Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2008 - VII ZR 105/07   

Volltextveröffentlichungen (11)

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bindung des Planers an seine Schlussrechnung: Neues vom BGH

  • baurechtsurteile.de (Kurzinformation)

    Architektenrecht: Bindung an Schlussrechnung

  • cbh.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung der Honorarschlussrechnung des Architekten

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestsatzunterschreitung ist "heilbar" - Bindung des Planers an seine Schlussrechnung: Neues vom BGH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist Architekt an seine Schlussrechnung gebunden? (IBR 2009, 35)

  • wrd.de , S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    HOAI: Bindung an die Schlussrechnung?

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  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bezahlung der Schlussrechnung: Bindung an die Schlussrechnung?

  • baurechtsexperte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Im guten Glauben an die Schlussrechnung

  • akhonlinefortbildung.de , S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Nachforderung von Architektenhonorar - Allein die Bezahlung der Schlussrechnung rechtfertigt nicht die Annahme der Endgültigkeit der Rechnung!

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die neue Rechtsprechung zur Architektenbindung - BGH, Urteil v. 23.10.2008 - VII ZR 105/07 -" von RA Holger Pauly, original erschienen in: BauR 2010, 867 - 870.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 23.10.2008, Az.: VII ZR 105/07 (Eingeschränkte Bindungswirkung bei Schlussrechnung eines Architekten)" von RA Hans Christian Schwenker, RiOLG Dr. Markus Wessel, original erschienen in: ZfIR 2009, 62 - 65.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Architektenhonorarschlussrechnung - Bindungswirkung und Vertrauensschutz" von RA Friedrich- Karl Scholtissek, original erschienen in: NZBau 2009, 24 - 27.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 435
  • MDR 2009, 137
  • NZBau 2009, 33
  • BauR 2009, 262
  • IBR 2009, 35
  • ZfBR 2009, 146



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Wird zitiert von ... (16)  

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 23 U 215/09  

    Architekten und Ingenieure - Bindung an Pauschale bei Mindestsatzunterschreitung

    Das Landgericht habe die - im Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 20.04.2009 noch zutreffend erwähnten - strengen Anforderungen (nur bei "schlechthin untragbaren Ergebnissen") verkannt, die nach der Rechtsprechung des BGH bereits im Allgemeinen an die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung i.S. § 242 BGB als Ausnahme gesetzlicher Formerfordernisse zu stellen seien und wie sie durch den BGH (Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262) für die HOAI in weiterer Einschränkung der Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten und unter Hinweis auf § 4 HOAI als zwingendes, verbindliches Preisrecht konkretisiert worden seien.

    Der knappe Beklagtenvortrag zu ihren angeblich unumstößlichen Dispositionen sei tatsächlich weitgehend falsch und reiche rechtlich bei weitem nicht aus, um die vom BGH (Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, a.a.O.) dargestellten mehreren Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit der Nachforderung zu begründen, wofür die Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast trage und jedenfalls bei einem im professionellen Baugewerbe tätigen Auftraggeber allein die Höhe der Nachforderung nicht ausreiche.

    Denn es sind aus dem Vorbringen der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die der Pauschalhonorarvereinbarung vom 15./16.11.2006 zugrunde liegende Situation erst im Nachhinein derart nachhaltig verändert hat, dass solche Umstände eine Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Klägerin entfallen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262; vgl. auch OLG Oldenburg BauR 2004, 526; Locher u.a., a.a.O., § 4, Rn 81 mwN).

    Der Unzumutbarkeit der Nachforderung der Klägerin stehen auch nicht die vom BGH im Urteil vom 23.10.2008 (VII ZR 105/07, BauR 2009, 262; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004, 12 U 126/03, BauR 2004, 1643; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2005, 20 U 204/03, BauR 2007, 132) getroffenen Feststellungen entgegen.

    Der Berufungseinwand der Klägerin, das Landgericht habe die strengen Anforderungen verkannt, die bereits im Allgemeinen an die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübrung i.S. § 242 BGB als Ausnahme gesetzlicher Formerfordernisse zu stellen seien und wie sie durch den BGH (Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262) für die HOAI in weiterer Einschränkung der Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten und unter Hinweis auf § 4 HOAI als zwingendes, verbindliches Preisrecht konkretisiert worden seien, verkennt in rechtlicher Hinsicht die notwendige Differenzierung zwischen den verschiedenen Fallgestaltungen.

  • BGH, 22.04.2010 - VII ZR 48/07  

    Architekten & Ingenieure - Wie konkret muss Prüfbarkeit beanstandet werden?

    In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262, 263 = NZBau 2009, 33 = ZfBR 2009, 146, 147; Urteile vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133, 138 und VII ZR 50/92, BauR 1993, 239, 240 = ZfBR 1993, 68; Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208, 211).

    An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07 aaO m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2009 - 23 U 7/09  

    Architekten & Ingenieure - Wann liegt eine Ausnahme gem. § 4 Abs. 2 HOAI

    Die Klageforderung von rund 180.000 EUR entspreche zudem nicht einmal 10 % der Summe der (gebilligten) Baukostenüberschreitung, so dass deren Zahlung für den Beklagten - unter Berücksichtigung der neuesten und die im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen ändernden Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262) - keine unbillige Härte darstellen könne.

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262) sei zur Vereinbarung eines Pauschalhonorars ergangen und daher für die hier getroffene variable und baukostenabhängige Rahmenvereinbarung unter Angabe bestimmter Prozentsätze der Leistungsphasen und Honorarzonen nicht einschlägig.

