Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.05.1999 - 20 U 62/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,19770
OLG Stuttgart, 12.05.1999 - 20 U 62/98 (https://dejure.org/1999,19770)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.1999 - 20 U 62/98 (https://dejure.org/1999,19770)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Mai 1999 - 20 U 62/98 (https://dejure.org/1999,19770)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,19770) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZG 2000, 159
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06

    Aktienrecht: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus qualifiziertem

    Bei der Ausübung eigennütziger Mitgliedsrechte sind dabei die Schranken zu beachten, die sich aus dem Verbot einer willkürlichen und unverhältnismäßigen Rechtsausübung ergeben, daneben ist auf die mitgliedschaftlichen Interessen anderer Gesellschafter in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (BGH NJW 1988, 1579, 1581 = BGHZ 103, 184; BGH NJW 1995, 1739, 1745 = BGHZ 129, 136; BGH NJW 1999, 3197, 3198 = BGHZ 142, 167; OLG Stuttgart NZG 2000, 159, 161 f.).

    Bei Strukturmaßnahmen ist das Mehrheitsprinzip zu respektieren, dem sich alle Gesellschafter und damit auch die Minderheit grundsätzlich unterworfen haben; der Mehrheit ist deshalb grundsätzlich ein großer Ermessensspielraum in unternehmenspolitischen Fragen einzuräumen (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2000, 159, 161 f.).

    Da die Klägerin als Minderheitsaktionärin hieran partizipieren kann, ohne dass Sonderrechte für die Beklagte Ziffer 2 begründet werden (vgl. OLG Stuttgart NZG 2000, 159, 161 f.), kann nicht festgestellt werden, dass die Mehrheitsaktionärin ihre eigenen Interessen pflichtwidrig in den Vordergrund gerückt und damit verbunden gleichzeitig berechtigte Interessen der übrigen Aktionäre missachtet hat.

  • LG Köln, 23.08.2018 - 88 O 30/18

    Stefan Raabs Brainpool-Verkauf kommt vor Gericht

    Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist Ausfluss des mitgliedschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und bindet die Gesellschafter unter anderem bei Ausübung ihres Stimmrechts an die Gesellschaftsinteressen sowie den Gesellschaftszweck (s.o. II. 1 b) OLG Stuttgart v. 12.5.1999, Az.: 20 U 62/98, Rn. 130 (juris)).

    Zwar ist der Mehrheit ein großer Ermessensspielraum einzuräumen, wobei die Mehrheitsmacht ihre Grenze unter anderem dann findet, wenn für einzelne Gesellschafter Sondervorteile begründet und Rechte der Minderheit berührt werden (vgl. OLG Stuttgart v. 12.5.1999, Az.:20 U 62/98, Rn. 130 m.w.N. (juris)).

    In einem solchen Fall bedarf es einer Interessenabwägung, bei der das Gesellschaftsinteresse die Maßnahmen sachlich rechtfertigen muss (vgl. OLG Stuttgart v. 12.5.1999, Az.:20 U 62/98, Rn. 130 m.w.N. (juris)).

  • LG Köln, 23.08.2018 - 88 O 23/18

    Stefan Raabs Brainpool-Verkauf kommt vor Gericht

    Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ist Ausfluss des mitgliedschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und bindet die Gesellschafter unter anderem bei Ausübung ihres Stimmrechts an die Gesellschaftsinteressen sowie den Gesellschaftszweck (s.o. II. 1 b) OLG Stuttgart v. 12.5.1999, Az.: 20 U 62/98, Rn. 130 (juris)).

    Zwar ist der Mehrheit ein großer Ermessensspielraum einzuräumen, wobei die Mehrheitsmacht ihre Grenze unter anderem dann findet, wenn für einzelne Gesellschafter Sondervorteile begründet und Rechte der Minderheit berührt werden (vgl. OLG Stuttgart v. 12.5.1999, Az.:20 U 62/98, Rn. 130 m.w.N. (juris)).

    In einem solchen Fall bedarf es einer Interessenabwägung, bei der das Gesellschaftsinteresse die Maßnahmen sachlich rechtfertigen muss (vgl. OLG Stuttgart v. 12.5.1999, Az.:20 U 62/98, Rn. 130 m.w.N. (juris)).

