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   BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02   

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https://dejure.org/2004,739
BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02 (https://dejure.org/2004,739)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2004 - II ZR 154/02 (https://dejure.org/2004,739)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2004 - II ZR 154/02 (https://dejure.org/2004,739)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 76; AktG § 118; AktG § 119; AktG § 179
    Holzmüller II: Enge Grenzen für "ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit"; Drei-Viertel-Mehrheit bei Holzmüller-Maßnahmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Einbringung einer Beteiligung; Art der Haltung von Beteiligungsbesitz; Anerkennung einer nur das Innenverhältnis zwischen Vorstand und Gesellschaft betreffenden ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit; Mitwirkung der Aktionäre; Begrenzung der ...

  • Judicialis

    AktG § 76; ; AktG § 118; ; AktG § 119; ; AktG § 179

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 76 § 118 § 119 § 179
    Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung bei Umstrukturierung einer Tochter- in eine Enkelgesellschaft; Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu "ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zu "ungeschriebener Hauptversammlungs-zuständigkeit" bei grundlegenden Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG §§ 118, 119 Abs. 2, 130, 179
    Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden Strukturmaßnahmen (Holzmüller II)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aufgabenkreis der Gesellschafter, Bedeutsames oder außergewöhnliches Geschäft, Beschlusszuständigkeiten, Beschlusszuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, Einberufungspflicht, im Interesse der Gesellschaft, vermöge

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    "Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02

    Zu "ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden

    BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Holzmüller-Doktrin

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1001
  • DNotZ 2004, 872
  • WM 2004, 1085
  • NZG 2004, 575
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02
    Eine wesentliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre liegt aber auch in diesen Fällen erst dann vor, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme in etwa die Ausmaße wie in dem Senatsurteil BGHZ 83, 122 erreicht.

    Die Einbringung der Beteiligung der Beklagten an der R. S. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin sei nämlich - nicht zuletzt nach den Darlegungen des Vorstandes der Beklagten über die wirtschaftliche Bedeutung der Beteiligung - eine Maßnahme von so erheblichem Gewicht für die Aktionäre der Muttergesellschaft, daß die Grundsätze der sog. "Holzmüller"-Entscheidung des Senats (BGHZ 83, 122) beachtet werden müßten.

    Auch unter dem Gesichtspunkt einer ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit nach den sog. "Holzmüller"-Grundsätzen (BGHZ 83, 122 ff.) sei ein mit Dreiviertel-Mehrheit gefaßter Beschluß der Hauptversammlung nicht erforderlich gewesen.

    a) Der Senat hat ausgesprochen (BGHZ 83, 122), daß bestimmte Entscheidungen einer Aktiengesellschaft, die - anders als dies in den in § 119 Abs. 1 AktG genannten Fällen oder z.B. für die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Vermögens der Gesellschaft (§ 179 a AktG), für Unternehmensverträge (§§ 293, 295 AktG), für die Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses (§ 274 AktG) oder für Eingliederungsbeschlüsse (§§ 319, 320 AktG) bestimmt ist - eine Mitwirkung der Aktionäre nach dem Gesetz nicht erfordern, ausnahmsweise der von dem Vorstand einzuholenden, intern wirkenden Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen.

    Anerkannt hat der Senat diese "ungeschriebene" Hauptversammlungszuständigkeit in einem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft zwar nicht ihr ganzes Gesellschaftsvermögen, jedoch einen Betrieb, welcher den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachte, auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert hat (BGHZ 83, 122).

    Er hat dabei das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung nicht auf die Ausgliederungsmaßnahme selbst beschränkt (BGHZ 83, 122, 131 f.), sondern auf die spätere Entscheidung über eine Kapitalerhöhung in der Tochtergesellschaft erweitert (BGHZ 83, 122, 141 ff.).