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende kostenvariable Honorarvereinbarung grundlegend von einem Pauschalhonorar, bei dem es im Rahmen von § 242 BGB im Einzelfall auf eine nachhaltige Veränderung (Erweiterung) der damit abgegoltenen Leistungen ankommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2008, VII ZR 105/07, BauR 2009, 262; vgl. auch OLG Oldenburg BauR 2004, 526; Locher u.a., a.a.O., § 4, Rn 81 mwN).

    Die Entscheidung des BGH vom 23.10.2008 (VII ZR 105/07, BauR 2009, 262) betrifft die Frage, ob ein Architekt im Rahmen einer nach Abschluss der dortigen Baumaßnahme im März 2003 erteilten Schlussrechnung im Februar 2004 gestellte Nachforderung an die ca. ein Jahr zuvor erteilte Schlussrechnung gebunden ist.

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  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 11/09 R  

    Krankenhausträger - Geltendmachung einer weiteren Vergütung gegenüber

    e) Die dargelegten Grundsätze unterscheiden sich - bei gleichem rechtlichen Ausgangspunkt - in Nuancen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bedeutung der Schlussrechnung für Nachforderungen insbesondere im Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), auf die sich das LSG in der zutreffenden Erkenntnis gestützt hat, dass weder auf den Rechtsgedanken der §§ 315, 316 BGB noch auf denjenigen der Unabänderlichkeit konstitutiver Rechnungen abgestellt werden kann (vgl zB BGH NJW 2009, 435; BGHZ 136, 1; 120, 133 in Abkehr zu älterer Rspr, etwa BGH NJW-RR 1990, 725; BGHZ 102, 392; BGHZ 101, 357; BGH NJW 1986, 845, alle mwN).
  • BGH, 27.10.2011 - VII ZR 163/10  

    Architekten & Ingenieure - Honorarabrede unter HOAI-Sätzen: Planer gebunden?

    Das ist namentlich der Fall, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07, BauR 2010, 1249 = NZBau 2010, 443 = ZfBR 2010, 568; vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, BauR 2009, 262 = NZBau 2009, 33 = ZfBR 2009, 146; vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9).
  • OLG Hamm, 26.05.2009 - 24 U 100/07  

    Architekten & Ingenieure - Unterschreitung der Mindestsätze und Verjährung

    Allein der Umstand, dass eine Schlussrechnung - die hier nicht einmal als solche bezeichnet ist - über das vertraglich vereinbarte Honorar erstellt wird, rechtfertigt - auch wenn dies in der Erwartung weiterer Aufträge geschieht - nicht bereits die Annahme des Angebots eines Erlassvertrags (vgl. BGH NZBau 2009, 33).

    Der BGH hat die grundlegende Entscheidung zum Erlassvertrag vom 09.07.1987 - VII ZR 282/86 - zwischenzeitlich mehrfach bestätigt (vgl. die Entscheidungen vom 27.02.2003 (NZBau 2003, 386) und zuletzt vom 23.10.2008 (NZBau 2009, 33)).

  • SG Duisburg, 11.05.2011 - S 7 KR 114/09  

    Krankenversicherung

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des BGH vom 23.10.2008 (VII ZR 105/07).

    Der 1. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung auch dazu Stellung genommen, in welchem Verhältnis seine Entscheidung zu der Rechtsprechung des BGH steht und dabei insbesondere auch auf das von der Klägerin angeführte Urteil vom 23.10.2008 (VII ZR 105/07 = NJW 2009, 435) Bezug genommen.

  • OLG München, 17.02.2009 - 32 Wx 164/08  

    Wohnungseigentum - Auftragsvergabe ohne Einholung von Vergleichsangeboten?

    Da in der Regel bei Unterschreitung des Mindesthonorars mit Nachforderungen gerechnet werden muss (vgl. BGH NZBau 2009, 33), kann auch keine Ausschreibung zur Suche nach einem Architekten verlangt werden, der dieses noch weiter unterschreitet.
  • OLG Brandenburg, 19.08.2009 - 4 U 167/99  

    Bauvertrag - Mangelhafte Bauüberwachung bzgl. Wärmedämmarbeiten

    Auch an eine Schlussrechnung, mit der ein Architekt die Mindestsätze unterschreitet, ist er gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (st. Rspr. des BGH, zuletzt Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07 -).
  • KG, 16.03.2010 - 7 U 53/08  

    Architekten & Ingenieure - Führung eines Bautagebuchs

    Sofern der Architekt an seine Schlussrechnung aufgrund der insoweit vom BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (BGH NJW 2009, 435) nicht gebunden ist, weil der Bauherr überhaupt nicht auf die Richtigkeit vertraut und sich darauf eingerichtet hat, sondern wegen der Unrichtigkeit gerade auch Rückzahlung begehrt, kann dem Architekten nicht verwehrt werden, seine gesamte Berechnung und auch die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen und gegebenenfalls korrigiert neu darzulegen.
  • OLG Hamburg, 10.02.2011 - 3 U 81/06  

    Architekten & Ingenieure - Vergütungsanspruch: Wann kommt ein Auftrag zu Stande?

  • OLG Bamberg, 25.02.2009 - 8 U 185/08  

    Architekten & Ingenieure - Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze

  • OLG Bamberg, 04.05.2011 - 8 U 25/10  

    § 2 Abs 3 HOAI, § 15 Abs 2 HOAI, § 632 BGB

  • OLG Köln, 23.11.2011 - 11 U 127/11  

    Architekten und Ingenieure - Wann ist Architekt an die Schlussrechnung gebunden?

  • LG Wuppertal, 18.10.2011 - 16 S 16/11  

    Architekten und Ingenieure - Honorarforderung unberechtigt: Schadensersatz!

  • LG Wuppertal, 18.10.2011 - 16 S 17/11  

    Unberechtigte Geltendmachung einer Honorarforderung: Schadensersatz des

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