Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 15.11.2001 - 8 U 176/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2602
OLG Oldenburg, 15.11.2001 - 8 U 176/01 (https://dejure.org/2001,2602)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.11.2001 - 8 U 176/01 (https://dejure.org/2001,2602)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15. November 2001 - 8 U 176/01 (https://dejure.org/2001,2602)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,2602) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer: Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen den Bauunternehmer im Vorprozeß

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 709 BGB ; § 426 BGB
    Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Verweigerung der Forderungseinziehung durch einen anderen Gesellschafter; Liquidations- oder Abwicklungsgesellschaft; Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung; ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Verweigerung der Forderungseinziehung durch einen anderen Gesellschafter; Liquidations- oder Abwicklungsgesellschaft; Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung; ...

  • Judicialis

    BGB § 709; ; BGB § 426

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 709 § 426
    Prozessführungsbefugnis des Gesellschafters einer GbR, Gesamtschuldnerische Haftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wenn Architekt 30 Jahre haftet, wie lange kann er Regreß beim Bauunternehmer nehmen ?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Architekten und einem Bauunternehmer (IBR 2002, 152)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1866
  • NZG 2002, 1056
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.1978 - VII ZR 145/76

    Rechtspflicht des Architekten zur Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.11.2001 - 8 U 176/01
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH BauR 1978, 235 ff.; Werner/Pastor a.a.O., RdNr. 2398, 2404) ist der Architekt jedoch weiter verpflichtet, nach dem Auftauchen von Baumängeln den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine mögliche eigene Haftung nachzugehen und dem Bauherrn rechtzeitig ein zutreffendes Bild der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbehebung zu verschaffen.
  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.11.2001 - 8 U 176/01
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, 152, 154 ff.; 39, 14, 16 ff.) besteht die Prozeßführungsbefugnis eines Gesellschafters dann, wenn der andere Gesellschafter sich unter Zurückstellung der Gesellschafterinteressen im bewußten Zusammenwirken mit dem Gesellschaftsschuldner weigert, an der Geltendmachung der Gesellschaftsforderung mitzuwirken.
  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61

    Maurermeister - §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen,

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.11.2001 - 8 U 176/01
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, 152, 154 ff.; 39, 14, 16 ff.) besteht die Prozeßführungsbefugnis eines Gesellschafters dann, wenn der andere Gesellschafter sich unter Zurückstellung der Gesellschafterinteressen im bewußten Zusammenwirken mit dem Gesellschaftsschuldner weigert, an der Geltendmachung der Gesellschaftsforderung mitzuwirken.
  • OLG Zweibrücken, 30.03.1993 - 4 U 22/93

    Keine Gesamtschuld bei nicht rechtzeitiger Sicherung von

    Auszug aus OLG Oldenburg, 15.11.2001 - 8 U 176/01
    Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung und damit ein Ausgleichsanspruch entfallen dann (vgl. dazu OLG Zweibrücken, BauR 1993, 625 f.).
  • OLG Karlsruhe, 12.04.2022 - 19 U 87/20

    Gesamtschuldnerausgleichsanspruch eines Architekten gegen den bauausführenden

    Wenn der Architekt (nur) wegen dieser Pflichtverletzung aus der Leistungsphase 9 gegenüber der Bauherrin haftet, besteht keine gesamtschuldnerische Haftung mit einem ausführenden Bauunternehmer, der wegen einer Pflichtverletzung bei der Errichtung seiner Bauleistungen vor der Abnahme seiner Werkleistung haftet (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 2016, 140, zitiert nach juris Rn. 23; OLG Zweibrücken NJW-RR 1993, 1237, 1238; vgl. auch OLG Stuttgart BauR 2019, 854, zitiert nach juris Rn. 19 ff.; dasselbe gilt im Falle einer sogenannten Sekundärhaftung des Architekten, vgl. OLGR Oldenburg 2002, 264, zitiert nach juris Rn, 14 f., 17).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2013 - 23 U 91/12

    Rückgriffsansprüche des Berufshaftpflichtversicherers eines Architekten

    Die Pflicht zur Wahrung der Rechte der Bauherrin trifft nur den Architekten, dem wie hier Planung und Bauaufsicht übertragen worden sind, nicht dagegen den Bauunternehmer (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.03.1993 - 4 U 22/93 - NJW-RR 1993, 1237/1238 m.w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 15.11.2001 - 8 U 176/01 - BauR 2002, 1866-1868; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage, Rdnr. 2483 am Ende; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht 6. Aufl. Kap. 34 Rdnr. 1884, 1953; Wirth in Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, 18. Aufl., Vor § 13 VOB/B Rdnr. 208).
  • OLG Koblenz, 19.03.2004 - 8 U 397/03

    Haftung bei Baumängeln: Keine Anrechnung von Fehlern des Architekten bei der

    Die Entscheidung OLG Oldenburg BauR 2002, 1866 betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil dort eine gesamtschuldnerische Verpflichtung nicht bestand.
  • OLG Frankfurt, 06.02.2009 - 2 U 128/07

    Unerlaubte Handlung: Haftung für gentechnisch veränderten Mais

    Diese engen Voraussetzungen gelten auch in der Liquidationsphase einer Gesellschaft (OLG Oldenburg, NZG 2002, 1056).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht