bearbeitung des gleichen Stoffs nur diejenigen Beiträge verwendet, die er selbst zu dem gemeinschaftlichen Werk beigesteuert hat; denn die Rechtsgemeinschaft, die durch die gemeinsame Schöpfung eines einheitlichen Werks unter dessen Urhebern entsteht, steht einer eigenmächtigen Verfügung der einzelnen Urheber über ihre zum Ganzen geleisteten Beiträge in der Regel selbst dann entgegen, wenn sich diese Beiträge aus dem Wert herauslösen lassen (BGH GRUR 59, 335, 337 - Wenn wir alle Engel wären).

  • BGH, 14.07.1993 - I ZR 47/91

    Schutzfähigkeit einer Buchhaltungssoftware

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Denn die einzelnen Miturheber brauchen nicht jeden Beitrag zum gemeinsamen Werk zu erbringen; es reicht aus, dass jeder in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee einzelne (schöpferische) Beiträge selbst erbringt (BGH WRP 03, 279, 283 - Staatsbibliothek; BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 59, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären).

    Es kommt deshalb auch auf den Umfang und die Größe der Beiträge nicht an, sofern sie nur schöpferischer Art sind (BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm).

    Für die Eigenschaft als Miturheber (auch in Bezug auf die Kranhäuser) ist der Umfang und Größe des Beitrags nicht entscheidend (BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm), auch ein geringfügiger Beitrag reicht aus (OLG Karlsruhe GRUR 84, 812, 813 - Egerlandbuch).

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 191/88

    "Goggolore"; Umfang des Urheberrechts an erkennbar nacherzählten Sagen

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Es entspricht allerdings herrschender Rechtsprechung, dass die sich aus § 10 UrhG ergebende Urheberrechtsvermutung nicht (schematisch) ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Streitfalls anzuwenden ist (BGH GRUR 91, 456, 457 - Goggolore).

    Eine in diesem Sinne eingeschränkte Urheberschaftsvermutung kann auch in anderen Fällen bestehen (BGH GRUR 91, 456, 457 - Goggolore).

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 128/84

    " BORA BORA "; Voraussetzungen der Urhebervermutung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Ob der Werkinhalt dem Urheber als eigener zuzurechnen ist, hängt vielmehr vom Charakter des Werks ab (vgl. BGH GRUR 86, 887, 888 - BORA, BORA).

    So wird etwa auch bei einem Werk der Musik dann, wenn mehrere Personen ohne weitere Zusätze als Urheber eines Liedes angegeben werden, vermutet, dass es sich um gleichberechtigte Schöpfer von Melodie und Text handelt (BGH GRUR 86, 887, 888 - Bora, Bora), obwohl sich auch hierbei Text und Musik nicht nur theoretisch ohne Weiteres voneinander trennen lassen.

  • OLG Karlsruhe, 27.06.1984 - 6 U 301/83

    Egerlandbuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Für die Eigenschaft als Miturheber (auch in Bezug auf die Kranhäuser) ist der Umfang und Größe des Beitrags nicht entscheidend (BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm), auch ein geringfügiger Beitrag reicht aus (OLG Karlsruhe GRUR 84, 812, 813 - Egerlandbuch).
  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 177/80

    Brombeer-Muster

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Für die Frage, ob es sich allgemein um ein Kunstwerk handelt, kommt es bei Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann, d.h. ob es sich nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise um eine künstlerische Leistung handelt (BGH GRUR 88, 690, 692 - Kristallfiguren; BGH GRUR 83, 377, 378 - Brombeer-Muster).
  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 99/86

    Kristallfiguren

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Für die Frage, ob es sich allgemein um ein Kunstwerk handelt, kommt es bei Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann, d.h. ob es sich nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise um eine künstlerische Leistung handelt (BGH GRUR 88, 690, 692 - Kristallfiguren; BGH GRUR 83, 377, 378 - Brombeer-Muster).
  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Die Frage, ob die Verwendung der Wendung "oder sinngemäß" in dem daneben verfolgten Unterlassungsantrag dem prozessualen Bestimmtheitserfordernis gerecht zu werden geeignet ist (vgl. dazu BGH WRP 01, 1294, 1296 - Laubhefter; BGH GRUR 98, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; BGH GRUR 91, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I), bedarf keiner weiteren Vertiefung, denn die Unterlassungsklage ist selbst bei zulässiger Antragsfassung jedenfalls unbegründet, so dass rechtliche Hinweise an den Kläger zur Antragsfassung nicht veranlasst waren.
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Die Frage, ob die Verwendung der Wendung "oder sinngemäß" in dem daneben verfolgten Unterlassungsantrag dem prozessualen Bestimmtheitserfordernis gerecht zu werden geeignet ist (vgl. dazu BGH WRP 01, 1294, 1296 - Laubhefter; BGH GRUR 98, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; BGH GRUR 91, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I), bedarf keiner weiteren Vertiefung, denn die Unterlassungsklage ist selbst bei zulässiger Antragsfassung jedenfalls unbegründet, so dass rechtliche Hinweise an den Kläger zur Antragsfassung nicht veranlasst waren.
  • BGH, 23.05.1975 - I ZR 22/74

    Verletzung des Urheberrechts durch Sendung eines Fernsehdokumentarspiels -

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04
    Vielmehr kann bereits die Entlehnung kleinster Teile eines Werks, die zudem für seinen gedanklichen Inhalt bedeutungslos sind, eine Verletzung des am Werk bestehenden Urheberrechts darstellen, sofern sie eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen (BGH GRUR 1975, 667, 669 - Reichswehrprozess).
  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 199/00

    Staatsbibliothek

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06

    G-Mail

    Dies hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits für den Bereich des Urheberrechts ausgesprochen (Senat ZUM-RD 07, 59 - Kranhäuser).
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