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   EuGH, 16.04.2015 - C-278/14   

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https://dejure.org/2015,7483
EuGH, 16.04.2015 - C-278/14 (https://dejure.org/2015,7483)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - C-278/14 (https://dejure.org/2015,7483)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - C-278/14 (https://dejure.org/2015,7483)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    SC Enterprise Focused Solutions

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Lieferungen - Technische Spezifikationen - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - Pflicht zur Transparenz - Bezugnahme auf ein Produkt einer Handelsmarke - Beurteilung der Gleichwertigkeit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Enterprise Focused Solutions

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Lieferungen - Technische Spezifikationen - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - Pflicht zur Transparenz - Bezugnahme auf ein Produkt einer Handelsmarke - Beurteilung der Gleichwertigkeit ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ams-rae.de

    Regeln und Grundsätze für Unterschwellenvergaben

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterschwellenvergabe: Kein Auschluss auf Basis nicht bekannt gemachter Gründe!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Vergaben unterhalb der Schwellenwerte

Besprechungen u.ä. (4)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Regeln für Unterschwellenvergaben

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Unterschwellenvergabe: Erleichterung der Annahme eines grenzüberschreitenden Interesses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unterschwellenvergabe: Kein Ausschluss auf Basis nicht bekannt gemachter Gründe! (VPR 2015, 151)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Unterschwellenvergabe: Kein Ausschluss auf Basis nicht bekannt gemachter Gründe! (IBR 2015, 316)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Enterprise Focused Solutions

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Lieferungen - Technische Spezifikationen - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - Pflicht zur Transparenz - Bezugnahme auf ein Produkt einer Handelsmarke - Beurteilung der Gleichwertigkeit ...

Papierfundstellen

  • NZBau 2015, 383
  • VergabeR 2015, 555
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-278/14
    Die Feststellung der Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses prüfen zu können, sowie ganz allgemein sämtlicher Feststellungen, die von den nationalen Gerichten zu treffen sind und von denen die Anwendbarkeit eines Aktes des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union abhängt, sollte daher vor einer Befassung des Gerichtshofs erfolgen (vgl. Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 47).

    Die Antwort des Gerichtshofs steht allerdings unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Gegebenheiten ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht kann bei seiner umfassenden Würdigung des Bestehens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses auch das Vorliegen von Beschwerden von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen, sofern sich erweist, dass diese Beschwerden real und nicht fiktiv sind (vgl. Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-278/14
    Auch wenn das vorlegende Gericht die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts im Vorabentscheidungsersuchen nicht direkt nennt, kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gleichwohl - um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben - auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Medipac - Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 34).

    Demzufolge ist es dem öffentlichen Auftraggeber nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Pflicht zur Transparenz untersagt, ein den Anforderungen der Ausschreibung genügendes Angebot unter Berufung auf Gründe abzulehnen, die nicht in der Ausschreibung vorgesehen sind (Urteil Medipac - Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 54).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-278/14
    Jedoch ist zu beachten, dass die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags unterliegt, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, sofern an diesen Aufträgen angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-599/10

    Der öffentliche Auftraggeber muss, wenn der Preis eines aufgrund einer

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-278/14
    Die Verpflichtung zur Transparenz soll u. a. die Gefahr willkürlicher Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers ausschließen (vgl. zu Art. 2 der Richtlinie 2004/18 Urteil SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-278/14
    Was die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die Pflicht zur Transparenz betrifft, ist den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen zuzuerkennen, um zur Einhaltung dieser Grundsätze bestimmte Maßnahmen zu erlassen, die öffentliche Auftraggeber bei jedem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags zu beachten haben (vgl. Urteil Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-147/06

    SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-278/14
    Diese Richtlinien gelten daher nicht für Aufträge, deren Wert den dort festgelegten Schwellenwert nicht erreicht (Urteil SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2017 - 15 Verg 2/17

    Oberflächenabdichtung - Vergabeverfahren: Ausschluss eines unverschlüsselt

    Der weitere Einwand der Beigeladenen, das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur sei deshalb nicht wirksam aufgestellt worden, weil derartige Voraussetzungen nur in der Bekanntmachung bzw. der Ausschreibung geregelt werden könnten, greift dagegen schon deshalb nicht durch, weil den entsprechenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 16.04.2015 - C-278/14 - juris) vorliegend schon deshalb Genüge getan ist, weil das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur tatsächlich bereits in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, die Teil der Ausschreibung ist, aufgestellt wurde.
  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Daher ist diese Richtlinie auf diesen Auftrag nicht anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof dann, wenn die in den beiden vorstehenden Randnummern dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gleichwohl - um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben - auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen nicht angeführt hat (Urteil vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann auch das Interesse von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern an der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe dieses Auftrags berücksichtigt werden, sofern sich erweist, dass dieses Interesse real und nicht fiktiv ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich des Weiteren, dass der Auftraggeber während des Vergabeverfahrens den Umfang der wesentlichen Bedingungen des Auftrags grundsätzlich nicht verändern darf, zu denen die technischen Spezifikationen und die Vergabekriterien gehören und auf die die interessierten Wirtschaftsteilnehmer bei ihrer Entscheidung, ob sie die Einreichung eines Angebots vorbereiten oder nicht oder aber auf eine Teilnahme am Verfahren über die Vergabe des fraglichen Auftrags verzichten, vertraut haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Kommission/Niederlande, C-368/10, EU:C:2012:284, Rn. 55, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 27 bis 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    vgl. EuGH, Urteil vom 16.4.2015 - C-278/14 -, VergabeR 2015, 555 = juris, Rn. 16 und 25 ff., m. w. N.
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