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Rechtsprechung
   OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,38803
OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16 (https://dejure.org/2018,38803)
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16 (https://dejure.org/2018,38803)
OLG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 31 Wx 415/16 (https://dejure.org/2018,38803)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Betriebs-Berater

    Korrektur der nach anerkannten Verfahren ermittelten Bewertungsparameter ist nicht Aufgabe des Gerichts

  • rewis.io

    Spruchverfahren - Angemessene Marktrisikoprämie

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unternehmensbewertung: Unternehmensplanung als Grundlage für die Schätzung der zukünftigen Erträge der Gesellschaft bei Anwendung der Ertragswertmethode

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marktrisikoprämie; Barabfindung; Verschmelzungsvertrag; Squeeze-Out; Minderheitsaktionär; Unternehmenswert; Ertragswertmethode; Eigentumsgarantie

  • rechtsportal.de

    Höhe der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sogenannte verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Unternehmensplanung als Grundlage für die Schätzung der zukünftigen Erträge der Gesellschaft bei Anwendung der Ertragswertmethode

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • drik.de (Kurzinformation und Tenor)

    Advanced Inflight Alliance AG: Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • blogspot.com (Tenor)

    Bekanntmachung der Beendigung des Sporuchverfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Advanced Inflight Alliance AG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 754
  • NZG 2019, 424
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16
    Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHZ 207, 114-135, Rn. 12; BGHZ 208, 265-278, Rn. 14).

    Entscheidend ist demnach allein, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre grundsätzlich anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist, was bei der hier angewandten Ertragswertmethode, bei welcher im Rahmen einer Prognoseentscheidung die zukünftigen Erträge der Gesellschaft ermittelt werden, grundsätzlich zu bejahen ist (BGHZ 207, 114-135, Rn. 33 ff.).

    Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens nicht geben kann (BGHZ 207, 114-135, Rn. 36).

    Regelmäßig ist anzunehmen, dass die Bandbreite der Empfehlung des FAUB des IDW als der größten Vereinigung deutscher Wirtschaftsprüfer auch angemessen für die gerichtliche Schätzung eines Unternehmenswerts ist, auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist; es handelt sich weder um Rechtsnormen noch um etwas Ähnliches (BGHZ 207, 114 Rn. 45 nach juris).

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16
    Diese besagt, dass in die Prognose nur solche Ereignisse einfließen dürfen, die am Stichtag zumindest in ihrem Kern angelegt und erkennbar sind (Veil, in Spindler/Stilz AktG, 3. Aufl. 2015, § 305, Rn. 78; BGHZ 138, 136, 140).

    Rein spekulative Hoffnungen oder Befürchtungen bleiben hingegen außen vor (BGHZ 138, 136, 140; Veil, in Spindler/Stilz AktG, 3. Aufl. 2015, § 305, Rn. 78; Steinle/Liebert/Katzenstein, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 7, 5. Aufl. 2016, § 34 SpruchG, Rn. 124; Großfeldt, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl. 2012, Rn. 315).

    Im Übrigen dürfte es sich bei der dort angesprochenen "integration and formal restructuring" um echte Synergien (solche, die sich erst durch die Strukturmaßnahme selbst ergeben) handeln, die aufgrund des stand-alone Grundsatzes gerade nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHZ 138, 136, aaO; Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO, Rn. 133; Großfledt; aaO Rn. 330 ff.).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16
    Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, dass der "wirkliche" Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10. Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11).

    Auch in der seitens der Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt, in der tatsächlich von einer Rundung abgesehen wird, heißt es im Übrigen lediglich, dass eine solche Rundung "nicht geboten" sei und einer "zwingenden Rechtfertigung" entbehre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2007 - 21 W 7/11, BeckRS 2012, 02278).

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

    Auszug aus OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16
    Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, AG 2014, 453 Rn. 19 nach juris).

    Auch die beschwerdeseits zitierten Entscheidungen des Senats 31 Wx 278/13 - Beschluss vom 11.09.2014 und 31 Wx 211/13 - Beschluss vom 18.02.2014 betreffen Bewertungsstichtage in den Jahren 2010 und 2011 und können daher zum Vergleich mit dem vorliegenden Verfahren nicht herangezogen werden.

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Auszug aus OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16
    Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über das Eigentum und damit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung tragen; die Aktionäre dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94; BVerfG, Beschl v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10).

    Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, dass der "wirkliche" Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10. Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11).

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16
    Hierzu muss der "wirkliche" oder "wahre" Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGHZ 208, 265-278, Rn. 23).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, Rn. 12).

