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   OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/2001   

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https://dejure.org/2001,5167
OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/2001 (https://dejure.org/2001,5167)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2001 - 20 W 1/2001 (https://dejure.org/2001,5167)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - 20 W 1/2001 (https://dejure.org/2001,5167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktionär; Anfechtungsklage; Hauptversammlungsbeschluss; Notwenige Streitgenossen; Gesamtstreitwert

  • Judicialis

    AktG § 247; ; BRAGO § 9; ; BRAGO § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 247; BRAGO § 9 § 10
    Gesamtstreitwert bei mehreren Anfechtungsklagen - Vertretung durch verschiedene Bevollmächtigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - O 96/00
  • OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/2001

Papierfundstellen

  • DB 2001, 1549
  • NZG 2001, 522
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01
    Zwischen beiden bestand nach der Verbindung eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO; die Klagen hatten den identischen Streitgegenstand (allg. Meinung; BGHZ 122, 211, 240).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.1991 - 1 S 3033/90

    Entscheidungszuständigkeit bei Erledigung der Hauptsache im vorläufigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01
    Aus § 19 Abs. 1 S. 3 GKG läßt sich der Grundgedanke entnehmen, daß derselbe Streitgegenstand nicht mehrfach bewertet werden darf (Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 5 Rn. 8; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 5 Rn. 10; VGH Mannheim NVwZ 1991, 275, 276).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.1997 - 19 W 1/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01
    Trotz Identität des Streitgegenstands kann der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 9, 10 BRAGO von demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit abweichen (für den vergleichbaren Fall des Geschäftswerts der anwaltlichen Tätigkeit im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren nach § 306 AktG vgl. BGH AG 1999, 181; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1649; OLG Zweibrücken AG 1995, 41).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97

    Bemessung des Geschäftswerts für Anträge von Aktionären auf Festsetzung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01
    Trotz Identität des Streitgegenstands kann der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 9, 10 BRAGO von demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit abweichen (für den vergleichbaren Fall des Geschäftswerts der anwaltlichen Tätigkeit im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren nach § 306 AktG vgl. BGH AG 1999, 181; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1649; OLG Zweibrücken AG 1995, 41).
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZB 6/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei

    Die Gegenstandswerte sind zu addieren und aus dieser Summe sind diejenigen Gebühren zu errechnen, deren Tatbestand nach der Verbindung erfüllt wird, § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (vgl. auch KG KGR Berlin 2008, 486; OLG Koblenz MDR 2005, 1017; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2001, 270; Xanke in Göttlich/Mümmler aaO "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.).
  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 14/09

    Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer

    Wenn die ursprünglich getrennt eingereichten Klagen keine eigenständigen Prozessrechtsverhältnisse wären, bedürfte es überhaupt keiner Verbindung (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart AG 2002, 296 f. sowie - im Zusammenhang mit den in diesen Fällen anfallenden Gerichtsgebühren - OLG Koblenz AG 2005, 661 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 542 Tz. 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 136/14

    Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und

    Für den Fall der Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG ist deshalb eine Zusammenrechnung der Einzelwerte unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität verneint worden (OLG Stuttgart, DB 2001, 1549; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über

    Das gilt auch für die Berufung der in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Streithelferin zu 2. Da bei aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im Hinblick auf die Wirkungen des § 248 ZPO die Streithelfer als Streitgenossen gelten (§ 69 ZPO) und die Streitgenossenschaft eine notwendige ist (BGH NJW 1999, 1638, 1639; OLG Stuttgart NZG 2001, 522), ist die säumige Streithelferin zu 2 als durch die übrigen Streitgenossen vertreten anzusehen (§ 62 Abs. 1 ZPO).

    Dies ergibt vor Verbindung (vgl. OLG Stuttgart NZG 2001, 522) der Verfahren für die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 je einen Streitwert von 70.000,-- EUR, für die Klagen der Kläger zu 8 bis 10 je einen Streitwert von 100.000 EUR,--; dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Klage der Klägerinnen zu 1 und zu 2 nur ein Gesamtstreitwert von 70.000,-- EUR anzusetzen ist, weil insoweit wegen der gemeinsamen Klageschrift von Beginn an ein verbundenes Verfahren anhängig war.

  • KG, 23.01.2008 - 5 W 206/07

    Kostenfestsetzung gegen Streitgenossen; nur eine Verfahrensgebühr für den

    Die verbundene Anfechtungsklage betreffen denselben Streitgegenstand (BGHZ 122, 211; OLG Stuttgart, DB 2001, 1549).
  • LG Frankfurt/Main, 15.04.2015 - 9 T 335/14

    Wohnungseigentum: Keine Addition der Verkehrswerte bei Klägermehrheit!

    Werden insoweit Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen gemeinsam geführt, setzt sich der Streitwert aus der Summe der Einzelstreitwerten zusammen (§§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO; vgl. OLG Stuttgart DB 2001, 1549).
  • OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 25 W 44/02

    Aktienrechtliches Nichtigkeitsverfahren: Streitwertbemessung bei

    An der im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahren gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG möglichen und aus den vorstehenden Gründen gebotenen Korrektur des Streitwertbeschlusses hinsichtlich des Klägers zu 2. (auf ebenfalls 100.000 DM) sowie Festsetzung des Gesamtstreitwertes wegen Identität der Streitgegenstände auf den höchsten Einzelstreitwert (OLG Stuttgart, OLGR 2001, 270ff.) sieht sich der Senat durch die Insolvenz der Beklagten gehindert, weil insoweit noch kein rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. zu dieser Abgrenzung BGH, MDR 2000, 169) und dies eben wegen der Unterbrechung derzeit auch nicht nachgeholt werden kann.
  • OLG Hamburg, 20.11.2018 - 2 W 88/18

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung eines Beschlusses über die

    Vor diesem Hintergrund ist die Heranziehung einer Analogie zu Anfechtungsklagen mehrerer Aktionäre gegen den HV-Beschluss (OLG Stuttgart, NZG 2001, 522) nicht sachgerecht.
  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 13 T 138/14

    Streitwertbemessung bei teilweiser Anfechtung von Jahresabrechnungen

    Werden insoweit Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen gemeinsam geführt, setzt sich der Streitwert aus der Summe der Einzelstreitwerten zusammen (§§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO; vgl. OLG Stuttgart DB 2001, 1549).
  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 318 T 54/10

    Verfahrensrecht - Streitwertberechnung bei Anfechtung der Jahresabrechnung

    Dies entspricht auch der Rechtslage bei der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch mehrere Aktionäre, wo sich der Streitwert ebenfalls aus dem höchsten Einzelwert ergibt (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2001, 522).
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