Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 306 AktG, § 327f AktG
    Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über den Barwert der Ausgleichszahlung unter Bildung des durchschnittlichen Börsenkurses bei Bestehen eines fortdauernden Unternehmensvertrages

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH ist Frage vorzulegen, ob sich Abfindung außenstehender Aktionäre bei Squeeze-Out anhand Dreimonatszeitraums vor Bewertungsstichtag oder Maßnahmebekanntgabe bestimmt

Zeitschriftenfundstellen

  • NZG 2010, 664



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Wird zitiert von ... (12)  

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 11/11  

    Ermittlung der Höhe der Barabfindung im Squeeze-out-Verfahren

    Der Antrag ist nicht gegen die Antragsgegnerin zu 1. zu richten und die Anträge sind daher insoweit unzulässig (vgl. zu der Frage, ob dies im Rahmen der Zulässigkeit oder Begründetheit zu prüfen ist: nach h. M. Frage der Zulässigkeit, vgl. zur h. M. und zum Streitstand: Kubis in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage, § 5 SpruchG, Rdnr. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011, 20 W 14/08, AG 2011, 795; LG München, Beschluss vom 29.03.2010, 38 O 22024/09, ZIP 2010, 1995; Frage der Begründetheit: OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rdnr. 21 zit. nach juris).

    Überwiegend wird auch hinsichtlich der vor Inkrafttreten des Spruchgesetzes eingeleiteten Squeeze-out-Verfahren die Auffassung vertreten, dass nur der Hauptaktionär Antragsgegner ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664; Singhof in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 2. Auflage, § 327f, Rdnr. 6; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 5 SpruchG, Rdnr. 2).

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Barwert der Ausgleichszahlungen jedenfalls dann Grundlage für die Barabfindung eines späteren Squeeze-outs sein könne, wenn von einer unbegrenzten Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auszugehen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, m. w. Nachw.; LG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006, 3-5 O 74/03, ZIP 2006, 854; Leyendecker, NZG 2010, 927).

    Der Minderheitsaktionär sei wirtschaftlich betrachtet nur noch Inhaber eines risikobehafteten, festverzinslichen Wertpapiers (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664; Leyendecker, NZG 2010, 927, 928).

    Es sei auf die Sicht des betroffenen Aktionärs abzustellen, dem kein Anspruch mehr auf den anteiligen Unternehmensgewinn zustünde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664).

    Die Möglichkeit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie die theoretische Einflussnahme auf die Geschäftspolitik sei ihm durch den Abschluss des Unternehmensvertrages genommen worden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664).

    Auch stünde den außenstehenden Aktionären nicht mehr das nicht betriebsnotwendige Vermögen zu, weil diese keine Möglichkeit mehr hätten, darauf zuzugreifen oder den entsprechenden Anteil zu realisieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664; Leyendecker, NZG 2010, 927, 929).

    Das OLG Frankfurt möchte die Barabfindung anhand des Barwerts der Ausgleichszahlungen nur dann berechnen, wenn "die Wahrscheinlichkeit einer Beendigung des Unternehmensvertrages gleich Null" sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rdnr. 69 zit. nach juris).

    Auch im vom OLG Frankfurt zugrunde liegende Fall ("Wahrscheinlichkeit einer Beendigung des Unternehmensvertrages gleich Null", OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664) war der Unternehmensvertrag zwar nicht im Zeitpunkt der Squeeze-out-Entscheidung nach 24 Jahren, aber dann doch nach 27 Jahren gekündigt worden.

    Es ist bemerkenswert, dass die Antragsgegnerinnen im Verfahren vor dem OLG Frankfurt - wie sie im dortigen Verfahren vorgetragen haben sollen - bei der Squeeze-out-Entscheidung im Mai 2003 noch nicht beabsichtigt und nicht angedacht haben sollen, den Unternehmensvertrag gut zwei Jahre später im Jahr 2006 zu kündigen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rdnr. 74, 75, 77 zit. nach juris).

