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   BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 111/00   

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BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 111/00 (https://dejure.org/2000,4200)
BayObLG, Entscheidung vom 02.11.2000 - 2Z BR 111/00 (https://dejure.org/2000,4200)
BayObLG, Entscheidung vom 02. November 2000 - 2Z BR 111/00 (https://dejure.org/2000,4200)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

  • LG Memmingen - 4 T 1778/00
  • BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 111/00

Papierfundstellen

  • NZG 2001, 124
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 13.08.1992 - 2Z BR 60/92

    Vorlage eines Gesellschaftsvertrags zur Korrektur des Grundbuchs

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 111/00
    Zur Berichtigung des Grundbuchs beim Tod eines BGB-Gesellschafters ist der Gesellschaftsvertrag vorzulegen oder sein Inhalt nachzuweisen (BayObLGZ 1991, 301; 1992, 259; 1997, 307; Demharter § 22 Rn. 41) oder darzutun, dass ein Gesellschaftsvertrag mit Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nicht abgeschlossen wurde.

    In der Regel wird die erforderliche Überzeugung des Grundbuchamts vom Inhalt eines Gesellschaftsvertrags oder darüber, dass ein solcher mit Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nicht abgeschlossen wurde, jedoch dadurch begründet werden können, dass die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben übereinstimmende Erklärungen dazu in grundbuchmäßiger Form vorlegen, wobei die Erklärung auch dahin gehen kann, dass sie vom Inhalt des Vertrags keine Kenntnis haben (BayObLGZ 1992, 259/261).

  • BayObLG, 12.08.1991 - BReg. 2 Z 93/91

    Voraussetzungen der Berichtigung einer Grundbucheintragung

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 111/00
    Zur Berichtigung des Grundbuchs beim Tod eines BGB-Gesellschafters ist der Gesellschaftsvertrag vorzulegen oder sein Inhalt nachzuweisen (BayObLGZ 1991, 301; 1992, 259; 1997, 307; Demharter § 22 Rn. 41) oder darzutun, dass ein Gesellschaftsvertrag mit Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nicht abgeschlossen wurde.

    Allein die Erklärung des Notars, der in Aussicht genommene Gesellschaftsvertrag sei nie abgeschlossen worden, reicht allerdings nicht aus (BayObLGZ 1991, 301/305).

  • BayObLG, 21.01.1993 - 2Z BR 109/92

    Keine Beweisaufnahme durch eidesstattliche Versicherung im Antragsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 111/00
    Sind nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbare Tatsachen frei zu würdigen, wird das Grundbuchamt auch zu erwägen haben, ob zur Glaubhaftmachung (vgl. § 294 ZPO) der Rechtsfolgen nach dem Tod der beiden BGB-Gesellschafter eidesstattliche Versicherungen der verbliebenen Gesellschafter und aller Erben (vgl. BayObLG DNotZ 1993, 598 f.; BayObLGZ 2000 Nr. 34 FGPrax 2000, 179 f.) heranzuziehen sind.
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 111/00
    Sind nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbare Tatsachen frei zu würdigen, wird das Grundbuchamt auch zu erwägen haben, ob zur Glaubhaftmachung (vgl. § 294 ZPO) der Rechtsfolgen nach dem Tod der beiden BGB-Gesellschafter eidesstattliche Versicherungen der verbliebenen Gesellschafter und aller Erben (vgl. BayObLG DNotZ 1993, 598 f.; BayObLGZ 2000 Nr. 34 FGPrax 2000, 179 f.) heranzuziehen sind.
  • BayObLG, 26.10.1970 - BReg. 2 Z 71/70
    Auszug aus BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 111/00
    Die Entscheidung des Landgerichts und die Zwischenverfügung sind deshalb aufzuheben; dies gilt auch dann, wenn der Eintragungsantrag wegen eines anderen, vom Grundbuchamt nicht geltend gemachten Eintragungshindernisses zu beanstanden gewesen wäre (BayObLG Rpfleger 1970, 431 f.; Demharter GBO 23. Aufl. § 77 Rn. 12 f.).
  • BayObLG, 16.10.1997 - 2Z BR 94/97

    Berichtigung des Grundbuchs bei Tod eines BGB - Gesellschafters

    Auszug aus BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 111/00
    Zur Berichtigung des Grundbuchs beim Tod eines BGB-Gesellschafters ist der Gesellschaftsvertrag vorzulegen oder sein Inhalt nachzuweisen (BayObLGZ 1991, 301; 1992, 259; 1997, 307; Demharter § 22 Rn. 41) oder darzutun, dass ein Gesellschaftsvertrag mit Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nicht abgeschlossen wurde.
  • BGH, 10.02.2022 - V ZB 87/20

    Grundbuchverfahren: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die

    Gibt es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, könne das Grundbuchamt infolgedessen die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen über den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrags verlangen (vgl. BayObLG, NotBZ 2001, 33, 34; OLG München, FGPrax 2017, 250, 251; OLG Schleswig, NotBZ 2012, 189, 191; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 22 Rn. 41 f.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 4275; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., Allg.
  • OLG München, 04.07.2017 - 34 Wx 123/17

    Grundbuchberichtigung durch Rechtsnachfolger bezüglich eines GbR-Anteils

    c) Allein aufgrund der in der Bewilligung enthaltenen Erklärung des verbliebenen Gesellschafters und zugleich Alleinerben des vormaligen Mitgesellschafters kann sich das Grundbuchamt - und an dessen Stelle der Senat in der Beschwerdeinstanz - hier die erforderliche Überzeugung vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags nicht bilden, und zwar unabhängig davon, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die gemachten Angaben nicht zutreffen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261; BayObLG NZG 2001, 124/125; Senat vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14 = MittBayNot 2016, 324).
  • KG, 08.07.2020 - 1 W 35/20

