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   OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15   

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https://dejure.org/2015,24135
OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15 (https://dejure.org/2015,24135)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.08.2015 - 2 UF 140/15 (https://dejure.org/2015,24135)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13. August 2015 - 2 UF 140/15 (https://dejure.org/2015,24135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Vertretung in ausländerrechtlichen Fragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zur Bestellung eines Rechtsanwalts für unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zur Bestellung eines Rechtsanwalts für unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 152
  • FamRZ 2016, 152
  • NZFam 2015, 1128
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11

    Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15
    Wäre dies nämlich anders, müsste das Familiengericht in vielen Fällen den sorgeberechtigten Eltern wegen fehlender Sachkunde oder Geschäftsgewandtheit das Sorgerecht teilweise entziehen und Pflegschaft anordnen, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666 a BGB vorliegen (BGH FamRZ 2013, 1206 - 1208).

    Das Jugendamt führt die Vormundschaft nämlich in eigener Verantwortung, so dass bei ordnungsgemäßer Führung kein beachtlicher Interessenkonflikt entstehen kann (BGH FamRZ 2013, 1206-1208).

    Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nicht nur nicht möglich, sondern nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, nicht zulässig (BGH FamRZ 2013, 1206-1208).

    Dies ist vom BGH in dem Beschluss vom 29.05.2013 (FamRZ 2013, 1206-1208) hinsichtlich der UN-Kinderrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention und in dem Beschluss vom 04.12.2013 (FamRZ 2014, 472-473), bestätigt durch Beschluss vom 16.01.2014 (FamRZ 2014, 640) hinsichtlich der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin-III Verordnung) sowie der Richtlinien 2013/32 EU und 2013/33 EU bestätigt worden.

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen,

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15
    Nachdem der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2014, 472-473; 2014, 460) hingewiesen hat, wurde von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.06.2015 weiter die Meinung vertreten, dass die vom Senat geäußerte Rechtsauffassung und die Rechtsprechung des BGH gegen die Kindeswohlinteressen verstoße und nicht den EU- Richtlinien entspreche.

    Dies ist vom BGH in dem Beschluss vom 29.05.2013 (FamRZ 2013, 1206-1208) hinsichtlich der UN-Kinderrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention und in dem Beschluss vom 04.12.2013 (FamRZ 2014, 472-473), bestätigt durch Beschluss vom 16.01.2014 (FamRZ 2014, 640) hinsichtlich der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin-III Verordnung) sowie der Richtlinien 2013/32 EU und 2013/33 EU bestätigt worden.

  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 UF 239/14

    Mitvormund für die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen in

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15
    Rechtlich hat es sich auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 07.01.2015 (FamRZ 2015, 682-683) sowie des OLG Frankfurt vom 11.09.2014 (FamRZ 2014, 2015) berufen.

    Der Amtsvormund rügt zulässigerweise die Verletzung seiner Rechte, weil er im Falle der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Mitvormundes einen Teil seiner Aufgaben bzw. Verantwortung an eine dritte Person abgeben könnte (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 2015; 2014, 673).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15
    Damit sind die deutschen Gerichte nach der Rechtsprechung des EUGH (Beschluss vom 04.07.2006, C-212/04) im Falle des Fehlens einschlägiger Bestimmungen verpflichtet das nationale Recht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit ihr verfolgte Ergebnis zu erreichen.
  • OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mit-Vormund für die Betreuung eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15
    Der Amtsvormund rügt zulässigerweise die Verletzung seiner Rechte, weil er im Falle der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Mitvormundes einen Teil seiner Aufgaben bzw. Verantwortung an eine dritte Person abgeben könnte (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 2015; 2014, 673).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15
    Nachdem der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2014, 472-473; 2014, 460) hingewiesen hat, wurde von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.06.2015 weiter die Meinung vertreten, dass die vom Senat geäußerte Rechtsauffassung und die Rechtsprechung des BGH gegen die Kindeswohlinteressen verstoße und nicht den EU- Richtlinien entspreche.
  • OLG Bamberg, 07.01.2015 - 7 UF 261/14

