Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.10.2006

Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03   

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https://dejure.org/2006,1735
BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03 (https://dejure.org/2006,1735)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2006 - X ZR 181/03 (https://dejure.org/2006,1735)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2006 - X ZR 181/03 (https://dejure.org/2006,1735)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines angestellten Erfinders zur Übertragung einer von ihm gemachten Erfindung auf seinen Arbeitgeber; Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für eine Erfindung; Anforderungen an das Vorliegen einer Alleinerfinderschaft; Voraussetzungen für ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    § 612 BGB
    Geschäftsführererfindungen - Vergütungspflicht nach § 612 Abs. 2 BGB

  • Betriebs-Berater

    Der Geschäftsführer als Erfinder

  • Judicialis

    BGB § 315 Abs. 1; ; BGB § 316; ; BGB § 612 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 612 Abs. 2 § 316 § 315 Abs. 1
    Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rollenantriebseinheit II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung des Geschäftsführers für Erfindungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfindungen des Geschäftsführers ? Vergütungsanspruch gegen die Gesellschaft gem. § 612 Abs. 2 BGB nur, wenn keine Vergütungsregelung im Dienstvertrag getroffen wurde ? Lücken der Vergütungsregelung sind durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütungspflicht für Erfindungen eines Geschäftsführers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 103
  • MDR 2007, 350
  • GRUR 2007, 52
  • DB 2007, 339 (Ls.)
  • NZG 2007, 189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.10.1989 - X ZR 58/88

    Vergütungsanspruch für eine Erfindung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03
    e) Ein Abschlag gegenüber der Vergütung eines freien Erfinders wird regelmäßig geboten sein, wenn dem Geschäftsführer technische Aufgaben, etwa die Leitung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, übertragen worden sind, während ein Abschlag nicht notwendig zu erfolgen hat, wenn der Geschäftsführer eine rein kaufmännische Funktion hat und ausübt (Fortführung von Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz).

    Insoweit gilt hier nichts anderes als bei der Billigkeitsprüfung nach §§ 316, 315 Abs. 1 BGB (dazu Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, können in die Billigkeitserwägungen nicht nur Gesichtspunkte einfließen, die für die Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr eines freien Erfinders von Bedeutung sind, sondern in gleicher Weise auch solche, auf die der Gesetzgeber im Rahmen des ArbEG beim billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders abgehoben hat, weil die Erfindung im Rahmen des Betriebs mit Hilfe von betrieblichen Mitteln entstanden ist (Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, aaO).

  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97

    Gleichstromsteuerschaltung

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03
    Er kann danach in deren Auslegung ausscheiden, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die zu Schutzrechten führen können (Bestätigung von Sen.Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat ausdrücklich auf sein Urteil vom 11. April 2000 (X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung) hingewiesen.

    Bei diesem Auslegungsergebnis wäre der Erfahrungssatz zu beachten, dass ein Erfinder sein Recht in der Regel nicht ohne angemessenen Ausgleich aufgeben wird (Sen.Urt. v. 11.04.2006 - X ZR 139/03 - Schneidbrennerstromdüse, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2005, 401 - Zylinderrohr u. Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, aaO, S. 789).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03
    b) Ebensowenig wie im Werkvertrags- und Maklerrecht (vgl. Sen.Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, zur Veröffentlichung vorgesehen - zum Werkvertragsrecht und BGHZ 94, 98, 102 zum Maklerrecht) wird bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer jedoch ohne weiteres angenommen werden können, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze das Recht zur Bestimmung der Gegenleistung einseitig dem Erfinder zustehen soll.

    Vielmehr ist es auch hier geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen, wofür die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände maßgeblich sind (vgl. dazu Sen.Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, aaO).

  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03
    Auf die Leistungsklage des Klägers könnte es die als billig geschuldete Vergütung zusprechen, ohne hierüber zunächst ein Gestaltungsurteil erlassen zu müssen (vgl. BGHZ 41, 271, 280; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Gottwald in MünchKomm.
  • BGH, 11.04.2006 - X ZR 139/03

    Schneidbrennerstromdüse

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03
    Bei diesem Auslegungsergebnis wäre der Erfahrungssatz zu beachten, dass ein Erfinder sein Recht in der Regel nicht ohne angemessenen Ausgleich aufgeben wird (Sen.Urt. v. 11.04.2006 - X ZR 139/03 - Schneidbrennerstromdüse, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2005, 401 - Zylinderrohr u. Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, aaO, S. 789).
  • BGH, 13.03.1985 - IVa ZR 211/82

    Kein Bestimmungsrecht über Höhe der Provision

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03
    b) Ebensowenig wie im Werkvertrags- und Maklerrecht (vgl. Sen.Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, zur Veröffentlichung vorgesehen - zum Werkvertragsrecht und BGHZ 94, 98, 102 zum Maklerrecht) wird bei der Übertragung einer Erfindung durch einen Geschäftsführer jedoch ohne weiteres angenommen werden können, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze das Recht zur Bestimmung der Gegenleistung einseitig dem Erfinder zustehen soll.
  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 196/01

