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   BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03   

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https://dejure.org/2005,906
BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03 (https://dejure.org/2005,906)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2005 - II ZR 113/03 (https://dejure.org/2005,906)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 (https://dejure.org/2005,906)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 43 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266
    Voraussetzungen für deliktische Haftung als faktischer Geschäftsführer einer GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ; Voraussetzungen für die Annahme des Handelns als faktisches Organmitglied; Abbuchungsvollmacht als Indiz für eine faktische Organstellung

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Haftung des faktischen Geschäftsführers

  • Judicialis

    GmbHG § 43 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2 Ba; ; StGB § 266

  • ra.de
  • RA Kotz

    Geschäftsführer: deliktische Haftung eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 43 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266
    Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Geschäftsführers der herrschenden GmbH als faktischer Geschäftsführer der beherrschten GmbH?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geschäftsführerhaftung ohne Geschäftsführer?

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Faktischer Geschäftsführer, Schadensersatzanspruch, Vermögensbetreuungspflicht

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1414
  • WM 2005, 1606
  • BB 2005, 1867
  • DB 2005, 1787
  • NZG 2005, 755
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03
    Für die deliktische Haftung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (i. Anschl. an Senat, BGHZ 150, 61).

    Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48).

    So stellen die vom Berufungsgericht besonders hervorgehobenen Maßnahmen, wie die dem Beklagten zu 2 auferlegte Pflicht zur Berichterstattung bei wesentlichen Geschäftsmaßnahmen und Geldbewegungen, die angebliche spätere Entmachtung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der B. GmbH, ferner die zentrale Steuerung der Werbung, der Preiskalkulation und -festsetzung sowie des Abrechnungssystems der B. GmbH und der weiteren abhängigen Gesellschaften durch die F. GmbH, lediglich gesellschafts- oder konzerninterne Einwirkungen des als Geschäftsführer der Konzernspitze handelnden Beklagten zu 1 dar, die nicht zugleich auch dessen Stellung als faktischer Geschäftsführer bei der Tochtergesellschaft begründen; das gilt selbst dann, wenn durch die Intensität der Einwirkungen der Beklagte zu 2 als deren satzungsmäßiger Geschäftsleiter zu einem "reinen" Befehlsempfänger "degradiert" worden sein sollte (vgl. Senat, BGHZ 150, 61, 69).

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87

    Konkursantragspflicht des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03
    Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48).
  • BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12

    Untreue; Vermögensbetreuungspflicht in Konzernverhältnissen; faktischer

    Sind dem Betreffenden solche Kompetenzen nicht übertragen, spricht dies indiziell gegen die Annahme einer faktischen Geschäftsführung, weil sie zu den Essentialien einer Organstellung zählen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414).
  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

    Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, Umdr. S. 6, z.V.b.).
  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 239/05

    Kolpingwerk

    Entscheidend ist insoweit, dass der Betreffende die Geschicke der juristischen Person - über die interne Einwirkung auf deren satzungsmäßige Organe hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414, 1415).
  • BGH, 24.10.2005 - II ZR 55/04

    Bestellung des GmbH-Geschäftsführers unter auflösender Bedingung

    Schließlich unterliegt der nach Bedingungseintritt tätig bleibende "faktische" Geschäftsführer dem Pflichtenkreis eines ordentlichen Geschäftsführers und haftet etwa bei einer Missachtung der Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG; vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 und v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414).
  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung

    aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 ; Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 ; vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 ).

    aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 ; Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 ; vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 ).

    aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 ; Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 ; vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 ).

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 209/08

    Zurückverweisung wegen eines schweren Verfahrensmangels durch das

    Dies wird in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Anforderungen, die für die Annahme einer faktischen Organstellung erfüllt sein müssen (vgl. nur Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550), nachzuholen sein.
  • BGH, 24.04.2018 - VI ZR 250/17