    Das OLG Frankfurt hatte entscheidend darauf abgestellt, dass die Barabfindung nur dann anhand des Barwerts der Ausgleichszahlungen berechnet werden soll, wenn das Unternehmen von einer "unbegrenzten Dauer des Unternehmensvertrages" ausgehe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rdnr. 88 zit. nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen auch keinerlei Veranlassung gesehen, auf diese, wie hier schon vom Oberlandesgericht München entschiedene Frage (OLG München, Beschluss vom 26.10.2006, 31 Wx 12/06, ZIP 2007, 375) einzugehen, obwohl dem Bundesgerichtshof die Sache des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2010, 5 W 32/09, NZG 2010, 664) vorgelegen hatte (Vorlage war wegen der Relevanz von Börsenkursen erfolgt: BGH, Beschluss vom 28.06.2011, II ZB 10/10, AG 2011, 590).

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11  

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

    aa) In Betracht kommt zunächst, die Höhe der angemessenen Abfindung anhand des Barwertes der Ausgleichszahlungen zu bestimmen (vgl. dazu OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665).

    50 aaa) Bei einem Fortbestehen des Unternehmensvertrages spricht vieles dafür, dass - wovon das Landgericht in seiner Entscheidung ausgegangen ist - die Höhe der zu gewährenden Barabfindung sich ausschließlich an dem Barwert der Ausgleichszahlungen orientiert bzw. hierdurch determiniert wird (so OLG Frankfurt, NZG 2010, 664; im Prinzip ebenso KG, NZG 2003, 644 für einen Verschmelzungsvertrag; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 243 ff. für einen isolierten Beherrschungsvertrag und den Barwert als Mindestwert; Leyendecker, NZG 2010, 927; Tebben, AG 2003, 600, 607; Vossius, ZIP 2002, 511 und wohl ebenfalls OLG München, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 7 U 3515/06 -, Juris Rdn. 7 und 32 ff; aA OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 31 Wx 12/06 -, Juris Rdn. 13, sich anschließend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2009 - I - 26 W 1/08 -, Juris; Luttermann, EwiR 2007, 33, 34; ebenso Popp, AG 2010, 1; ders. WPg 2006, 446).

    Mangels entgegenstehender vertraglicher Regelung sowie sonstiger Anhaltspunkte dürfte dabei vereinfachend von einer unbegrenzten Vertragsdauer auszugehen sein (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 666).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11  

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Ist sie dies nicht, sollte regelmäßig von einer tendenziell sehr langen Dauer ausgegangen werden (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2010, 664).

    Auf diese angemessene Berücksichtigung der erwarteten Inflationsrate bei der Bemessung des Ausgleichs nach § 304 AktG und der Abfindung nach § 305 AktG hat sich übrigens der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung vom 30. März 2010 (- 5 W 32/09 -, Juris Rdn. 66) bezogen.

mehr
  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09  

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Die in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten Frage, welcher Referenzzeitraum für die Durchschnittsbildung herangezogen werden sollte (vgl. dazu etwa Senat, NZG 2010, 664), ist durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2010 (- II ZB 18/09 -, DStR 2010, 1365 mit Anmerkungen Goette) geklärt.
  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10  

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    Die gegen die Bewertung der Beklagten und der Zielgesellschaft durch E & F gerichteten Angriffe der Kläger sind nicht begründet, was der Senat aus seiner langen Befassung mit Unternehmensbewertungen in Spruchverfahren einschätzen kann (vgl. Beschlüsse vom 26.08.2009 - 5 W 35/09 (Juris); 5.02.2010 - 5 W 33/09, ZIP 2010, 729; vom 30.03.2010 - 5 W 32/09, NZG 2010, 664; vom 3.09.2010 - 5 W 57/09, AG 2010, 751).
  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    (In diesem Sinne OLG Frankfurt, NZG 2010, 664 [juris Rn. 52 ff.]; zustimmend Leyendecker, NZG 2010, 927; offen gelassen OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 92], da dort ein isolierter Beherrschungsvertrag bestand.).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 20 W 2/09  