    Die Pflicht des Vorstands, in diesen beiden Fallgestaltungen die Aktionäre der Muttergesellschaft an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, hat der Senat nicht aus einer Anlehnung an die gesetzlich festgelegten Tatbestände hergeleitet, nach denen die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist; vielmehr hat er - mit Blick darauf, daß die hier in Rede stehende Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre ausschließlich das Innenverhältnis des Vorstandes zur Gesellschaft betrifft, seine Handlungsfähigkeit im Außenverhältnis aber unberührt läßt - § 119 Abs. 2 AktG als die maßgebende Norm bezeichnet, aus welcher sich die intern wirkende Beschränkung der Handlungsmacht des Vorstandes ableitet (BGHZ 83, 122, 131).

    Keine Einigkeit besteht indessen über den Anwendungsbereich dieser Grundsätze im einzelnen (vgl. schon BGHZ 83, 122, 140; zusammenfassend Mülbert in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 20; Habersack aaO vor § 311 Rdn. 33; Reichert in Beck'sches Handb. der AG § 5 Rdn. 27 ff. je m.w.Nachw.), weil Schutzzweck (dazu unten aa) und Rechtsgrundlage (unten bb) ebenso umstritten sind, wie das Erfordernis und die Festlegung einer "Wesentlichkeits-" bzw. "Bagatellgrenze" (unten cc) und das Quorum (unten b), mit dem die Hauptversammlung für den Fall ihrer ungeschriebenen Zuständigkeit Beschluß zu fassen hat.

    Dies ist sich schon aus seiner äußerst zurückhaltenden Bemerkung zu ersehen, der Senat sei nicht gehalten, umfassend zu erörtern, "inwieweit dieses Modell einer 'konzernspezifischen Binnenordnung' nach geltendem Recht begründbar, mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu vereinbaren und praktisch durchführbar" sei (BGHZ 83, 122, 138).

    Die - angesichts der wohlaustarierten Kompetenzverteilung in der Aktiengesellschaft (zur Entwicklung s. etwa Assmann in Großkomm.z.AktG aaO Einl. Rdn. 133, 156 f., 164; 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle des Ausschusses für Aktienrecht der Akademie für Deutsches Recht S. 485 f.; 2. Bericht aaO S. 503 ff.; Amtl. Begründung zum AktG 1937, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1937, Nr. 28 S. 3; Kropff, AktG 1965 S. 95 f. und 165 zu § 119; Mertens in Kölner Komm.z.AktG aaO § 76 Rdn. 9; Hefermehl/Spindler in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 76 Rdn. 21 ff.) nur ausnahmsweise in Betracht kommende - Einschaltung der Hauptversammlung bei derartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes soll nämlich der bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht erkannten (Geßler, FS Stimpel S. 771, 780; Hüffer aaO § 119 Rdn. 18 a "Anschauungslücke") besonderen Fallgestaltung Rechnung tragen, daß das Handeln des Vorstandes zwar durch seine Vertretungsmacht, den Wortlaut der Satzung und die nach § 82 Abs. 2 AktG im Innenverhältnis begrenzte Geschäftsführungsbefugnis formal noch gedeckt ist, die Maßnahmen aber "so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen" (vgl. BGHZ 83, 122, 131), daß diese Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen.

    Durch diese notwendige Mitwirkung der Hauptversammlung soll der mit der Ausgliederung entscheidend wichtiger Teile des Unternehmens der Gesellschaft auf nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften notwendigerweise verbundenen Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre (vgl. dazu BGHZ 153, 47, 54; hierauf maßgeblich abstellend z.B. Habersack aaO vor § 311 Rdn. 34; s. auch Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht S. 53 ff.; ablehnend, allein auf den Schutz der Vermögensinteressen abstellend Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt S. 416 ff.; ders. in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 33), denen es als Satzungsgeber zukommt, Gegenstand und Grenzen des Handelns der für die Gesellschaft tätigen Leitungsorgane zu bestimmen, begegnet werden (BGHZ 83, 122, 136, 139).

    Zugleich soll der Schutz der Anteilseigner vor einer durch grundlegende Entscheidungen des Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung gewährleistet werden (BGHZ 83, 122, 142 f.; vgl. Kubis in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 119 Rdn. 44 ff.; Zimmermann/Pentz, FS Welf Müller S. 151, 163).

    Jedenfalls aber kann ein Mediatisierungseffekt (vgl. Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 65 ff., 74 f.; Wiedemann, Unternehmensgruppe S. 53 f.; Kubis aaO § 119 Rdn. 74; Habersack aaO vor § 311 Rdn. 35; ferner allgemein BGHZ 153, 47, 54), den der Vorstand angesichts der von ihm ausgehenden tiefgreifenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre, deren ihm anvertrautes Geld der Vorstand bei seiner Leitungstätigkeit zu verwalten hat (vgl. dazu schon 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S. 485), nicht ohne deren Zustimmung herbeiführen darf, nicht nur wie im Fall "Holzmüller" (BGHZ 83, 122) von der Ausgliederung eines wichtigen Betriebs auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft ausgehen.

    bb) In der "Holzmüller"-Entscheidung hat der Senat die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der Hauptversammlung in den Entscheidungsprozeß aus § 119 Abs. 2 AktG hergeleitet (BGHZ 83, 122, 131): Das nach dieser Vorschrift grundsätzlich bestehende Ermessen des Vorstandes, ob er die Hauptversammlung ausnahmsweise über eine Geschäftsführungsmaßnahme abstimmen lassen wolle, bestehe in Fällen eines tiefgreifenden Eingriffs in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre, wie sie etwa die Ausgliederung eines den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachenden Betriebs der Gesellschaft darstelle, nicht mehr, sondern verdichte sich für einen sorgfältig handelnden Vorstand zu einer Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre.

    Des mit der Anerkennung ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten bezweckten Schutzes begeben sich die Aktionäre dadurch nicht; das hat der Senat der Sache nach bereits in der "Holzmüller"-Entscheidung (BGHZ 83, 122, 141 ff.) angenommen, indem er für die Hauptversammlung der Muttergesellschaft ein Mitwirkungsrecht auch bei grundlegenden Maßnahmen in der Tochtergesellschaft nach Durchführung einer der Zustimmung der Aktionäre bedürfenden Ausgliederungsmaßnahme anerkannt hat.

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02
    Durch diese notwendige Mitwirkung der Hauptversammlung soll der mit der Ausgliederung entscheidend wichtiger Teile des Unternehmens der Gesellschaft auf nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften notwendigerweise verbundenen Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre (vgl. dazu BGHZ 153, 47, 54; hierauf maßgeblich abstellend z.B. Habersack aaO vor § 311 Rdn. 34; s. auch Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht S. 53 ff.; ablehnend, allein auf den Schutz der Vermögensinteressen abstellend Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt S. 416 ff.; ders. in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 33), denen es als Satzungsgeber zukommt, Gegenstand und Grenzen des Handelns der für die Gesellschaft tätigen Leitungsorgane zu bestimmen, begegnet werden (BGHZ 83, 122, 136, 139).

    Jedenfalls aber kann ein Mediatisierungseffekt (vgl. Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 65 ff., 74 f.; Wiedemann, Unternehmensgruppe S. 53 f.; Kubis aaO § 119 Rdn. 74; Habersack aaO vor § 311 Rdn. 35; ferner allgemein BGHZ 153, 47, 54), den der Vorstand angesichts der von ihm ausgehenden tiefgreifenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre, deren ihm anvertrautes Geld der Vorstand bei seiner Leitungstätigkeit zu verwalten hat (vgl. dazu schon 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S. 485), nicht ohne deren Zustimmung herbeiführen darf, nicht nur wie im Fall "Holzmüller" (BGHZ 83, 122) von der Ausgliederung eines wichtigen Betriebs auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft ausgehen.

    Zutreffend ist allerdings der Ansatzpunkt der Kläger, daß die hier in Aussicht genommene Einbringung der bisher von der Beklagten gehaltenen Beteiligung an der R. S. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin in eine im alleinigen Besitz der Muttergesellschaft stehende Tochtergesellschaft eine Maßnahme ist, die einen Mediatisierungseffekt (s. dazu BGHZ 153, 47, 54) zu Lasten der Aktionäre zur Folge hat.