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Auszug aus OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16
    Hierzu muss der "wirkliche" oder "wahre" Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGHZ 208, 265-278, Rn. 23).

    Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHZ 207, 114-135, Rn. 12; BGHZ 208, 265-278, Rn. 14).

  • OLG München, 11.09.2014 - 31 Wx 278/13

    Abschluss des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Rapunzel Naturkost AG

    Auszug aus OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16
    Auch die beschwerdeseits zitierten Entscheidungen des Senats 31 Wx 278/13 - Beschluss vom 11.09.2014 und 31 Wx 211/13 - Beschluss vom 18.02.2014 betreffen Bewertungsstichtage in den Jahren 2010 und 2011 und können daher zum Vergleich mit dem vorliegenden Verfahren nicht herangezogen werden.
  • OLG München, 22.04.2015 - 31 Wx 294/14

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Comarch Software und

    Auszug aus OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16
    Zuletzt ist der Senat im Verfahren 31 Wx 294/14 mit Stichtag am 13.08.2012 (also kurz vor der neuen IDW-Empfehlung) von einer Marktrisikoprämie von unter 5% ausgegangen.
  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)

    Auszug aus OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16
    Das OLG Frankfurt erachtete beispielsweise für einen Stichtag im Dezember 2012 eine Marktrisikoprämie von 5, 0% als angemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 Rn. 58 ff., nach juris).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

  • LG München I, 20.11.2015 - 5 HKO 5593/14

    Squeeze-out GBW AG

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 26 W 4/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

  • OLG München, 30.07.2018 - 31 Wx 122/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG München, 30.07.2018 - 31 Wx 79/17

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • LG München I, 02.12.2016 - 5 HKO 5781/15

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung

  • OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23

    Angemessene Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

    Die Orientierung der Marktrisikoprämie an den Empfehlungen des FAUB ist in der spruchverfahrensrechtlichen Rechtsprechung als vertretbare Schätzgrundlage anerkannt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2021 - 20 W 8/20, juris Rn. 66; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - I-26 W 4/16 (AktE), juris Rn. 46; Beschluss vom 09.05.2022 - I-26 W 3/21, juris Rn. 31; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2016 - 21 W 75/15, juris Rn. 76).
  • OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

    Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode - nicht geben kann (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (OLG München, 16.10.2018 - Beschluss vom 31 Wx 415/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Es seien an dieser Stelle beispielhaft nur die Verfahren 31 Wx 382/15 - Beschluss vom 26.06.2018 (Stichtag Juni 2013) und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018 (Stichtag Februar 2014) genannt.

    Maßgebend ist danach auch in Konstellationen, in denen in der Beschwerdeinstanz keine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags erfolgt ist, der in der Erstentscheidung festgesetzte Unterschiedsbetrag zur angebotenen Kompensation (OLG München, Beschl. V. 16.10.2018 - 31 Wx 415/16; Spindler/Stilz/Drescher, a.a.O. Rn. 10).

  • OLG München, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17

    Angemessenheit einer Barabfing nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im

    Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode - nicht geben kann (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 -31 Wx 415/16).

    Auch der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine solche Rundung - die sich im Übrigen ebenso zu Gunsten der Antragsteller auswirken kann - nicht zu beanstanden ist (zuletzt Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (OLG München, 16.10.2018 -Beschluss vom 31 Wx 415/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Es ist daher methodisch nicht zu beanstanden, sich im Rahmen des § 287 ZPO einerseits an den Empfehlungen des FAUB als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren, innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, die auch der FAUB bisher nicht gänzlich aufklären konnte, zurückhaltend zu bleiben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. jüngst 31 Wx 382/15 -Beschluss vom 26.06.2018 und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018).

    Maßgebend ist danach auch in Konstellationen, in denen in der Beschwerdeinstanz keine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags erfolgt ist, der in der Erstentscheidung festgesetzte Unterschiedsbetrag zur angebotenen Kompensation (OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16; Spindler/Stilz/Drescher, a.a.O. Rn. 10).

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

    Abgesehen von der Tatsache, dass sich die Ermittlung der Schätzgrundlagen immer auch in einem verfahrensökonomisch vertretbaren Rahmen bewegen muss und der Gewinn an Genauigkeit gegen den weiteren verfahrens- und kostenrechtlichen Aufwand abzuwägen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, NJW-RR 2016, 231, Rn. 42) ist dies sicher nicht Aufgabe des Spruchrichters (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, AG 2019, 887 ff. und Beschl. v, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Durch die Formulierung wird lediglich verdeutlicht, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens bzw. der Beteiligung hieran - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode und deren Berechnungsgrundlagen - nicht geben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, NZG 2016, 139 ff., Rn. 36; Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 86).