    Antrag des Minderheitsaktionärs auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung:

    Schuldner der Ausgleichsforderung ist jedoch allein der Hauptaktionär und damit der Antragsgegner Ziff. 2 (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 30.03.2010 - 5 W 32/09 (BeckRS 2010, 11181); OLG Saarbrücken Der Konzern 2004, 34; OLG Hamburg AG 2004, 622, 623; OLG Düsseldorf NZG 2004, 622; vgl. ferner Gessmann-Nuissl WM 2002, 1205, 1208; Krieger BB 2002, 53, 57; Vetter AG 2002, 176, 190; Koppensteiner, a.a.O., § 327f., Rn. 17; Wasmann in KK-SpruchG, 2005, § 5 Rn. 4; Gude AG 2005, 233, 235; vgl. auch Ehricke/Roth DStR 2001, 1120, 1127; Grunewald ZIP 2002, 18, 20).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09  

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

    dd) Bei den ermittelten 14, 82 EUR je Stückaktie handelt es sich zugleich um die angemessene Abfindung, da der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs für einen Referenzzeitraum von drei Monaten sowohl bezogen auf den Tag der erstmaligen Bekanntgabe des geplanten Squeeze out als auch bezogen auf den Tag der Hauptversammlung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - 5 W 32/09 -, unveröffentlicht) jeweils deutlich unter dem anteiligen Ertragswert liegt.
  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11  

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

    Bei einem bestehenden Gewinnabführungsvertrag mit einem vereinbarten festen Ausgleich im Sinne von § 304 AktG ist aber tatsächlich das Risiko einer Aktie einer Industrieanleihe stark angeglichen, weswegen bereits aus diesem Grund ein geringes Beta zwingend ist (vgl. auch Ehrhardt/Nowak, AG 2005, Beilage, 3, 6) und ohnehin eine andere Vorgehensweise bei der Bewertung der angemessenen Abfindung nahe legt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2010 - 5 W 32/09 -, Juris Rdn. 52 ff.).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09  

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

    Dieser Grenzpreis wird aufgrund des zwischen der Antragsgegnerin und der A AG zum Bewertungsstichtag bestehenden Unternehmensvertrages durch den Barwert der den Minderheitsaktionären nach § 304 AktG zufließenden festen Ausgleichszahlungen und nicht durch einen Barwert hypothetisch ausgeschütteter anteiliger Gewinne der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft bestimmt (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - 5 W 32/09 -, NZG 2010, 664; wie hier im Prinzip KG, NZG 2003, 644 für einen Verschmelzungsvertrag; LG Mannheim, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 24 AktE 15/04 -, Juris Rdn. 59 ff.; Jonas, FS Kruschwitz, 2008, S. 105; Tebben, AG 2003, 600, 607; Vossius, ZIP 2002, 511; Austmann, in: MünchHdb GesR Bd. IV, Aktiengesellschaft, § 74 Rdn. 90 und wohl ebenfalls OLG München, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 7 U 3515/06 -, Juris Rdn. 7 und 32 ff.; hierzu tendierend für den hier nicht relevanten Fall einer Garantiedividende aufgrund eines isolierten Beherrschungsvertrages ohne gleichzeitigen Gewinnabführungsvertrag auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 243; aA vom Grundsatz her OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 31 Wx 12/06 -, Juris Rdn. 11 mit zustimmender Anmerkung Luttermann, EwiR 2007, 33, 34; ebenso Popp, AG 2010, 1; ders., WPg 2006, 436; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 382 f.).
  • OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11  

    Squeeze out: Berechnung der angemessenen Barabfindung, Marktrisikoprämie, Barwert

  • OLG Frankfurt, 09.04.2010 - 5 W 75/09  

    Squeeze-out: Bemessung der Barabfindung für die Minderheitsaktionäre -

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