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   BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97   

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BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97 (https://dejure.org/1998,5481)
BayObLG, Entscheidung vom 08.04.1998 - 3Z BR 302/97 (https://dejure.org/1998,5481)
BayObLG, Entscheidung vom 08. April 1998 - 3Z BR 302/97 (https://dejure.org/1998,5481)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 21, § 22; GenG § 1
    Abgrenzung des nichtwirtschaftlichen Vereins vom wirtschaftlichen Verein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Tirschenreuth - 1 AR 35/96
  • LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 509/97
  • BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 765
  • Rpfleger 1998, 345
  • NZG 1998, 606
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 17.04.1978 - BReg. 2 Z 38/77
    Auszug aus BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97
    a) Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinn des § 21 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen (BayObLGZ 1974, 242/246; 1978, 87, 91; 1985, 283/284; RGRK-Steffen 12.Aufl. § 21 Rn. 5; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16.Aufl. Rn. 43; Eyles, NJW 1996, 1994/1995; je m.w.N.).

    Vereine mit den typischen Tätigkeitsformen einer Genossenschaft dürfen deshalb nicht in das Vereinsregister eingetragen werden (BayObLGZ 1978, 87/92; Soergel/Hadding §§ 21, 22 Rn.28; Erman/Westermann § 21 Rn.4; Sauter/Schweyer Rn.45).

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97
    Den Vorschriften der §§ 21, 22 BGB liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern (BGHZ 85, 84/88).
  • BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 2 Z 116/84

    Zur Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichem Verein

    Auszug aus BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97
    a) Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinn des § 21 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen (BayObLGZ 1974, 242/246; 1978, 87, 91; 1985, 283/284; RGRK-Steffen 12.Aufl. § 21 Rn. 5; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16.Aufl. Rn. 43; Eyles, NJW 1996, 1994/1995; je m.w.N.).
  • BayObLG, 29.01.1991 - BReg. 3 Z 137/90

    Vorstand; Mehrgliedrig; Mitglieder; Vertretungsberechtigung; Verein; Eintragung;

    Auszug aus BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97
    Das zulässige (vgl. BayObLGZ 1991, 52 f.) Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
  • BayObLG, 31.05.1974 - BReg. 2 Z 57/73
    Auszug aus BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97
    a) Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinn des § 21 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen (BayObLGZ 1974, 242/246; 1978, 87, 91; 1985, 283/284; RGRK-Steffen 12.Aufl. § 21 Rn. 5; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16.Aufl. Rn. 43; Eyles, NJW 1996, 1994/1995; je m.w.N.).
  • BGH, 30.06.2003 - II ZR 153/02

    Persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins

    Die lediglich vereinsinterne finanzielle Unterstützung des Klägers reicht für die Annahme eines wirtschaftlichen Vereins nicht aus (vgl. allg. zur Abgrenzung BGH, Urt. v. 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84; BayObLG, NZG 1998, 606; Staudinger/Weick, BGB 13. Aufl. § 21 Rdn. 5 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 14.11.2018 - Au 4 K 18.1400

    Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlichem Verein

    Der Idealverein ist die Negation des wirtschaftlichen Vereins, denn er ist eintragungsfähig, wenn er "nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet" ist, das heißt dass er weder als ein genossenschaftlicher Verein noch als unternehmerischer Verein auftritt, der eine planmäßige, anbietende, entgeltliche Tätigkeit an einem äußeren Markt noch eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Marktes entfaltet (grundlegend K. Schmidt, vgl Rpfleger 1988, 45 ff. mN; BVerwG, U.v. 6.11.1997 - 1 C 18/95 - juris; BayObLG, B.v. 8.4.1998 - 3Z BR 302/97 - juris Rn. 2; Mansel in Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, § 21 Rn. 4).
  • LG Lübeck, 29.07.2008 - 7 T 297/08
    Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des & 21 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen, vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 765, OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1698.

    Von einem wirtschaftlichen Verein ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Merkmale eines der drei hierfür entwickelten Grundtypen erfüllt sind, indem der Verein entweder an einem äußeren Markt unternehmerisch planmäßig und dauerhaft sowie entgeltlich als Anbieter auftritt oder eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Markts entfaltet oder den Zweck einer genossenschaftlichen Kooperation.verfolgt (vgl. K. Schmidt, Rpfleger 1988, 45, 46; BayObLG, NJW-RR 1999, 765; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1698).

    NJW-RR 2001, 1478; BayObLG, NJW-RR 1999, 765; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 898; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1698).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung ein Wasserbeschaffungsverein, der damals 90 Haushalte versorgte, vor gar nicht allzu langer Zeit als wirtschaftlicher Verein angesehen worden, so BayObLG NJW-RR 1999, 765; zustimmend Palandt-Heinrichs/Ellenberger § 21 Rn. 8; im Ergebnis.

  • OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05

    Vereinsrecht: Erwerb einer notfalls zu vermietenden Hausmeisterwohnung für eine

    2 Z 116/84|OLG Hamm; 12.07.1985; 15 W 280/83">Rpfleger 1985, 495 und 1998, 345; OLG Hamm FGPrax 2003, 184; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 21 Rn. 3; Reichert, a. a. O., Rn. 116 ff., Stöber, a.a.O., Rn. 49 ff.).

    Von einem wirtschaftlichen Verein ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Merkmale eines der drei hierfür entwickelten Grundtypen erfüllt sind, indem der Verein entweder an einem äußeren Markt unternehmerisch planmäßig und dauerhaft sowie entgeltlich als Anbieter auftritt, oder eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Marktes entfaltet oder den Zweck einer genossenschaftlichen Kooperation verfolgt (vgl. insb. K. Schmidt Rpfleger 1988, 45 sowie Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 2 a, BayObLG Rpfleger 1998, 345).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 7 W 124/13

    Vereinsregistersache: Amtslöschung eines wirtschaftlichen Vereins

    Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 22 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Beteiligten am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu Verstehen (BayObLG NZG 1998, 606).
  • OLG Stuttgart, 11.01.2022 - 8 W 233/21

    Eintragung von Dorfladen betreibendem Verein in Vereinsregister

    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, "wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen" (Mansel in Jauernig, 18. Aufl. 2021, BGB § 21 Rn. 4; BGH NJW-RR 2018, 1376, BayObLG NJW-RR 1999, 765).
  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 15 W 427/02

    wirtschaftlicher Verein

    Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 21 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen (BayObLG Rpfleger 1998, 345; Senat FGPrax 1997, 37 = NJW-RR 1997, 1530 = Rpfleger 1997, 166; Reichert, Handbuch des Vereinsrechts, 9. Aufl., Rn.113; jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.01.2000 - 15 W 446/99

    Wirtschaftlicher Zweck eines Vereins

    Nach der Rechtsprechung des BGH verfolgt ein Verein u.a. dann einen wirtschaftlichen Zweck im Sinne des § 22 BGB, wenn sich seine Tätigkeit als ausgelagerter Teilbetrieb für die gewerblichen Unternehmen seiner Mitglieder darstellt (BGHZ 45, 395 [398] = NJW 1966, 2007 = LM § 21 BGB Nr. 3; ebenso Senat in ständ. Rechtsprechung, vgl. NJW 1966, 858; KG OLGZ 1979, 279; BayObLG 1985, 283 und Rpfleger 1998, 345 = ReportBayObLG 1998, 46; OLG Bremen Rpfleger 1988, 532; OLG Celle Rpfleger 1992, 66 und NJW-RR 1996, 1502; OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 116; Palandt/ Heinrichs, 59. Auflage, §§ 21, 22 BGB Rn4; Soergel/Hadding, 12. Auflage §§ 21, 22 BGB Rn.28; Erman/Westermann, 9. Auflage, § 21 BGB,Rn.4).
  • LG Trier, 25.05.2007 - 5 T 61/07

    Vereinsregister: Eintragungsfähigkeit eines Abwasservereins

    Als Grundtypen von wirtschaftlichen Vereinen sind zu unterscheiden: der Volltypus des unternehmerisch tätigen Vereins, der planmäßig-dauerhaft und entgeltlich an einen äußeren Markt anbietend tätig ist, der unternehmerisch anbietende Verein mit planmäßig-entgeltlicher Tätigkeit an einem inneren Markt und der genossenschaftliche Verein (BayObLG NJW-RR 1999, 765).
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