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   OLG Schleswig, 29.05.2009 - 4 U 100/08   

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https://dejure.org/2009,18148
OLG Schleswig, 29.05.2009 - 4 U 100/08 (https://dejure.org/2009,18148)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.05.2009 - 4 U 100/08 (https://dejure.org/2009,18148)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. Mai 2009 - 4 U 100/08 (https://dejure.org/2009,18148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Verfügungs- und Vertretungsmacht bei Kündigung eines Mietverhältnisses namens einer Bruchteilsgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1056; BGB § 741; BGB § 745
    Anforderungen an die Verfügungs- und Vertretungsmacht bei Kündigung eines Mietverhältnisses namens einer Bruchteilsgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2010, 1000 (Ls.)
  • NZG 2010, 103
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.10.1989 - V ZR 341/87

    Vermietung einer Sache durch den Nießbraucher

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2009 - 4 U 100/08
    In dem hier vorliegenden Fall, in dem neben "Eigentümer-Erben" noch ein weiterer Miterbe vorhanden sei, sei das Kündigungsrecht auch auf der Grundlage der Ausführungen in der Entscheidung BGHZ 109, 111 ff nicht ausgeschlossen.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 109, 111 ff sei auch auf die vorliegende Konstellation anzuwenden, in der die Eigentümergemeinschaft eine Teilmenge der Erbengemeinschaft sei; die Miteigentümer hafteten daher als Erben für die Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag.

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Eigentümers in den Fällen für ausgeschlossen gehalten, in denen der Eigentümer persönlich an den Mietvertrag gebunden war, was nach dieser Rechtsprechung auch gilt, wenn der Grundstückseigentümer den Nießbraucher beerbt hat (vgl. BGHZ 109, 111 ff, iuris Rdnr. 23): In diesem Fall sei der Eigentümer nach erbrechtlichen Grundsätzen durch Universalsukzession Vertragspartner des Mieters geworden.

    Diese Überlegungen haben überwiegend Zustimmung (vgl. Entscheidungsanmerkung Schubert in JR 1990, 419 f; Palandt-Bassenge, aaO., § 1056 , Rdnr. 2; Staudinger-Frank, aaO., § 1056 , Rdnr. 22; Soergel/Stürner, BGB , Kommentar, § 1056 , Rdnr. 7; Prütting/Wegen/Weinreich-Eickmann, BGB , Kommentar, 1. Aufl. 2006, § 1056 , Rdnr. 14; Erman-Michalski, BGB , Kommentar, 11. Aufl. 2004, § 1056 , Rdnr.2; jurisPK- BGB -Lenders, 3. Aufl. 2006, § 1056, Rdnr. 12), aber auch Kritik erfahren (MüKo-Pohlmann, aaO., § 1056, Rdnr. 18, für Kündigungsrecht nach Überlassung; Wacke, Miete und Pacht vom Nießbraucher oder Vorerben in FS Gernhuber, 1993, S. 489, 521 ff).

    Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich von der vom Bundesgerichtshof in BGHZ 109, 111 ff entschiedenen Konstellation bereits im Hinblick darauf, dass Eigentümer und Erben hier - der Miterbe Frank F. war bei Beendigung des Nießbrauchs nicht Miteigentümer - nicht personenidentisch sind.

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68

    Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2009 - 4 U 100/08
    aa) Nach zutreffender Auffassung verleiht der Mehrheitsbeschluss in der Bruchteilsgemeinschaft für Verwaltungsmaßnahmen nach § 745 Abs. 1 BGB Verfügungs- und Vertretungsmacht (vgl. BGHZ 56, 47 ff, iuris Rdnr. 18 - 20; MüKo-Schmidt, 5. Aufl. 2009, § 745, Rdnr. 31; differenzierend, aber bejahend für Kündigungen: Staudinger-Langhein, 2002, § 745 , Rdnr. 44).