    Anforderungen an den Inhalt eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03
    Eine Vernehmung des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge kam nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargelegt hatte, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Privatgutachter aufgrund seiner Sachkunde wahrgenommen haben sollte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.01.2004 - I ZR 196/01, NJW-RR 2004, 1362 f.).
  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04

    Zylinderrohr

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03
    Bei diesem Auslegungsergebnis wäre der Erfahrungssatz zu beachten, dass ein Erfinder sein Recht in der Regel nicht ohne angemessenen Ausgleich aufgeben wird (Sen.Urt. v. 11.04.2006 - X ZR 139/03 - Schneidbrennerstromdüse, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. auch Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2005, 401 - Zylinderrohr u. Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, aaO, S. 789).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03
    Auf die Leistungsklage des Klägers könnte es die als billig geschuldete Vergütung zusprechen, ohne hierüber zunächst ein Gestaltungsurteil erlassen zu müssen (vgl. BGHZ 41, 271, 280; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Gottwald in MünchKomm.
  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 142/01

    "Verkranzungsverfahren"; Begriff des Erfinders

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - X ZR 181/03
    Denn es fehlt an einem schöpferischen Beitrag des Zeugen J. zu der Erfindung der Schleppkeillösung (vgl. Sen.Urt. v. 19.06.2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren).
  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Denn diese bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprachen und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festlegung der interessengerechten Gegenleistung (vgl. BGHZ 94, 98, 101 f.; 167, 139, Tz. 10; BGH, Urteil vom 26. September 2006 - X ZR 181/03, NJW-RR 2007, 103, Tz. 20).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    Vielmehr ist es geboten, die bestehende Lücke durch Auslegung (BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 103 f.) oder durch Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei im letztgenannten Fall die den Gegenstand der Leistung und die das Vertragsverhältnis prägenden Umstände maßgebend sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10; vom 26. September 2006 - X ZR 181/03, NJW-RR 2007, 103 Rn. 20; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, aaO).
  • BAG, 21.04.2010 - 10 AZR 163/09

    Bonus - Zusage durch konkludentes Verhalten

    Im Anwendungsbereich von § 315 Abs. 3 BGB kann die Klage auch unmittelbar auf Zahlung des nach Meinung des Gläubigers angemessenen Betrags gerichtet werden, ohne dass ein gesondertes Gestaltungsurteil ergehen müsste (vgl. BGH 26. September 2006 - X ZR 181/03 - mwN, NJW-RR 2007, 103).
  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 26/12

    Weihnachtsgratifikation in vom Arbeitgeber jährlich festzulegender Höhe (§ 315

    Die Klage kann auch unmittelbar auf Leistung gerichtet werden (BGH 26. September 2006 - X ZR 181/03 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 103) .
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 115/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Vielmehr ist es geboten, die bestehende Lücke durch Auslegung (BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 103 f.) oder durch Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei im letztgenannten Fall die den Gegenstand der Leistung und die das Vertragsverhältnis prägenden Umstände maßgebend sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10; vom 26. September 2006 - X ZR 181/03, NJW-RR 2007, 103 Rn. 20; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, aaO).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 66/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Vielmehr ist es geboten, die bestehende Lücke durch Auslegung (BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 103 f.) oder durch Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei im letztgenannten Fall die den Gegenstand der Leistung und die das Vertragsverhältnis prägenden Umstände maßgebend sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10; vom 26. September 2006 - X ZR 181/03, NJW-RR 2007, 103 Rn. 20; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, aaO).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 189/18

    Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die

    Vielmehr ist es geboten, die bestehende Lücke durch Auslegung (BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 103 f.) oder durch Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei im letztgenannten Fall die den Gegenstand der Leistung und die das Vertragsverhältnis prägenden Umstände maßgebend sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10; vom 26. September 2006 - X ZR 181/03, NJW-RR 2007, 103 Rn. 20; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, aaO).
  • BGH, 16.03.2010 - X ZR 41/08

    Vergütungsanspruch für eine Erfindung einer Rollenantriebseinheit zur Beladung

    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat auch dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen. Urt. v. 26.9. 2006 - X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. September 2006 (X ZR 181/03 - Rollenantriebseinheit II) ausgeführt, das Berufungsgericht habe im Rahmen der ihm im Anschluss an das erste Revisionsurteil obliegenden tatrichterlichen Feststellungen ohne Verfahrensfehler einen technischen Zusammenhang zwischen der Schleppkeillösung und der maßgeblichen, auf den Zeugen J. zurückgehenden Federlösung verneint.

