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   BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14   

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https://dejure.org/2015,25424
BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14 (https://dejure.org/2015,25424)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2015 - XII ZB 443/14 (https://dejure.org/2015,25424)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 (https://dejure.org/2015,25424)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 3 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 VersAusglG, § 11 Abs 2 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG
    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage; Rechnungszins bei Ermittlung der Ausgleichsrente; Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen ...

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 4 Abs. 5 BetrAVG, § 1587 b Abs. 1 BGB, §§ 11, 12 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 12 VersAusglG, § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, § 11 Abs. 2 VersAusglG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 10 Abs. 3 VersAusglG, § 11 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 47 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 2 Abs. 2 Satz 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), § 11 Abs. 1 VAG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Interne Teilung eines bei der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) erworbenen Versorgungsanrechts; Bezug des Ausgleichswerts beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes i.R. der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage; ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage; Rechnungszins bei Ermittlung der Ausgleichsrente; Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Interne Teilung eines bei der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) erworbenen Versorgungsanrechts; Bezug des Ausgleichswerts beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes i.R. der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Direktzusage - und die interne Teilung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Interne Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Interne Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Interne Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3306
  • MDR 2015, 1184
  • DNotZ 2016, 46
  • FamRZ 2015, 1869
  • NZFam 2015, 1005
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14
    Bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage muss der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anrechts teilhat (Fortführung Senatsbeschluss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10, BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).

    Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss auch die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein (vgl. entsprechend zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17, 21).

    Das widerspricht aber zumindest dann dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe, wenn bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten ein geringerer Rechnungszins verwendet wird als er bei der Berechnung des Ausgleichswerts verwendet wurde (vgl. entsprechend zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    (1) Soweit die gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten dadurch beeinträchtigt wird, dass nach der Teilungsordnung ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung verloren geht, genügt die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist (vgl. zur externen Teilung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 364/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gerichtliche Prüfung einer angemessenen

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14
    Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 11 mwN).

    Nachdem der Versorgungsträger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung zu beschränken, ist die in Gliederungsnummer 8.2 getroffene Anordnung anhand des Maßstabs zu überprüfen, ob ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen worden ist, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleistet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 12 ff.).

  • OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12

    Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14
    Wegen der Privatautonomie der Versorgungsträger sollen die Gerichte nämlich nicht berechtigt sein, die zu beanstandenden Regelungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die sie losgelöst von den übrigen Regelungen der Versorgungsordnung für angemessen halten (OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 595; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 19; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 443).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14
    Diesen Beschluss hat der Senat durch seinen Beschluss vom 21. November 2013 (XII ZB 137/13 - FamRZ 2014, 280) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17

    Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft

    Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an dem vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Anrecht (Anwartschaft) sicherstellen, § 11 I VersAusglG, wobei insoweit für das neu begründete Anrecht die Regelungen für das ausgeglichene Anrecht entsprechend gelten, es sei denn, der Versorgungsträger hält besondere, dem § 11 I VersAusglG genügende (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.) Regelungen für den Versorgungsausgleich vor, § 11 II VersAusglG, z.B. in Form einer Teilungsordnung.

    Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger - zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs - berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 42ff.), indes hat diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb.

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter - von der Lufthansa auch am 16.11.2018 verlangter - Einbeziehung ihrer Teilungsordnung vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Einerseits wird die Teilungsordnung vom 28.06.2017, dort §§ 8 111, 4 VII, dem gebotenen Gleichklang von Errechnung des Ausgleichswertes und Rückrechnung in ein Rentenanrecht des Berechtigten (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff., 21) nicht gerecht, wenn zur Barwertberechnung eines Anrechts auf Lufthansa-Betriebsrente auf die Bestimmungen des § 6a III 2 EStG und "...die steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen..." verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 -, juris, Rz. 22ff.) sowie die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein (Renten-)Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter Heranziehung identischer Parameter erfolgen soll.

    Insbesondere durch die Regelung des § 8 I der Teilungsordnung, wonach bezogen auf den durch das Familiengericht festgesetzten Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 31.12.2012) die Neubegründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person erfolgt, ist sichergestellt, dass diese sowohl an der biometrischen Entwicklung, als auch einer Aufzinsung des neu begründeten Anrechts teilnimmt (vergl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris).

    Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger - zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs - berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 42ff.), indes hat - wie unter zu 1.) ausgeführt - diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb.

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter - von der Lufthansa weiterhin verlangter - Einbeziehung ihrer Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Einerseits wird die Teilungsordnung vom 28.06.2017, dort §§ 8 111, 4 VII, dem gebotenen Gleichklang von Errechnung des Ausgleichswertes und Rückrechnung in ein Rentenanrecht des Berechtigten (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff., 21) nicht gerecht, wenn zur Barwertberechnung eines Anrechts auf Lufthansa-Betriebsrente auf die Bestimmungen des § 6a III 2 EStG und "...die steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen..." verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 -, juris, Rz. 22ff.) sowie die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein (Renten-)Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter Heranziehung identischer Parameter erfolgen soll.

    Insbesondere durch die Regelung des § 8 I der Teilungsordnung, wonach bezogen auf den durch das Familiengericht festgesetzten Zeitpunkt des Ehezeitendes (hier: 31.12.2012) die Neubegründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person erfolgt, ist sichergestellt, dass diese sowohl an der biometrischen Entwicklung als auch einer Aufzinsung des neu begründeten Anrechts teilnimmt (vergl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris).

    Die vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter Einbeziehung der Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

    Die grundsätzlich vorzunehmende interne Teilung dieses Anrechts ist unter Einbeziehung der Teilungsordnung der Lufthansa vom 28.06.2017 auszusprechen, §§ 10 111, 11 II VersAusglG, soweit diese die Voraussetzungen der §§ 11 1, 12 VersAusglG beachtet (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 -, juris, Rz. 21 ff. und Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff.).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 6 UF 115/16

    Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden

    Gewährleisten die dort enthaltenen Bedingungen eine gleichmäßige Teilhabe nicht, darf das Anrecht allerdings nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgeglichen werden (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, Rn. 15 = FamRZ 2015, 1869; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14, Rn. 11 = FamRZ 2015, 911).

    Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zu diesem Stichtag begründet wird (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, Rn. 18 = FamRZ 2015, 1869).

    Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss daher auch die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, Rn. 18 = FamRZ 2015, 1869).

    Das widerspricht dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe, da bei der Ermittlung der Ausgleichsrente der berechtigten Antragsgegnerin ein geringerer Rechnungszins verwendet werden soll als bei der Berechnung des Ausgleichswerts (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, Rn. 21 = FamRZ 2015, 1869).

    Aus der Formulierung "nicht nur" geht vielmehr hervor, dass die Ausführungen des Bundesgerichtshofs gerade auch für versicherungsförmig begründete Anrechte gelten (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, Rn. 35 = FamRZ 2015, 1869).

    Allerdings muss auch insoweit sichergestellt sein, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung kein geringerer Rechnungszins zu verwenden ist, als er bei der Abzinsung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, Rn. 42 = FamRZ 2015, 1869); dies ist durch die entsprechende Maßgabenanordnung ebenfalls klargestellt worden.

    Die zu beanstandenden Teile der Teilungsordnungen der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) sind an die Vorgaben des VersAusglG anzupassen, so dass ihre sonstigen, auf die Teilung der Anrechte bezogenen Anordnungen im Sinne der Versorgungsträger aufrecht erhalten werden können (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, Rn. 22 = FamRZ 2015, 1869).

    Soweit die gleichwertige Teilhabe der Antragsgegnerin dadurch beeinträchtigt wird, dass ihr nach der Teilungsordnung für die Zeit seit dem Ende der Ehezeit ein Wertanteil verloren geht, genügt die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, dass der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung an der Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat und ferner mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, Rn. 30 = FamRZ 2015, 1869).

    Soweit die weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) die auszugleichenden Anrechte mit einem anderen Rechnungszins umrechnen, als sie ihn zur Berechnung des Ausgleichswerts verwendet haben, kann die Anpassung an die zwingenden Vorschriften des VersAusglG durch die Anordnung erfolgen, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts in ein Anrecht der ausgleichsberechtigten Person der Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verwenden ist (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14, Rn. 30 = FamRZ 2015, 1869).

  • OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17

    Versorgungsausgleich: interne Teilung bei betrieblicher Altersversorgung

    Dies hat nicht nur zur Folge, dass das neu zu begründende Anrecht ab dem Ende der Ehezeit mit dem der Ermittlung des Ausgleichswerts zu Grunde gelegten Abzinsungszinssatz aufzuzinsen ist und für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung an der biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilzunehmen hat (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869), sondern, dass ihm die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts insgesamt, also einschließlich der dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde gelegten Sterbe- bzw. Richttafeln zu Grunde zu legen sind.

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den ...2015, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).

    Durch die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist daher sicherzustellen, dass der Berechnung der dem Ausgleichsberechtigten gutzuschreibenden Versorgungsbausteine derselbe Rechnungszins zu Grunde gelegt wird wie der Ermittlung des Ausgleichswerts (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 21; OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 819; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 1689; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Andernfalls ginge dem Ausgleichsberechtigten ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung verloren (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 20).

    Dies gilt gleichermaßen für versicherungsförmige Zusagen wie für rückstellungsfinanzierte betriebliche Direktzusagen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; Rdnr. 32-35).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869; FamRZ 2011, 547; Senat, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 4 UF 273/17 -, juris = NZFam 2020, 176 [LS, Kurzwiedergabe] und vom 22. August 2019 - 4 UF 86/17 -, juris = FamRB 2020, 16 [LS, Kurzwiedergabe]).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; Beschlüsse vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , vom 22.8.2019 - 4 UF 86/17 und vom 17.9.2019 - 4 UF 273/17 , alle veröffentlicht unter www.hefam.de).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2015, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , www.hefam.de).

    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).

    Durch die Teilungsordnung des Versorgungsträgers oder durch geeignete Anordnungen des Gerichts ist daher zu gewährleisten, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der für das Versorgungssystem vorgesehenen Wertentwicklung teilhat (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 20).

    Der zusätzlichen Anordnung einer Teilhabe an der biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. insoweit BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 32-35) bedarf es nicht, weil biometrische Gewinne oder Verluste bei einer versicherungsförmigen reinen Altersrentenzusage nicht zu erwarten sind.

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26).

    Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist zunächst bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch ist (BGH FamRZ 2015, 1869 ff. Rn. 17; Senatsbeschluss vom 19.11.2015, FamRZ 2016, 819).

    Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (zwischenzeitlich fast allgemeine Meinung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17, und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, alle zitiert nach juris; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; FamRZ 2016, 1689; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Breuers in JurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 34; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.05.2018, § 11 VersAusglG Rn. 4; Ackermann-Sprenger in Beck-OGK, BGB, Stand 01.10.2016, § 11 VersAusglG Rn. 34; Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 11; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 448a; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 7; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; zur a. A. des GDV und der Deutschen Aktuarvereinigung vgl. Entscheidung des Senats FamRZ 2016, 819).

    Aufgrund der Regelung in Ziffer 3 lit. f) der Teilungsordnung des Versorgungsträgers muss sichergestellt werden, dass der Ausgleichsberechtigte auch an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung teilhat (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 20).

  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Dies ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft (Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 17).

    Es widerspricht aber dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe, wenn bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten ein geringerer Rechnungszins verwendet wird als bei der Berechnung des Ausgleichswerts (Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 537/12 - NZFam 2014, 1040 Rn. 26).

    Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 25 f.).

  • OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17

    Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , juris).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 31.8.2016, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 , juris).

    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).

    Durch die Teilungsordnung des Versorgungsträgers oder durch geeignete Anordnungen des Gerichts ist daher zu gewährleisten, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der für das Versorgungssystem vorgesehenen Wertentwicklung teilhat (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 20).

    Der zusätzlichen Anordnung einer Teilhabe an der biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. insoweit BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 32-35) bedarf es nicht, weil biometrische Gewinne oder Verluste bei einer versicherungsförmigen reinen Altersrentenzusage nicht zu erwarten sind.

  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.08.2015, § 11 VersAusglG Rn. 4; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21).

    Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26).

    Innerhalb des Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers liegt auch die fehlende Berücksichtigung der zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft eintretenden Wertveränderung aufgrund der Veränderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (a. A. zu einer Direktzusage BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 22).

  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17

    Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; FamRZ 2011, 547-549; Senat, Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 -, juris [= FamRZ 2018, 96 - LS] und FamRZ 2017, 878-879).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 31.10.2015, zurückwirken (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16 -, juris).

    Die nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist bei einer Rentenversicherung - neben anderen Anforderungen - nur dann gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch ist (BGH FamRZ 2015, 1869-1873, Rz. 17; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 819-821).

    Dies gilt gleichermaßen für versicherungsförmige Zusagen wie für rückstellungsfinanzierte betriebliche Direktzusagen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; Rdnr. 32-35).".

  • OLG Frankfurt, 18.12.2018 - 2 UF 126/18

    Umsetzung des rechtskräftigen Versorgungsausgleichs

  • OLG Nürnberg, 02.11.2018 - 11 UF 737/18

    Streit um Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung

  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17

    Satzungsmäßige Regelung der EZVK zum Versorgungsausgleich nichtig

  • OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 UF 43/19

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten der betrieblichen

  • OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 2 UF 126/18
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2016 - 5 UF 167/15

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung bei Verweis einer Teilungsanordnung zu

  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20

    Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen

  • OLG Hamm, 20.06.2018 - 7 UF 213/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21

    Falsche Rechnungsgrundlagen in Teilungsordnung

  • OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22

    Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft

  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19

    Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im

  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 437/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen einer Abänderung des vom

  • OLG Hamm, 17.04.2020 - 2 UF 32/20

    Unzulässigkeit vorsorglicher Maßgabenanordnungen bei der internen Teilung von

  • OLG Frankfurt, 08.06.2020 - 6 UF 229/15

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen des Gebots der gleichwertigen Teilhabe nach §

  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17A
  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/19

    VersAusglG

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 9 S 834/15

    Zahlung eines Zuschlags zur Altersrente seitens eines Versorgungsträgers bei

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2020 - 20 UF 178/19

    Interne Teilung mit konventioneller Rentenversicherung aus einer fondsgebundenen

  • OLG Hamm, 29.08.2018 - 13 UF 31/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2023 - 20 UF 17/23

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte

  • OLG Hamm, 28.02.2023 - 4 UF 9/22

    Versorgungsausgleich; Teilungsanordnung; Halbteilungsgrundsatz

  • OLG Zweibrücken, 15.08.2019 - 6 UF 170/18
  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 9 UF 86/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer

  • OLG Zweibrücken, 19.08.2019 - 6 UF 170/18

    Berechnung des Anwartschaftsrechtes außerhalb der Ehezeit; Umgang mit pauschalen

  • OLG Frankfurt, 07.12.2021 - 6 UF 68/21

    Versorgungsausgleich: Korrektur der Teilungsanordnung

  • OLG Köln, 02.10.2018 - 25 UF 34/18
  • OLG Karlsruhe, 20.04.2021 - 5 UF 112/20

    Versorgungsausgleich: Begründung eines Anrechts als konventionelle

  • OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 11 UF 230/15

    Versorgungsausgleich von betrieblichen Anwartschaften: Teilnichtigkeit der

  • OLG Frankfurt, 30.03.2022 - 7 U 241/20

    Reichweite der Rechtskraft eines Versorgungsausgleichsbeschlusses

  • OLG München, 14.08.2018 - 16 UF 627/18

    Interne Teilung: Wertentwicklung nach Ehezeitende

  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 9 UF 86/20
  • AG Olpe, 20.12.2021 - 22 F 558/19
  • OLG Karlsruhe, 21.06.2023 - 20 UF 18/23

    Sicherstellung der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung

  • OLG Schleswig, 08.06.2020 - 15 UF 188/19

    Teilungsordnung: Anwendung der Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der

  • OLG Karlsruhe, 09.03.2023 - 5 UF 186/22

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten

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