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OLG München, 16.04.1999 - 23 U 5491/98 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage, Feststellung Beschlussergebnis, förmliche Beschlussfeststellung, Gesellschaftsrecht, Nichtigkeitsfeststellungsklage, Nichtigkeitsgründe, Nichtigkeitsklage, Versammlungsleiter
Papierfundstellen
- NZG 1999, 1173
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.03.1988 - II ZR 308/87
Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH; …
Auszug aus OLG München, 16.04.1999 - 23 U 5491/98
Nach ganz herrschender Meinung ist eine unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses, insbesondere wegen Mitzählens der Stimmen in Wahrheit nicht stimmberechtigter Personen, kein Nichtigkeits-, sondern ein Anfechtungsgrund (BGHZ 104, 66, 69 m. w. N.; BGHZ 108, 21, 23).Nur so ist für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährt (BGHZ 104, 66, 69).
- BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96
Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der …
Auszug aus OLG München, 16.04.1999 - 23 U 5491/98
Sowohl die auf Feststellung gerichtete Nichtigkeits- als auch die auf Rechtsgestaltung gerichtete Anfechtungsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann (BGHZ 134, 364, 366).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 134, 364, 365 m. w. N.) sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft maßgebenden §§ 241 f., 249 AktG nichtig.
- BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88
Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung; …
Auszug aus OLG München, 16.04.1999 - 23 U 5491/98
Nach ganz herrschender Meinung ist eine unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses, insbesondere wegen Mitzählens der Stimmen in Wahrheit nicht stimmberechtigter Personen, kein Nichtigkeits-, sondern ein Anfechtungsgrund (BGHZ 104, 66, 69 m. w. N.; BGHZ 108, 21, 23). - BGH, 08.12.1954 - II ZR 291/53
Sittenwidrigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Auszug aus OLG München, 16.04.1999 - 23 U 5491/98
Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Beschluss in unverzichtbare Rechte des Gesellschafters eingreift oder Gläubiger schädigt, weil diese im Gegensatz zum Gesellschafter kein Anfechtungsrecht haben (BGHZ 15, 382, 385 f.; 101, 113, 116). - BGH, 01.06.1987 - II ZR 128/86
Rechtsmißbräuchlichkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
Auszug aus OLG München, 16.04.1999 - 23 U 5491/98
Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Beschluss in unverzichtbare Rechte des Gesellschafters eingreift oder Gläubiger schädigt, weil diese im Gegensatz zum Gesellschafter kein Anfechtungsrecht haben (BGHZ 15, 382, 385 f.; 101, 113, 116).
- BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05
Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der …
An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass in einem Extremfall wie dem vorliegenden von einer völligen "Stimmlosigkeit" der Beschlüsse auszugehen ist (so im Ergebnis BayOblG NZG 2001, 128; OLG München NZG 1999, 1173; a.A. insbesondere Semler/Asmus, NZG 2004, 881, 887). - OLG Dresden, 11.01.2005 - 2 U 1728/04
Anfechtung "stimmlos" gefasster Hauptversammlungsbeschlüsse
(1) Die Rechtsprechung und Literatur haben sich mit dem rechtlichen Schicksal stimmloser Hauptversammlungsbeschlüsse bislang nur vereinzelt befasst, wobei in den beiden vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen (BayObLG NZG 2001, 128; OLG München NZG 1999, 1173) Anfechtbarkeit und in der Literatur (Semler/Asmus, NZG 2004, 881 [887];… Fischer, in: Beck'sches Handbuch der GmbH, 3. Aufl., § 4 Rn. 165 f.) Nichtigkeit angenommen wird. - OLG Stuttgart, 27.04.2011 - 14 U 30/10
GmbH: Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Zwangseinziehung eines …
Nach heute h.M. liegt jedoch der Anfechtungs- wie auch der Nichtigkeitsklage ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde (vgl. BGHZ 134, 364, 366 f.; 160, 253, 256; BGH, NZG 1999, 496, 497 [zur Aktiengesellschaft]; OLG Brandenburg, NZG 1999, 828, 830; OLG München, NZG 1999, 1173, 1174; a.A. wohl Thüringer OLG, GmbHR 2002, 115, 116). - LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
Handelsrecht Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
Auch folgt aus einer etwaigen unterlassenen Mitteilung nach § 20 AktG nicht, dass die von der Grohe AG in der Hauptversammlung vom 24. Februar 2005 zuvor im Zusammenhang mit der Verschmelzung gefassten Beschlüsse unwirksam sind, da es sich - wie die Antragstellerin zu Recht ausführt - dann in jedem Falle um sogenannte stimmlose Hauptversammlungsbeschlüsse handeln würde, die nur anfechtbar wären und mit Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 AktG damit jedenfalls wirksam und bindend sind (vgl. nur OLG Dresden, AG 2005, 247, Bayerisches Oberstes Landesgericht NZG 2001, 128; OLG München NZG 1999, 1173;… Hüffer AktG, 6. Auflage § 20 Rd-Nr. 17 mit weiteren Nachweisen).