  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 44/19

    Rückforderungsanspruch des privaten Krankenversicherers bei Ansatz nicht

    Vielmehr ist es geboten, die bestehende Lücke durch Auslegung (BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 103 f.) oder durch Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei im letztgenannten Fall die den Gegenstand der Leistung und die das Vertragsverhältnis prägenden Umstände maßgebend sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10; vom 26. September 2006 - X ZR 181/03, NJW-RR 2007, 103 Rn. 20; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, aaO).
  • OLG München, 17.07.2017 - 10 U 2500/15

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

    Deswegen wäre eine Zeugenvernehmung des Privatgutachters nur in Betracht gekommen zum Beweis entscheidungserheblicher tatsächlichen Umstände (BGH GRUR 2007, 52; NJW-RR 2009, 1112).
  • OLG München, 15.02.2007 - 6 U 5581/05

    Der Geschäftsführer als Erfinder

  • LG Düsseldorf, 27.04.2010 - 4b O 138/06

    Vergütungsfestsetzung (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 12.02.2008 - 4a O 432/06

    e-Loading-Automat

  • KG, 11.04.2018 - 24 U 98/17

    Wiedergabe von Musikwerken im 'Frühstücksfernsehen' von SAT. 1

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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1314
BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05 (1) (https://dejure.org/2006,1314)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2006 - II ZR 298/05 (1) (https://dejure.org/2006,1314)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2006 - II ZR 298/05 (1) (https://dejure.org/2006,1314)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Abberufung eines bestimmten Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft auf Forderung der kreditgebenden Bank; Nichtverlängerung der Kreditlinie einer insolvenzreifen Aktiengesellschaft wegen Nichtabberufung eines Vorstandmitgliedes; Nichtverlängerung der Kreditlinie im ...

  • Judicialis

    AktG § 84 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    AktG § 84 Abs. 3 S. 1
    Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Verlangen der Hausbank bei Insolvenzreife der Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 84 Abs. 3 Satz 1
    Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach Drohung der Hausbank mit Nichtverlängerung einer lebenswichtigen Kreditlinie

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Bank kann Abberufung eines Vorstandsmitglieds verlangen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aktiengesellschaft

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 389
  • ZIP 2006, 712
  • ZIP 2007, 119
  • MDR 2007, 476
  • NZI 2007, 188
  • WM 2007, 164
  • BB 2007, 174
  • DB 2007, 158
  • NZG 2007, 189
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.1961 - II ZR 24/60

    Druckkündigung eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05
    Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392 geht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstandsmitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied.
  • BGH, 07.06.1962 - II ZR 131/61
    Auszug aus BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05
    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (Sen.Urt. v. 7. Juni 1962 - II ZR 131/61, WM 1962, 811, 812).
  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

    bb) Die in § 3 Abs. 1 des --auch im Streitfall verwendeten-- Musterarbeitsvertrags des DFB getroffenen Regelungen sollen es den Vereinen insbesondere ermöglichen, durch Weiterübertragung der Verwertungsrechte ihre gegenüber dem DFB bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, die im Hinblick auf die zentrale Vermarktung des Spielgeschehens über Fernsehanstalten oder andere audiovisuelle Medien bestehen (vgl. BGH-Urteil in HFR 2007, 597, Rz 7 des Tatbestands nach der Zählung in juris).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2015 - 5 U 111/14

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 84 III AktG

    Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum ordnungsgemäßen Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 - II ZR 298/05, juris Rn. 2 = NJW-RR 2007, 389).

    Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, auch die (amtsbezogenen) Interessen des betroffenen Vorstandsmitglieds sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 aaO, Urteil vom 07.06.1962 aaO Rn. 19 ff.; Hölters/Weber, AktG, 2.Auflage 2014, § 84 Rn. 71 mwN auch zur Gegenmeinung).

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG, bei dessen Vorliegen die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund widerrufen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 298/05, ZIP 2007, 119).
  • LG Frankfurt/Main, 22.04.2014 - 5 O 8/14

    Abberufung eines Vorstandsmitgliedes der Commerzbank für nichtig erklärt

    Unter dieser Prämisse ist zwar nicht auszuschließen, dass Gründe die nicht in der Person des Abberufenen liegen, sondern nur sog. betriebsbedingte Gründe darstellen, eine Abberufung ggf. rechtfertigen könnten, doch ist ergibt sich daraus, dass in diesen Fällen eine besondere Zurückhaltung geboten ist, und derartige "betriebsbedingte" Gründe eine Abberufung nur rechtfertigen können, wenn der Gesellschaft aus betrieblichen d. h. wirtschaftlichen Gründen ein Festhalten an der Bestellungsentscheidung bis zum Ablauf der Bestellungsperiode nicht zumutbar wäre (BGH NJW-RR 2007, 389 sowie zur Kasuistik mit Rechtsprechungsnachweisen vgl. Tschöpe/Wortmann NZG 2009, 161; Fleischer aaO).
  • OLG München, 28.04.2016 - 23 U 2314/15

    Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen zerrütteten Vertrauensverhältnisses zu

    Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist, wobei alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2006, II ZR 298/05, juris Tz. 2).
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 18 U 146/13

    Widerruf der Bestellung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund

    Ein wichtiger Grund zum Widerruf der Bestellung als Vorstand gemäß § 84 Abs. 3 AktG liegt vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft nicht zumutbar ist, was anhand einer Abwägung der Interessen der AG und des betroffenen Vorstandsmitglieds zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2006 - II ZR 298/05, NZG 2007, 189; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 84 Rn. 34).
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