    Die Ermittlung eines Durchschnittswertes, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 m.w.N., NJW-RR 2014, 473 ff. u. Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx, 415/16, AG 2019, 357 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2016 - I-26 W 25/12, Rn. 67 nach beck-online; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. AktG § 305 Rn. 67, 67a; Hölters/Deilmann, 3. Aufl. AktG § 305 Rn. 62).

    Innerhalb der Bandbreite der Empfehlung des FAUB hat der Senat dabei wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge eine gewisse Zurückhaltung geübt (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.: Stichtag Februar 2014 und Basiszinssatz vor Steuern 2, 75%; jüngst bestätigt durch Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436: Stichtag August 2014 und Basiszinssatz vor Steuern 2, 25%).

  • OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17

    Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung

    Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode - nicht geben kann (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (OLG München, 16.10.2018 - Beschluss vom 31 Wx 415/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Es seien an dieser Stelle beispielhaft nur die Verfahren 31 Wx 382/15 - Beschluss vom 26.06.2018 (Stichtag Juni 2013) und 31 Wx 415/16 - Beschluss vom 16.10.2018 (Stichtag Februar 2014) genannt.

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

    Durch die Formulierung wird lediglich verdeutlicht, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens bzw. der Beteiligung hieran - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode und deren Berechnungsgrundlagen - nicht geben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, NZG 2016, 139 ff., Rn. 36; Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 86).

    Die Ermittlung eines Durchschnittswertes, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 m.w.N., NJW-RR 2014, 473 ff. u. Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx, 415/16, AG 2019, 357 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2016 - I-26 W 25/12, Rn. 67 nach beck-online; Emmerich/Habersack/Emmerich, a.a.O., § 305 Rn. 67, 67a; Hölters/Deilmann, 3. Aufl. AktG, § 305 Rn. 62).

    Dieses kann auch im Rahmen eines Spruchverfahrens keiner endgültigen Klärung zugeführt werden, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, AG 2019, 887 ff. und Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Weiter hat der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es vor diesem Hintergrund methodisch nicht zu beanstanden ist, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB des IDW als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 26 W 4/16, AG 2018, 679 ff., Rn. 40 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71), auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 41/18, BeckRS 2019, 16439, Rn. 55 f.), innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschl v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

    (c) Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode - nicht geben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, NZG 2016, 139 ff., Rn. 36; Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 86).

    Die Ermittlung eines Durchschnittswertes, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 m.w.N., NJW-RR 2014, 473 ff. u. Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx, 415/16, AG 2019, 357 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2016 - I-26 W 25/12, Rn. 67 nach beck-online; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. AktG § 305 Rn. 67, 67a; Hölters/Deilmann, 3. Aufl. AktG § 305 Rn. 62).

    Dieses kann auch im Rahmen eines Spruchverfahrens keiner endgültigen Klärung zugeführt werden, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, AG 2019, 887 ff. und Beschl. v, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Weiter hat der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es vor diesem Hintergrund methodisch nicht zu beanstanden ist, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB des IDW als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 26 W 4/16, AG 2018, 679 ff., Rn. 40 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71), auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 41/18, BeckRS 2019, 16439, Rn. 55 f.), innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschl v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    (c) Es ist weiter zu berücksichtigen, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode - nicht geben kann (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, NZG 2016, 139 ff., Rn. 36; Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.).

    Die Ermittlung eines Durchschnittswertes, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Senat, Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, NJW-RR 2014, 573 ff. m.w.N. und Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx - 415/16, AG 2019, 357 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2016 - I-26 W 25712, Rn. 67 nach beck-online; Emmerich/Habersack, Aktien-/GmbH-KonzernR, 8. Aufl. AktG § 305 Rn. 67, 67a; Hölters/Deilmann, 3. Aufl. AktG § 305 Rn. 62).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, AG 2019, 887 ff. und Beschl. v, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

  • OLG München, 12.07.2019 - 31 Wx 213/17

    Barabfindung der Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Hierzu muss der "wirkliche" oder "wahre" Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 und Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 Rn. 23; vgl. zum alten Recht auch BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94), wobei es einen einzigen, mathematisch exakt berechneten wahren Wert nicht geben kann (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 36; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16).

    Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 m.w.N.; Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16).

