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LG Duisburg, 29.05.2002 - 21 O 106/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 29.05.2002 - 21 O 106/02
- LG Duisburg, 27.06.2002 - 21 O 106/02
Papierfundstellen
- ZIP 1982, 568
- NZG 2002, 643
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80
Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit …
Auszug aus LG Duisburg, 29.05.2002 - 21 O 106/02
Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen dargelegt und glaubhaft gemacht, aus denen sich der auf § 119 Abs. 2 AktG in Verbingung mit den Grundsätzen der Holzmüller-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122) zu stützende gegen die Antragsgegnerin gerichtete Verfügungsanspruch ergibt, bei Maßnahmen von herausragender Bedeutung, die mit einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Interessen der Aktionäre einhergehen, die Entscheidung der Hauptversammlung einzuholen.
- OLG Stuttgart, 14.05.2003 - 20 U 31/02
Kommanditgesellschaft auf Aktien: Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei …
Auch außerhalb einer Satzungsdurchbrechung kann durch eine Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile der mitgliedschaftliche Bereich der Aktionäre berührt sein, weil auch der Veräußerung strukturändernde Qualität zukommen kann (Lutter/Leinekugel ZIP 1998, 225 und 805; LG Duisburg NZG 2002, 643 zur Beteiligungsveräußerung;… a.A. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., vor § 311 Rn. 20; Joost ZHR 163 (1999), 164, 185). - LG Duisburg, 21.08.2003 - 21 T 6/02
Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung einer …
Im übrigen könne die Maßnahme allenfalls nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 29. Mai 2002 im Verfahren 21 O 106/02 LG Duisburg vollzogen worden sein.Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 27. Juni 2002 in dem bereits erwähnten Verfahren 21 O 106/02, das den Antragstellern und der Gesellschaft deshalb bekannt ist, weil ihre Verfahrensbevollmächtigten als Prozessbevollmächtigte auch an dem genannten Verfahren beteiligt waren, hierzu folgendes ausgeführt:.