  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

    Anders entschied er zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11, die Gegenstand der Senatsurteile vom 26. April 2004 (BGHZ 159, 30 "Gelatine I" und II ZR 154/02, ZIP 2004, 1001 "Gelatine II") waren.
  • LG München I, 20.12.2018 - 5 HKO 15236/17

    Für Linde-Praxair-Fusion war kein Hauptversammlungsbeschluss nötig

    Es gibt jedoch grundlegende Entscheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstandes, seine gemäß § 82 Abs. 2 AktG begrenzte Geschäftsführungsbefugnis wie auch den Wortlaut der Satzung formal noch gedeckt sind, gleichwohl aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögeninteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie ausschließlich in eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (vgl. BGHZ 83, 122, 131 = NJW 1982, 1703, 1705 = ZIP 1982, 568, 571 = WM 1982, 388, 390 f. = DB 1982, 795, 796 = BB 1982, 827, 829 - Holzmüller; BGHZ 159, 30, 38 ff. = NJW 2004, 1860, 1862 = NZG 2004, 571, 572 = AG 2004, 384, 386 = ZIP 2004, 993, 995 WM 2004, 1090, 1092 = DB 2004, 1200, 1201 = BB 2004, 1182, 1184 = DNotZ 2004, 872, 874 - Gelatine I; Hoffmann in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 119 Rdn. 29 ff.; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 119 Rdn. 18 ff.; Habersack AG 2005, 137, 149).

    Diese im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen kann indes nur ausnahmsweise und in engen Grenzen in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen an die Kernkompetenz der Hauptversammlung rühren, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, und in ihren Auswirkungen einem Zustand entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann - vgl. BGHZ 159, 30, 44 f. = NJW 2004, 1860, 1864 = NZG 2004, 571, 574 = AG 2004, 384, 388 = ZIP 2004, 993, 998 = WM 2004, 1090, 1094 = DB 2004, 1200, 1203 = BB 2004, 1182, 1186 = DNotZ 2004, 872, 879 - Gelatine I).

    Eine derartige Mediatisierung tritt ein, wenn mit der beabsichtigten Maßnahme eine weitere hierarchische Ebene geschaffen und damit der Einfluss der herrschenden Obergesellschaft und deren Hauptversammlung auf die Führung der Geschäfte, aber auch auf die Entscheidung über die Gewinnverwendung und andere Maßnahmen der beherrschten Gesellschaft nunmehr zu einer Enkelgesellschaft gewordenen Unternehmens abnimmt (vgl. BGHZ 159, 30, 47 = NJW 2004, 1860, 1864 f. = NZG 2004, 571, 575 = AG 2004, 384, 389 = ZIP 2004, 993, 998 f = WM 2004, 1090, 1095 = DB 2004, 1200, 1204 = BB 2004, 1182, 1187 = DNotZ 2004, 872, 880 f. - Gelatine I).

  • OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17

    Keine Holzmüller/Gelatine-Grundsätze bei Veräußerung der Profifußballabteilung

    bb) Der Bundesgerichtshof nimmt für die Aktiengesellschaft in den vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen (Urteil vom 25. Februar 1982, II ZR 104/80 und vom 26. April 2004, II ZR 154/02) Grundlagenentscheidungen, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft unabhängig von der Kompetenzverteilung innerhalb der Gesellschaft zu treffen hat, auch bei Entscheidungen an, die sich auf die Rechtsstellung der Aktionäre auswirken können, also dazu führen, dass die Aktionäre in ihrer eigenen Rechtsstellung nachhaltig betroffen sind.

    Diese ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit, die das Innenverhältnis zwischen Vorstand und Gesellschaft betrifft, hat der Bundesgerichtshof für den Fall anerkannt, in dem eine Aktiengesellschaft zwar nicht ihr Gesellschaftsvermögen, jedoch einen Betrieb, der den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmacht, auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert hat (BGH, Urteil vom 25. Februar 182 2ZR 174/80, Rn. 45 ff zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26. April 2000 II ZR 154/02, Rn 27 zitiert nach juris).