    Nach diesen Kriterien handelt es sich bei den Kündigungen der zwischen der verstorbenen Nießbraucherin und den beiden Gesellschaften mbH geschlossenen Mietverträge um Verwaltungsmaßnahmen i.S.d. § 745 Abs. 1 BGB (vgl. auch BGHZ 56, 47 ff, iuris Rdnr. 20 f; Müko-Schmidt, aaO., § 745 Rdrn. 5).

    Die Minderheit und der von ihr angerufene Richter haben nicht das Recht, ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die Mehrheit zu setzen, eine allgemeine Inhaltskontrolle von Mehrheitsbeschlüssen findet bei der Bruchteilsgemeinschaft nicht statt (vgl. Staudinger/Langhein, aaO., § 745, Rdnr. 5; MüKo-Schmidt, aaO., § 745, Rdnr. 28; s. auch BGHZ 56, 47 ff zur Erbengemeinschaft).

  • LG Stuttgart, 09.03.1989 - 25 O 664/88
    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2009 - 4 U 100/08
    Es ist allerdings anerkannt, dass eine die Kündigung ausschließende Bindung des Eigentümers an den vom Nießbraucher geschlossenen Mietvertrag besteht, wenn der Vertrag unter Beitritt oder nachträglicher Schuldübernahme des Eigentümers geschlossen worden ist (Staudinger-Frank, BGB , Kommentar, 2004, § 1056 , Rdnr. 21; MüKo-Pohlmann, BGB , Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 1056, Rdnr. 15; vgl. auch LG Stuttgart, NJW-RR 1989, 1171 f).
  • LG Kiel, 25.07.2008 - 13 O 221/05

    Bruchteilsgemeinschaft: unwirksamer Beschluss zur Kündigung eines Mietvertrags -

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2009 - 4 U 100/08
    das am 25.07.2008 verkündete Urteil des Landgerichts K., Az. 13 O 221/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.
  • BayObLG, 16.09.1994 - 2Z AR 42/94

    Streitigkeiten der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Teileigentum

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2009 - 4 U 100/08
    Anfechtbare Beschlüsse einer Bruchteilsgemeinschaft gibt es daher nicht; es kann aber Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO erhoben werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 588 f; Staudinger-Langhein, BGB , aaO., Rdnr. 48).
  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 159/09

    Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück durch

    Das Berufungsgericht (NZG 2010, 103) hat zu Recht angenommen, dass die Entscheidung, die Mietverträge zu kündigen, eine Maßnahme ordnungsgemäßer Benutzung und Verwaltung gem. § 745 Abs. 1 BGB darstellt, die mehrheitlich beschlossen werden konnte.
  • LG München I, 11.08.2023 - 34 O 7322/20

    Räumungsklage gegen Kinobetreiber erfolgreich

    Im Übrigen gibt es wesentliche Unterschiede im Beschlussmängelrecht bei der Bruchteilsgemeinschaft und der GbR nicht (OLG Schleswig, Urteil vom 29.5.2009 - 4 U 100/08, NZG 2010, 103, beck-online).
  • LG Köln, 12.07.2019 - 3 O 263/18
    Zur Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Interesse aller Teilhaber innerhalb der ungeteilten Gemeinschaft betreffen, insbesondere die Erhaltung bzw. Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes und seiner Verwendung, d.h. die Bestimmung über Art der Nutzung sowie der Benutzung (Palandt § 744, Rn. 2; OLG Schleswig, 29.05.2009, 4 U 100/08).
  • LG Köln, 12.07.2019 - 3 O 293/18
    Zur Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die das gemeinschaftliche Interesse aller Teilhaber innerhalb der ungeteilten Gemeinschaft betreffen, insbesondere die Erhaltung bzw. Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes und seiner Verwendung, d.h. die Bestimmung über Art der Nutzung sowie der Benutzung (Palandt § 744, Rn. 2; OLG Schleswig, 29.05.2009, 4 U 100/08).
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