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   OLG Dresden, 07.03.2013 - 20 WF 192/13   

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https://dejure.org/2013,39638
OLG Dresden, 07.03.2013 - 20 WF 192/13 (https://dejure.org/2013,39638)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2013 - 20 WF 192/13 (https://dejure.org/2013,39638)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. März 2013 - 20 WF 192/13 (https://dejure.org/2013,39638)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Aufgabe eines sicheren Arbeitsplatzes zu Gunsten einer befristeten Stelle

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 45
  • NZFam 2014, 376
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 15/87

    Überleitung des Unterhaltsanspruchs gegen den getrennt lebenden Ehegatten

    Auszug aus OLG Dresden, 07.03.2013 - 20 WF 192/13
    Der Unterhaltsschuldner muss sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Leitungsfähigkeit hinweggesetzt haben (BGH FamRZ 2001, 541; 2000, 815; 1988, 375 jeweils zum früheren § 1579 Nr. 3 BGB).
  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 34/99

    Kein Unterhaltssausschluß für die Ehefrau bei Vornahme einer homologen

    Auszug aus OLG Dresden, 07.03.2013 - 20 WF 192/13
    Der Unterhaltsschuldner muss sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Leitungsfähigkeit hinweggesetzt haben (BGH FamRZ 2001, 541; 2000, 815; 1988, 375 jeweils zum früheren § 1579 Nr. 3 BGB).
  • BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Dresden, 07.03.2013 - 20 WF 192/13
    Der Unterhaltsschuldner muss sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, über die als möglich erkannten nachteiligen Folgen für seine Leitungsfähigkeit hinweggesetzt haben (BGH FamRZ 2001, 541; 2000, 815; 1988, 375 jeweils zum früheren § 1579 Nr. 3 BGB).
  • OLG Celle, 29.09.2015 - 10 UF 140/14

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Auswahl des Elternteils; Elterliche

    Die gemeinsame elterliche Sorge ist ungeachtet des Bestehens eines gesetzlichen Leitbildes zur gemeinsamen Ausübung dann allein einem Elternteil zu übertragen, wenn die Eltern trotz erheblicher ernsthafter Bemühungen (hier: Zwischenvereinbarung vor dem Senat, Inanspruchnahme von Einzel- und Paarberatungen, intensive Elterngespräche unter Einschaltung des Jugendamtes sowie im Rahmen eines Güterichterverfahrens) nicht in der Lage sind, ihre tiefgreifenden Konflikte soweit beizulegen, daß eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ohne Kindeswohlbeeinträchtigung möglich erscheint (Abgrenzung zu Senatsbeschluß vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 f. = NJW 2014, 1309 ff. = NdsRPfl 2014, 123 ff. = NZFam 2014, 376 ff. = JAmt 2014, 281 f. = ZKJ 2014, 206 ff. = juris = BeckRS 2014, 02760).

    Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) dem gesetzlichen Leitbild der gemeinsamen elterliche Sorge Geltung verschafft; danach erfordert auch die Aufhebung der gemeinsamen Sorge über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinaus die Feststellung, daß den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam zu tragen (vgl. grundlegend bereits Senatsbeschluß vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 f. = NJW 2014, 1309 ff. = NdsRPfl 2014, 123 ff. = NZFam 2014, 376 ff. = JAmt 2014, 281 f. = ZKJ 2014, 206 ff. = juris = BeckRS 2014, 02760).

  • OLG Celle, 19.05.2014 - 10 UF 91/14

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern wegen

    Insofern reichen weder die bloße Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesmutter noch selbst manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten der Kindeseltern als solche aus (vgl. insgesamt Senatsbeschluß vom 16. Januar 2014 - 10 UF 80/13 - FamRZ 2014, 857 f. = NJW 2014, 1309 ff. = NdsRPfl 2014, 123 ff. = NZFam 2014, 376 ff. = juris = BeckRS 2014, 02760).
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