Rechtsprechung
AG Darmstadt, 11.06.2015 - 50 F 39/15 SO |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Die Entscheidung, Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken vorzunehmen, ist eine sogenannte Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des 1687 Abs. 1 S. 2 BGB (sog. Alltagssorge).
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- beck-blog (Kurzinformation)
Impfen ist eine Angelegenheit des täglichen Lebens - oder doch nicht?
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Impfung: Wenn sich die Eltern nicht über die Impfung ihrer Kinder einig sind...
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Betreuender Elternteil entscheidet über Impfungen der Kinder
- kanzlei-zink.de (Kurzinformation)
Wer entscheidet, ob das Kind geimpft wird?
- haerlein.de (Kurzinformation)
Soll unser Kind geimpft werden "ja" oder "nein"?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zustimmung zur Impfung von Kindern durch beide Elternteile
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Entscheidung über Impfungen von Kindern gehört zur Alltagssorge im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB - Gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder bestimmt über zu entscheidendes sorgeberechtigtes Elternteil
Besprechungen u.ä.
- dresdner-fachanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)
Zustimmung zur Impfung von Kindern durch beide Elternteile - Ja, nein, vielleicht?
Verfahrensgang
- AG Darmstadt, 11.06.2015 - 50 F 39/15 SO
- OLG Frankfurt, 04.09.2015 - 6 UF 150/15
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 248
- NZFam 2015, 778
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 2 WF 117/10
Elterliche Sorge: Alleinentscheidungsbefugnis über eine Schweinegrippeimpfung; …
Auszug aus AG Darmstadt, 11.06.2015 - 50 F 39/15
Die Entscheidung, die in Rede stehenden Impfungen vorzunehmen, ist eine sogenannte Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens (sog. Alltagssorge, vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 07.06.2010, 2 WF 117/10).
- BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16
Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes
Für eine unterschiedliche Gewichtung der Bedeutung einer Entscheidung je nach deren Ergebnis (so AG Darmstadt NZFam 2015, 778) ist mithin kein Raum. - OLG Jena, 07.03.2016 - 4 UF 686/15
Zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen sorgerechtlichen …
Diesem rechtlichen Ansatz ist das AG Darmstadt mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az. 50 F 39/15 Rn. 14, 15 = NZFam 2015, 778 [juris]) im Ergebnis beigetreten, wobei jedoch ihm zufolge hinsichtlich des jeweiligen Aufenthaltsortes des Kindes zu differenzieren sei: Beabsichtige derjenige Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebe, die Vornahme einer empfohlenen Schutzimpfung, so sei die Entscheidung hierüber von der diesem Elternteil ohnehin zustehenden Alltagssorge gedeckt; eines Antrags im Sinne des § 1628 S. 1 BGB bedürfe es in diesem Falle nicht (weshalb das Amtsgericht in concreto den Antrag auf Entscheidungsübertragung als allgemeinen Feststellungsantrag ausgelegt hat). - OLG Frankfurt, 04.09.2015 - 6 UF 150/15
Fehlende Einigung der Eltern über Impfung des Kindes
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 11.06.2015, Az. 50 F 39/15 SO, mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Wertfestsetzung, die bestehen bleiben, aufgehoben.