  • OLG München, 28.09.2011 - 7 U 711/11

    Wirksamkeitsprüfung für das Squeeze out bei der Hypo Real Estate Holding AG:

    Die Kläger können sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ungeschriebenen Zuständigkeit der Hauptversammlung (etwa BGH NJW 1982, 1703 ["Holzmüller"]); 2004, 1860 und NZG 2004, 575 ["Gelatine I und II"]) berufen.

    Danach kommt "eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen nur in engen Grenzen, nämlich dann in Betracht ..., wenn sie an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, rühren und in ihren Auswirkungen einem Zustand nahezu entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann" (BGH NJW 2004, 1860, 1864; NZG 2004, 575, 579), wenn also die Maßnahme "angesichts der tief in die mitgliedschaftliche Stellung der Aktionäre eingreifenden Wirkung [einer Satzungsänderung] so nahe kommt, dass die an sich gegebene Gestaltungsmacht des Vorstands hinter der gebotenen Mitwirkung der Hauptversammlung zurücktreten muss" (BGH ebenda).

  • OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05

    Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Bei der Auslegung, inwieweit nach diesen Grundsätzen eine Zuständigkeit der Hauptversammlung anzunehmen ist, hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. BGH Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 154/02, www.jurisweb.de Rdn. 27-37 = WM 2004, 1085ff.): Recht und Pflicht zur eigenverantwortlichen, an objektiven Sorgfaltsmaßstäben orientierten Geschäftsführung hat das Aktiengesetz allein dem - bei seinem Handeln der Überwachung durch den von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrat unterworfenen - Vorstand zugewiesen; der Hauptversammlung dagegen ist, von den gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, die Mitwirkung an und die Einflussnahme auf Geschäftsführungsmaßnahmen versagt.

    Die beschriebenen Voraussetzungen, die zur Durchbrechung der vom Gesetz vorgesehenen Kompetenz- und Arbeitsteilung führen, werden daher regelmäßig erst dann erfüllt sein, wenn der Bereich, auf den sich die Maßnahme erstreckt, in seiner Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße der Ausgliederung in dem vom BGH entschiedenen "Holzmüller"-Fall erreicht (BGH Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 154/02, www.jurisweb.de Rdn. 37).

  • LG München I, 08.06.2006 - 5 HKO 5025/06
    Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, in denen der Vorstand auch bei einer Geschäftsführungsmaßnahme die Zustimmung der Hauptversammlung einholen muss (vgl. BGH ZIP 1982, 568 = NJW 1982, 1703 - Holzmüller; BGH ZIP 2004, 993 (m. Anm. Altmeppen) = NZG 2004, 571 - Gelatine I , dazu EWiR 2004, 573 (Cl. Just), und BGH ZIP 2004, 1001 = NZG 2004, 575 - Gelatine II , dazu EWiR 2004, 1161 (Hirte) ).

    Im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung (vgl. BGH ZIP 2004, 993 = NZG 2004, 571, 574 - Gelatine I; BGH ZIP 2004, 1001 = NZG 2004, 575, 578 - Gelatine II) gelangt der BGH zu dem Ergebnis, dass es über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten gibt.

    Danach kann eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes nur in engen Grenzen dann in Betracht kommen, wenn diese an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, rühren und in ihren Auswirkungen einem Zustand nahezu entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann (vgl. BGH ZIP 2004, 993 = NZG 2004, 571, 574 - Gelatine I; BGH 2004, 1001 = NZG 2004, 575, 578f. - Gelatine II in Fortentwicklung von BGH ZIP 1982, 568 = NJW 1982, 1703 - Holzmüller; ähnlich auch Böttcher/Blasche , NZG 2006, 569, 571ff. unter Ableitung der ungeschriebenen Zuständigkeit aus Art. 14 Abs. 1 GG; Mayer , aaO, Anhang 5 Rz.918ff.).

    Angesichts dessen wird davon auszugehen sein, dass mindestens 75% der maßgeblichen Parameter von der Ausgliederung berührt sein müssen, um eine ungeschriebene Zustimmungspflicht zu bejahen (vgl. BGH ZIP 2004, 993 = NZG 2004, 571, 574 - Gelatine I; BGH 2004, 1001 = NZG 2004, 575, 579 - Gelatine II; ähnlich Simon , DStR 2004, 1482, 1485; Hüffer , AktG, 7.Aufl., § 119 Rz.18b).