  • OLG Stuttgart, 13.12.2016 - 14 U 51/16

    Publikums-Kommanditgesellschaft: Zustimmungspflicht eines Kommanditisten bei

    Im Rahmen der Zumutbarkeit ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten - die berechtigten Interessen der Minderheit dürfen nicht mehr als nötig tangiert und der Eingriff nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen des Unternehmens stehen (OLG Stuttgart, NZG 2000, 159, 161).

    Bei einer beabsichtigten Strukturänderung ist zudem den betroffenen Gesellschaftern grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu angemessenen Konditionen an der Neuordnung zu beteiligen (vgl. für den Fall einer beabsichtigten Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf eine neu gegründete Holding-Gesellschaft OLG Stuttgart, NZG 2000, 159, 162).

    Was die genaue Ausgestaltung der Gewinn- und Stimmvorzugsrechte anbelangt, so ist zudem zu berücksichtigen, dass der Gesellschaft im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Sanierungsplans ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGH, NJW 1978, 1316, 1318; OLG Stuttgart, NZG 2000, 159, 161 u. 162).

  • LG Stuttgart, 28.07.2020 - 31 O 16/20

    Übertragung von Anteilen an einer Publikums-KG: Übertragungsbeschränkung für

    Verleiht aber die Vinkulierungsbestimmung kein unentziehbares Mitgliedschaftsrecht im Sinne eines Sonderrechts, so kann sie ohne weiteres auch durch Änderung des Gesellschaftsvertrages modifiziert werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 1999 - 20 U 62/98 -, Rn. 209 ff., 213 juris).

    Daneben ist auf die mitgliedschaftlichen Interessen anderer Gesellschafter in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 1999 - 20 U 62/98 -, Rn. 130, juris unter Verweis auf BGHZ 129, 136 BGHZ 103, 184 BGHZ 80, 69).

  • OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Klagebefugnis eines von einem anonymen

    Der Aktionär ist bei der Abstimmung grundsätzlich frei und kann sein Stimmverhalten an unternehmerischen Interessen orientieren, die in der Regel nicht nur eine bestimmte Entscheidung als richtig erscheinen lassen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2000, 159).
  • OLG Stuttgart, 01.12.1999 - 20 U 38/99
    BGHZ 129 S. 136 = DB 1995 S. 1329; BGHZ 103 S. 184 = DB 1988 S. 593; BGHZ 80 S. 69 = DB 1981 S. 931; Vorwerk/Wimmers, GmbHR 1998 S. 717 ff.; Hüffer, Festschrift Steindorff, S. 59 ff. (68 ff.); Hachenberg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anhang zu § 47 Rdn. 113 ff. (123 ff.); Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 14 ff. (50 ff.); Henze und Lutter, je a.a.O. (Fn. 1); grundlegend: Winter, Mitgliedschaftliche Treuebindung im GmbH-Recht, 1988; siehe auch Senatsentscheidung vom 12.5.1999 im Rechtsstreit der Parteien 20 U 62/98 und OLG Stuttgart, DB 1999 S. 2256 (2257) = BB 1999 S. 2316 (2318).
  • LG Köln, 24.07.2020 - 82 O 6/20
    Der Aktionär ist bei der Abstimmung grundsätzlich frei und kann sein Stimmverhalten an unternehmerischen Interessen orientieren, die in der Regel nicht nur eine bestimmte Entscheidung als richtig erscheinen lassen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2000, 159).
  • LG Stuttgart, 19.08.2020 - 40 O 5/20

    Zulässigkeit einer Höchstbeteiligungsquote von 10% bei einer

    Daneben ist auf die mitgliedschaftlichen Interessen anderer Gesellschafter in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 1999 - 20 U 62/98 -, Rn. 130, juris unter Verweis auf BGHZ 129, 136 BGHZ 103, 184 BGHZ 80, 69).
  • LG Köln, 08.02.2007 - 22 O 11/07

    Anträge i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet auf das Unterlassen der

    Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart - 20 U 52/97, Juris Datenbank - liegt keine Änderung des Unternehmensgegenstandes bei einer GmbH vor, wenn in der Satzung als Unternehmensgegenstand umschriebene Tätigkeitsbereiche weitgehend ausgegliedert werden, jedoch der verbleibende Teilbereich an operativer Tätigkeit nicht so gering ist, daß ihm nur Alibifunktion zur Vermeidung einer Satzungsänderung beigemessen werden kann (gegen eine Verletzung von Minderheitsrechten bei einer Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe vergl. auch OLG Stuttgart - 20 U 62/98 in Juris Datenbank).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht