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OLG München, 28.10.1999 - 14 U 268/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Frist bei Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Frist bei Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Memmingen, 10.02.1999 - 1H O 1390/98
- OLG München, 28.10.1999 - 14 U 268/99
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 255
- DB 1999, 2405
- NZG 2000, 105
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.05.1990 - II ZR 126/89
Anfechtungsfrist für Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter
Auszug aus OLG München, 28.10.1999 - 14 U 268/99
Wenn der BGH in seiner Entscheidung vom 14.5.1990 (BGH NJW 1990, 2625 ) eine Klagefrist von zwei Monaten und zehn Tagen für angemessen erachtet hat, so nur deshalb, weil der dortige Kläger von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Bilanzanalyse erarbeiten lassen mußte und erst nach deren Vorliegen die Rechtmäßigkeit einer zugunsten des Geschäftsführers beschlossenen Gehaltserhöhung zu beurteilen vermochte.
- OLG Hamm, 30.08.2001 - 27 U 26/01
Änderung einer Einstimmigkeit vorschreibenden Satzungsbestimmung mit …
Wird diese Frist überschritten, so ist entscheidend, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGH in NJW 1998, 1561; OLG München in NJW-RR 2000, 255; OLG Naumburg in GmbHR 1998, 93). - OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13
Gesellschafterausschluss aus einer GmbH & Co. KG: Mindestfrist für die …
Anders als die Berufung offenbar meint (S. 7 der Berufungsschrift), sind die für das Recht der GmbH geltenden Grundsätze hierher nicht übertragbar; dementsprechend sind es insbesondere nicht die auf das GmbH-Recht bezogenen Inhalte der von der Berufung zitierten Entscheidungen BGHZ 104, 66 sowie BGH, NZG 2005, 479 und OLG München, NZG 2000, 105. - OLG Jena, 18.09.2019 - 2 U 96/19 So ist dem Anfechtungsberechtigten die Klageerhebung nicht zumutbar, solange er nicht ausreichend Zeit hatte, schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären oder klären zu lassen, auf die es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ankommt (OLG München, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 14 U 268/99 -, Rn. 8, juris).