  • LG Frankfurt/Main, 15.12.2009 - 5 O 208/09

    Aktienrecht: Nebeninterventionsfrist bei einer Nichtigkeitsklage;

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist aber davon auszugehen, dass eine (ungeschriebene) Zuständigkeit der Hauptversammlung begründet ist, wenn "tief in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse" eingegriffen werde ( vgl. BGH v. 25.2.1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122 = AG 1982, 158) oder wenn "wichtige Grundlagenentscheidungen getroffen" werden, die sich "auf die eigene Rechtstellung (der Aktionäre) nachhaltig auswirken können" (vgl. BGH v. 26.4.2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30 = AG 2004, 384 und BGH v. 26.4.2004 - II ZR 154/02, NZG 2004, 575).

    Entscheidend ist daher, ob die Geschäftsführungsmaßnahmen ein solches Gewicht für die Aktionäre besitzen, dass sie in ihren Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen, also den Bereich berühren, in dem die Hauptversammlung aufgerufen ist zu entscheiden, weil es eben um die "Richtlinien der Politik" und nicht mehr allein um deren Umsetzung geht (vgl. Goette AG 2006, 522, 525 unter Bezugnahme auf BGH v. 26.4.2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 44 f. = AG 2004, 384 unter Verwertung der Entwicklungsgeschichte des Gesetzes).

  • OLG Stuttgart, 13.07.2005 - 20 U 1/05

    Aktiengesellschaft: Reichweite von ungeschriebenen Mitwirkungsbefugnissen der

    bb) Mit den Entscheidungen vom 26.4.2004 (Der Konzern 2004, 421 "Gelatine I" und BGHZ 159, 30 ff "Gelatine II") ist der Bundesgerichtshof einer Aufweichung der Erheblichkeitsanforderungen an die Einschaltung der Hauptversammlung entgegengetreten.
  • VGH Hessen, 09.02.2012 - 8 A 2043/10

    Auch Verfassungsgrundsätze zum Kommunalrecht modifizieren nicht

    Dies ist in der "Gelatine I"-Entscheidung vom 26. April 2004 (ebenso in dem "Gelatine II"-Urteil gleichen Datums - II ZR 154/02 - juris) u.a. dahin bestätigt und ergänzt worden, dass eine solche ungeschriebene Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung bei derartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands nur ausnahmsweise und in engen Grenzen in solchen besonderen Fallgestaltungen anzuerkennen sei, in denen eine beabsichtigte Umstrukturierung der Gesellschaft in ihren Auswirkungen an die Notwendigkeit einer in die Kernkompetenz der Hauptversammlung fallenden Satzungsänderung heranreiche und zu einer Mediatisierung der mitgliedschaftlichen Befugnisse der Aktionäre und zu einer nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung führen würde.
  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 205/07

    Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch

    Nach den genannten Grundsätzen sind ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung bei Maßnahmen, die das Gesetz dem Vorstand als Leitungsaufgabe zuweist, nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen und kommen allein dann in Betracht, wenn eine von dem Vorstand in Aussicht genommene Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen, rührt, weil sie Veränderungen nach sich zieht, die denjenigen zumindest nahe kommen, welche allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 26.04.2004 - II ZR 155/02 [Gelatine I], BGHZ 159, 39, Juris-Rz. 48; - II ZR 154/02 [Gelatine II], NZG 2004, 575, Juris-Rz. 27).
  • LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19

    Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft

  • VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09

    Kohleheizkraftwerk "Ingelheimer Aue"

  • KG, 03.09.2004 - 14 U 333/02

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines satzungsändernden Mehrheitsbeschlusses zur

  • OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08

    Tätigwerden eines abgelehnten Richters i.S.d. § 47 Zivilprozessordnung (ZPO) in

  • LG Heidelberg, 06.04.2016 - 12 O 14/16

    Aktiengesellschaft: Umfang des Auskunftsanspruchs des besonderen Vertreters zur

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