    Amtsvormundschaft bei Ruhen der elterlichen Sorge für unbegleiteten

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15
    Rechtlich hat es sich auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 07.01.2015 (FamRZ 2015, 682-683) sowie des OLG Frankfurt vom 11.09.2014 (FamRZ 2014, 2015) berufen.
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12

    Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung

    Auszug aus OLG Bamberg, 13.08.2015 - 2 UF 140/15
    Dies ist vom BGH in dem Beschluss vom 29.05.2013 (FamRZ 2013, 1206-1208) hinsichtlich der UN-Kinderrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention und in dem Beschluss vom 04.12.2013 (FamRZ 2014, 472-473), bestätigt durch Beschluss vom 16.01.2014 (FamRZ 2014, 640) hinsichtlich der EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin-III Verordnung) sowie der Richtlinien 2013/32 EU und 2013/33 EU bestätigt worden.
  • OLG Frankfurt, 02.06.2016 - 6 UF 121/16

    § 1775 BGB, § 1779 Abs. 2 BGB, § 1797 Abs. 2 BGB, § 1909 BGB, Nr. 604/2013 Art. 6

    6 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sog. Dublin-III-Verordnung) ist seit 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht und verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger von einem Vertreter, der über eine entsprechende Qualifikation und Rechtskenntnisse verfügt, vertreten wird, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird" (insoweit noch ebenso OLG Bamberg FamRZ 2016, 152).

    Ein allgemeiner Rechtssatz, dass die nach europäischem Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (BGH NJW 2014, 865 [BGH 04.12.2013 - XII ZB 57/13] obiter dictum Rn. 9; kritisch Heiß NZFam 2014, 806; Riegner NZFam 2014, 150 ff., 153), lässt sich nicht aufstellen, denn die notwendige Feststellung einer tatsächlichen Eignung für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten darf nicht durch die bloße Forderung, das Jugendamt müsse die Fähigkeit haben oder entsprechende Hilfen in Anspruch nehmen, ersetzt werden (Etzold FamRZ 2016, 609; aA OLG Bamberg FamRZ 2016, 152 im Widerspruch zu o. a. Prämisse und OLG Nürnberg NJW 2016, 720 [OLG Nürnberg 07.12.2015 - 9 UF 1276/15] ).

    Nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung der Gründe des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich festhält, ist dem betroffenen Jugendlichen beim hier gegebenen Sachverhalt ein selbst sachkundiger Mitvormund für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten als Vertreter zu bestellen (vgl. dazu Bienwald FamRZ 2013, 1209; Beschlüsse des Senats: 6 UF 289/13 = JAmt 2014, 166; 6 UF 28/14 = NJW 2014, 3111; 6 UF 239/14 = FamRZ 2014, 2015 Leitsatz; 6 UF 292/14 = InfAuslR 2015, 173; zutreffend auch OLG Bamberg, 7. Zivilsenat - Familiensenat - FamRZ 2015, 682; AG Kerpen JAmt 2016, 105; wie hier ferner Riegner NZFam 2014, 150; Heiß NZFam 2014, 806 in der Besprechung zur a. A. des OLG Frankfurt, 5 UF 112/14 = NJW-RR 2014, 1222; ebenfalls a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13 = FamRZ 2014, 673; 1 UF 211/14 = FamRZ 2015, 680; ferner Dürbeck ZKJ 2014, 266 ff., 271; Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170; dazu die Erwiderung Schwamb JAmt 2014, 347; neuerdings a. A. mit allerdings teilweise nicht widerspruchsfreier Begründung auch OLG Nürnberg NJW 2016, 720 [OLG Nürnberg 07.12.2015 - 9 UF 1276/15] ; OLG Bamberg, 2. Zivilsenat - Familiensenat - FamRZ 2016, 152; kritische Besprechung dieser beiden Entscheidungen Etzold FamRZ 2016, 609 unter Hinweis auf hiesige Argumentation).