    Schadenersatzbegehren wegen Verstoßes gegen eine Vermögensbetreuungspflicht;

    b) Nach diesen Grundsätzen hatte die F. AG gegenüber der Fluggesellschaft, deren Leistungen (Flugscheine) sie vertrieb, hinsichtlich der von ihr eingezogenen Gegenleistungen (Entgelte) eine Vermögensbetreuungspflicht (vgl. insbesondere BGH, Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, NZG 2005, 755 f.; vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 80; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. März 2003 - 3 U 57/97, NJW-RR 2003, 1532; vgl. weiter zu Reisebüros BGH, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 3 StR 470/89, wistra 1991, 181; vom 3. Mai 1978 - 3 StR 30/78, BGHSt 28, 20; vom 12. Dezember 1958 - 5 StR 475/58, BGHSt 12, 207; vom 19. Mai 1953 - 2 StR 116/53, NJW 1953, 1600, 1601; zu Versicherungsmakler mit Inkassovollmacht BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13, NStZ 2014, 158 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Abzugrenzen ist daher die Ausübung von Gesellschafterrechten, wobei eine bloße interne Einflussnahme auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung nicht ausreichen würde (vgl. BGH vom 27. Juni 2005 II ZR 113/03, DStR 2005, 1455).
  • OLG Dresden, 09.08.2005 - 2 U 897/04

    Regionale Organisationen des Kolpingwerks haften für insolventes

    Überdies setzt die Verantwortlichkeit als faktisches Organmitglied voraus, dass der Betreffende die Geschicke der Körperschaft - über die interne Einwirkung auf das satzungsgemäße Leitungsorgan hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Leitungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61 [70]; BGH, Urteil vom 27.06.2005 - II ZR 113/03, jeweils zur GmbH).
  • KG, 31.01.2017 - 21 U 36/14

    Schadensersatzanspruch gegen den faktischen GmbH-Geschäftsführer bei nicht

    Dabei muss dieses Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägen, sodass die Person nach dem Gesamterscheinungsbild ihres Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 27.6.2005, II ZR 113/03; Urteil vom 11.7.2005, II ZR 235/03).

    Ein die Gesellschaft im Außenverhältnis prägendes Handeln liegt frühestens dann vor, wenn die Beklagte zu 4) diese Bankvollmacht auch ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.6.2005, II ZR 113/03, Rz 11), was schon nicht vorgetragen ist.

    Unerheblich ist schließlich auch, dass es für die Stellung als faktischer Geschäftsführer einer GmbH nicht erforderlich ist, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt (BGH, Urteil vom 27.6.2005, II ZR 113/03, Rz 8), während die Beklagte zu 4) die Geschäfte der GM GmbH aber durchaus mehr geprägt haben könnte als die im Register eingetragene Geschäftsführerin ... M..., bei der es sich um eine reine Strohfrau gehandelt haben dürfte.

  • FG Hamburg, 22.04.2008 - 3 K 222/06

    Abgabenordnung: Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH

  • OLG München, 08.09.2010 - 7 U 2568/10

    Restriktive Anwendung des Instituts des faktischen Geschäftsführers im

  • FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15

    Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der

  • FG Münster, 27.01.2016 - 10 K 1167/13

    Einkommensteuerliche Betrachtung des GmbH-Mehrheitsgesellschafters als faktischer

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03

    Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers

  • BFH, 30.10.2008 - III R 107/07

    Eigenhändige Unterzeichnung des Investitionszulageantrags einer

  • OLG Nürnberg, 25.10.2006 - 4 U 875/06
  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

  • OLG Frankfurt, 23.03.2006 - 3 U 57/97

    Schadensersatzpflicht eines Geschäftsführers einer GmbH bei Untreuehandlungen

  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

  • OLG Jena, 18.04.2007 - 6 U 734/06

    Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ; Anforderung an einen faktischen

  • LG Wiesbaden, 13.08.2015 - 9 O 286/14

    Keine Haftung der AG gegenüber Aktionären wegen Kursverfall aufgrund krimineller

  • AG Frankfurt/Oder, 12.03.2020 - 412 Cs 147/18
  • OLG Oldenburg, 02.12.2009 - 1 U 74/08

    Abgrenzung von Altgläubigern und Neugläubigern i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • OLG Celle, 06.05.2015 - 9 U 173/14

    Haftung des faktischen Geschäftsführers für Abhebungen vom Konto der GmbH

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

  • OLG Hamm, 28.02.2014 - 9 U 152/13

    Inanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers wegen Veruntreuung überlassener

  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

  • FG Münster, 01.07.2010 - 3 K 3206/06

    Keine Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei verhindertem

  • LG Krefeld, 16.03.2016 - 7 O 119/13

    Ersatzanspruch eines Insolvenzverwalters von nach Eintritt der Insolvenzreife

  • LG Düsseldorf, 27.11.2014 - 4a O 7/14

    Fugenfüllung

  • LG Kaiserslautern, 23.07.2008 - 3 O 1158/04
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