    Bereits unter Geltung des alten Rechts kam es für die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren nicht entscheidend auf die Differenz zwischen den beiden Instanzen, sondern allein auf die Abweichung von dem ursprünglich in der Strukturmaßnahme angebotenen Betrag an (KK-SpruchG/Rosskopf, a.a.O. Rn. 19; zum neuen Recht: Spindler/Stilz/Drescher, a.a.O. § 15 Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16).

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

    Die Ermittlung eines Durchschnittswertes über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. Senat, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 m.w.N., NJW-RR 2014, 473 ff. u. Beschl. v. 16.10.2018 - 31 Wx, 415/16, AG 2019, 357 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2016 - 1-26 W 25/12, AG 2017, 709, Rn. 67; Emmerich/Habersack/Emmerich, a.a.O., § 305 Rn. 67, 67a; Höfters/Weber/Deilmann, 4. Aufl. AktG § 305 Rn. 62).

    v. 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, AG 2019, 887 ff. und Beschl. v. 16.10.2018 - 31 Wx 415116, AG 2019, 357 ff.; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Dabei betraf dies aber stets Fallkonstellationen, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschl. v. 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.: Stichtag Februar 2014 und Basiszinssatz vor Steuern 2, 75 %; jüngst bestätigt durch Beschl. v. 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436: Stichtag August 2014 und Basiszinssatz vor Steuern 2, 25 %).

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

  • OLG München, 07.01.2022 - 31 Wx 399/18

    Angemessenheit einer Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HKO 3374/18

    Angemessene Abfindung nach Squeeze-out

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HK 3374/18

    FIDOR Bank AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

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Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 9 Ta 2458/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3419
LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 9 Ta 2458/18 (https://dejure.org/2019,3419)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2019 - 9 Ta 2458/18 (https://dejure.org/2019,3419)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 9 Ta 2458/18 (https://dejure.org/2019,3419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
    Organ - Vorstand - Stiftung - organschaftliche Vertretungsbefugnis - rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
    Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen - Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Direktors

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • Jurion (Kurzinformation)

    Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen - Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Direktors

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 424
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 9 Ta 2458/18
    Haben die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist das Rechtsverhältnis auch regelmäßig als solches einzuordnen (s. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 -, Rn. 19, juris; BAG, Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 -, Rn. 13, juris).

    Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (s. die Definition eines Arbeitsverhältnisses in § 611a BGB; BAG, Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 -, Rn. 13, juris).

    Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person keinen Rechtsstreit im "Arbeitgeberlager" vor dem Arbeitsgericht führen (vgl. BAG, Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 -, Rn. 14, juris).

    Alle bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintretenden Umstände, welche die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs beseitigen, sind zu berücksichtigen, sofern nicht vorher ein (rechtskräftiger) Verweisungsbeschluss ergeht (BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 -, Rn. 27, juris, bestätigt durch BAG, Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 -, Rn. 17, juris).

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 9 Ta 2458/18
    Für das Eingreifen der Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht ausschließlich auf die Umstände zum Zeitpunkt der Klageerhebung an, vielmehr ist ein im Laufe des Verfahrens eintretender Wegfall der Organstellung zu berücksichtigen (s. BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 -, Rn. 28, juris).

    Alle bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintretenden Umstände, welche die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs beseitigen, sind zu berücksichtigen, sofern nicht vorher ein (rechtskräftiger) Verweisungsbeschluss ergeht (BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 -, Rn. 27, juris, bestätigt durch BAG, Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 -, Rn. 17, juris).

  • BGH, 25.07.2002 - III ZR 207/01

    Zulässigkeit der Befristung des Anstellungsvertrags des Hauptgeschäftsführers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 9 Ta 2458/18
    Eine Stellvertretung kann vielmehr sowohl rechtsgeschäftlich, ggf. auch mit weitreichenden Vollmachten, oder als umfassende Organvertretung ausgestaltet werden (MHdB GesR V, 2. Teil. Stiftung bürgerlichen Rechts 19. Kapitel. Rechtsbeziehungen zu Dritten § 99 Vertretungsmacht Rn. 1-2, beck-online; vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - III ZR 207/01 -, Rn. 11).
  • BGH, 18.07.2002 - III ZR 124/01

    Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 9 Ta 2458/18
    Unzulässig wäre nur eine umfassende Übertragung organschaftlicher Befugnisse als solcher (MHdB GesR V, 2. Teil. Stiftung bürgerlichen Rechts 19. Kapitel. Rechtsbeziehungen zu Dritten § 99 Vertretungsmacht Rn. 13-14, beck-online; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 124/01 -, juris).
  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 694/12

    Abgrenzung zwischen Arbeits- und Praktikantenverhältnis - Schlechterstellung von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 9 Ta 2458/18
    Haben die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist das Rechtsverhältnis auch regelmäßig als solches einzuordnen (s. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 -, Rn. 19, juris; BAG, Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 -, Rn. 13, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - 9 Sa 500/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Fürsorgepflicht - Verhalten als Vorgesetzter

    Dieser ist gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. November 2018 und Zurückweisung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019 (Az. 9 Ta 2458/18) gegeben.