    Grundbuchberichtigung: Löschung eines verstorbenen GbR-Gesellschafters; Nachweis

    Es hat die Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder den anderweitigen Nachweis seines Inhalts - zuletzt (DNotZ 1993, 394; DNotZ 1998, 811; NZG 2001, 124; vgl. aber auch …
  • OLG Schleswig, 04.01.2012 - 2 W 186/11

    Verfahren des Grundbuchamts nach Versterben eines Gesellschafters einer als

    Aber auch in dem Fall, dass Berichtigungsbewilligungen vorgelegt werden, muss das Grundbuchamt anhand des Gesellschaftsvertrages Feststellungen darüber treffen, dass alle erforderlichen Bewilligungen tatsächlich vorliegen (Senat, aaO.: in dem dort zugrunde liegenden Fall konnte allenfalls die theoretische Möglichkeit einer Eintrittsklausel festgestellt werden; BayObLG, DNotZ 1993, S. 394 ff.; DNotZ 1998, S. 811 ff.; NotBZ 2001, S. 33 f.; offen lassend, da dort nicht entscheidungserheblich: OLG München, NJW-RR 2010, S. 1667 f.; OLG Zweibrücken, FGPrax 1995, S. 93 f.; OLG Dresden, BWNotZ 2011, S. 194 ff.; Demharter, Grundbuchordnung , 27. Auflage, § 22 Rn. 41; Kral in: Hügel, GBO , 2. Auflage, Abschnitt "Gesellschaftsrecht" Rn. 64 ff.; a. A. Schöner/Stöber, aaO., Rn. 983a; Ertl, MittBayNot 1992, S. 11 ff., 16).

    Dazu haben die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages in grundbuchmäßiger Form vorzulegen (BayObLG, NotBZ 2001, S. 33 f.; OLG Dresden, BWNotZ 2011, S. 194 ff.).

    Allein die schriftsätzlich abgegebenen Erklärungen der Notarin reichen dafür nicht aus (BayObLG, NotBZ 2001, S. 33 f.).

  • OLG München, 22.09.2015 - 34 Wx 47/14

    Nachweis der Auflassungsberechtigung bei Tod eines Gesellschafters einer

    Dies erfordert übereinstimmende Erklärungen der Gesellschafter und Erben in grundbuchmäßiger Form zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags (vgl. BayObLG NZG 2001, 124/125; BayObLGZ 1992, 259/261; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/63); denn das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt (BayObLG NJW-RR 1995, 272; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62 Leitsatz 1).

    Sie sind jedoch nicht geeignet, im Grundbuchverfahren die Erklärung eines Beteiligten über das bei ihm vorhandene Wissen zu ersetzen (vgl. auch BayObLG NZG 2001, 124/125 zu einer vom Notar abgegebenen Wissenserklärung).

    Sind jedoch nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbare Tatsachen frei zu würdigen, kann das Grundbuchamt auch in Erwägung ziehen, zur Glaubhaftmachung entsprechende eidesstattliche Versicherungen zu verlangen (BayObLG NZG 2001, 124/125; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/64).

  • OLG München, 10.02.2017 - 34 Wx 175/16

    Zum Erfordernis eines Ergänzungspflegers bei einer Grundbuchberichtigung wegen

    Dabei wird in der Regel die erforderliche Überzeugung des Grundbuchamts vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags dann, wenn dieser nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) vorliegt, dadurch begründet werden können, dass die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in grundbuchmäßiger Form vorlegen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261; 1997, 307; BayObLG NZG 2001, 124/125).
  • OLG Dresden, 12.04.2011 - 17 W 1272/10

    Verfahren des Grundbuchamts bei Versterben eines von zwei Gesellschaftern einer

    Dabei ist nach der zitierten Rechtsprechung des BayObLG (BayObLG Rpfleger 1992, 19; BayObLG Rpfleger 1993, 105; BayObLG NotBZ 2001, 33) im Hinblick darauf, dass nach dem Tod des Gesellschafters kein denkbarer Weg, die Form des § 29 GBO noch zu erfüllen, vorhanden ist, ausnahmsweise die Vorlage des privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages - allerdings im Original, nicht in einfacher Abschrift - bzw., wenn der Gesellschaftsvertrag nur mündlich geschlossen wurde, übereinstimmende Erklärungen, dass ein Gesellschaftsvertrag, dessen Inhalt von der gesetzlichen Regelung abweicht, nicht abgeschlossen wurde oder nicht bekannt ist, ausreichend.

    Ob, wenn kein Testament existiert, eine Erklärung der verbleibenden Gesellschafter und aller Erben dazu ausreichen würde, nachzuweisen, dass keine Vermächtnisse existieren (vgl. BayObLG NotBZ 2001, 33 zum mündlichen Gesellschaftsvertrag ohne Abweichung von der gesetzlichen Regelung), muss hier nicht entschieden werden.

  • OLG München, 15.06.2015 - 34 Wx 513/13

    Grundbuchbewilligung eines Gesellschafters aufgrund transmortaler Vollmacht

    Zum Nachweis für die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse als solche kann der vorgelegte, wie wohl nur privatschriftliche Gesellschaftsvertrag als genügend angesehen werden (vgl. BayObLGZ 1991, 301; BayObLG ZfIR 2001, 504).
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