    Das wird besonders in der nicht widerspruchsfreien Begründung des 2. Zivilsenats des OLG Bamberg (FamRZ 2016, 152, 153) deutlich, das zunächst die Notwendigkeit eines Vertreters mit den erforderlichen Rechtskenntnissen hervorhebt, um dann jedoch weiter auszuführen, es müsse "nur eine Person bestellt werden und nicht mehrere." Dieser eine Vertreter - nämlich das Jugendamt - besitzt aber nach eigenem Bekunden diese Kenntnisse gerade nicht, sondern muss sie sich oder anderweitige Hilfen bestenfalls erst beschaffen, so dass tatsächlich im Ergebnis kein geeigneter Vertreter mit diesen Kenntnissen bestellt wird.

  • OLG Frankfurt, 20.04.2016 - 6 UF 77/16

    Erforderlichkeit der Bestellung eines qualifizierten Vertreters für unbegleitete

    6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung) ist seit 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht und verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger von einem Vertreter, der über eine entsprechende Qualifikation und Rechtskenntnisse verfügt, vertreten wird, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird" (insoweit noch ebenso OLG Bamberg FamRZ 2016, 152).

    Ein allgemeiner Rechtssatz, dass die nach europäischem Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen "grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet" ist (BGH NJW 2014, 865 [BGH 04.12.2013 - XII ZB 57/13] obiter dictum Rn. 9; kritisch Heiß NZFam 2014, 806; Riegner NZFam 2014, 150 ff., 153), lässt sich nicht aufstellen, denn die notwendige Feststellung einer tatsächlichen Eignung für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten darf nicht durch die bloße Forderung, das Jugendamt müsse die Fähigkeit haben oder entsprechende Hilfen in Anspruch nehmen, ersetzt werden (entgegen OLG Nürnberg NJW 2016, 720 [OLG Nürnberg 07.12.2015 - 9 UF 1276/15] und - im Widerspruch zu o. a. Prämisse - im Ergebnis auch OLG Bamberg FamRZ 2016, 152).

    Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg, FamRZ 2016, 152 ff., mit den dortigen Nachweisen zum Streitstand abgelehnt.

    Nach der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung der Gründe des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich festhält, ist dem betroffenen Jugendlichen beim hier gegebenen Sachverhalt ein selbst sachkundiger Mitvormund für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten als Vertreter zu bestellen (vgl. dazu Bienwald FamRZ 2013, 1209; Beschlüsse des Senats: 6 UF 289/13 = JAmt 2014, 166; 6 UF 28/14 = NJW 2014, 3111; 6 UF 239/14 = FamRZ 2014, 2015 Leitsatz; 6 UF 292/14 = InfAuslR 2015, 173; zutreffend auch OLG Bamberg, 7. Zivilsenat - Familiensenat - FamRZ 2015, 682; AG Kerpen JAmt 2016, 105; wie hier ferner Riegner NZFam 2014, 150; Heiß NZFam 2014, 806 in der Besprechung zur a. A. des OLG Frankfurt, 5 UF 112/14 = NJW-RR 2014, 1222; ebenfalls a. A. OLG Frankfurt, 5 UF 310/13 = FamRZ 2014, 673; 1 UF 211/14 = FamRZ 2015, 680; neuerdings mit allerdings teilweise nicht widerspruchsfreier Begründung auch OLG Nürnberg JAmt 2016, 103; OLG Bamberg, 2. Zivilsenat - Familiensenat - FamRZ 2016, 152; ferner Dürbeck ZKJ 2014, 266 ff., 271; Gonzalez Mendez de Vigo JAmt 2014, 170; dazu die Erwiderung Schwamb JAmt 2014, 347).

    Das wird besonders in der nicht widerspruchsfreien Begründung des 2. Zivilsenats des OLG Bamberg (FamRZ 2016, 152, 153) deutlich, das zunächst die Notwendigkeit eines Vertreters mit den erforderlichen Rechtskenntnissen hervorhebt, um dann jedoch weiter auszuführen, es müsse "nur eine Person bestellt werden und nicht mehrere.".

  • OLG Celle, 14.01.2016 - 12 UF 2/16

    Auswahl eines Vormundes

    Aus Art. 6 der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-VO) ergibt sich insoweit nichts anderes (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 680 [15]; OLG Bamberg NZFam 2015, 1128).
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