    Auf den Beschluss vom 22. Januar 2019 (9 Ta 2458/18) betreffend den Rechtsweg wird Bezug genommen.

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Rechtsprechung
   KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,49429
KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18 (https://dejure.org/2018,49429)
KG, Entscheidung vom 03.12.2018 - 22 W 43/18 (https://dejure.org/2018,49429)
KG, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 22 W 43/18 (https://dejure.org/2018,49429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde eines GmbH-Gesellschafters in Registerangelegenheiten der GmbH

  • rechtsportal.de

    FamFG § 59 Abs. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde eines GmbH-Gesellschafters in Registerangelegenheiten der GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 424
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Die gemäß § 57 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumeldende Kapitalerhöhung haben sämtliche Geschäftsführer anzumelden (BayObLG, Beschluss vom 07.02.1984, BReg 3 Z 190/83, BB 1984, 321 ; Baumbach/Hueck/Zöllner/Fastrich, GmbHG , 21. Aufl. 2017, § 57 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 27.11.1996 - 15 W 311/96
    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Beschwerdebefugt i.S.d. § 59 FamFG hinsichtlich der Aussetzung bzw. Nicht-Aussetzung eines Anmeldungsverfahrens ist nur derjenige, der die betroffene Anmeldung vorgenommen hat oder zu deren Vornahme berechtigt wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.1996, 15 W 311/96, juris Rn. 19; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 2452).
  • BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 3 Z 190/83

    Handelsregister; Zurückweisung; GmbH; Kapitalerhöhung; Beschwerde; Anmelderecht;

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Die gemäß § 57 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumeldende Kapitalerhöhung haben sämtliche Geschäftsführer anzumelden (BayObLG, Beschluss vom 07.02.1984, BReg 3 Z 190/83, BB 1984, 321 ; Baumbach/Hueck/Zöllner/Fastrich, GmbHG , 21. Aufl. 2017, § 57 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 26.01.2010 - 15 W 361/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung einer Firma

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Die Beschwerdeberechtigung stellt eine selbständige, von Amts wegen § 68 Abs. 2 S. 1 FamFG zu prüfende Voraussetzung des Rechtsmittels dar; nur wenn sie gegeben ist, ist das Beschwerdegericht zur Sachprüfung befugt (OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2010, 15 W 361/09, juris Rn. 15; Keidel/Meyer-Holz, FamFG , 19. Aufl. 2017, § 59 Rn 2).
  • OLG Köln, 17.05.2010 - 2 Wx 50/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung der Entscheidung über einen

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG ist hier der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2010, 215 , juris Rn. 2).
  • BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    a) Zwar hat der BGH im Falle der Ablehnung einer beantragten Aussetzung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bejaht (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, XII ZB 444/11, NJW 2012, 3784 , juris Rn. 8; vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG , 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 32 m.w.N.).
  • LG Berlin, 01.02.2019 - 94 O 16/18

    Prüfungskompetenz des Gerichts bei Kapitalerhöhungsbeschluss

    Auszug aus KG, 03.12.2018 - 22 W 43/18
    Ferner haben die Beteiligten zu 2) bis 5) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Februar 2018 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen den vorgenannten Kapitalerhöhungsbeschluss vor dem Landgericht Berlin - 94 O 16/18 - erhoben, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat.
  • KG, 28.01.2019 - 22 W 95/18

    Beschwerdebefugnis des Gesellschafters einer GmbH bezüglich Anfechtung einer

    a) Ob gegen die eine Aussetzung verneinende und damit eine zeitweise faktische Aussetzung herbeiführende Entscheidung des Registergerichts über den Wortlaut des § 21 Abs. 1 FamFG hinaus, der nur die Anordnung der Aussetzung betrifft, die sofortige Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG statthaft ist, wie es in den Verfahren in Familiensachen angenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 444/11 -, juris), kann offen bleiben (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2018, 22 W 43/18; verneinend: Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 381 Rdn. 17; Bork/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 381 Rdn. 12).
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