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   BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99   

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    Örtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

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    Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach satzungsmäßigem Sitz der GmbH

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Wolfratshausen - 1 IN 77/99
  • BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2000, 349
  • ZIP 1999, 1714
  • NZI 1999, 457
  • DB 1999, 2155
  • Rpfleger 1999, 557



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Wird zitiert von ... (18)  

  • OLG Celle, 24.05.2000 - 4 AR 23/00  

    Insolvenzverfahren einer GmbH: Örtliche Zuständigkeit bei Verlagerung der

    Dies ist die wohl inzwischen ganz herrschende Auffassung zur Zuständigkeit der Insolvenzgerichte (vgl. außer den im Beschluss des Amtsgerichts Aachen zitierten Entscheidungen ferner OLG Köln ZIP 2000, 672; BayObLG NJW-RR 2000, 349), die auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. z.B. Beschluss vom 9. März 2000 -- 4 AR 10/00 --, betreffend ein Verfahren, an dem ebenfalls das Insolvenzgericht Hannover unter 910 IN 80/99 beteiligt war).

    Der Sitz der Verwaltung einer GmbH ist für den Gerichtsstand nur maßgebend, wenn in der Satzung ein Sitz nicht festgelegt wurde (BayObLG NJW-RR 2000, 349).

    Dass auch bei Verlagerung der Verwaltung angesichts einer Insolvenz vom satzungsgemäßen Sitz an den Wohnort eines Geschäftsführers im Hinblick auf § 3 InsO fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse gleichwohl bindend wirken können, hat z.B. das OLG Schleswig (NJW-RR 2000, 349 -- die dort auf derselben Seite abgedruckte Entscheidung des BayObLG hatte nur die Zuständigkeitsfrage, nicht die der Bindungswirkung zu beurteilen) ausgesprochen.

    Gerade weil die Prüfung der Willkürlichkeit einer Verweisung eine Einzelfrage ist, hält der Senat mit den Oberlandesgerichten Schleswig (NJW-RR 2000, 349) und Köln (ZIP 2000, 672, 673) eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht für veranlasst.

  • OLG Köln, 20.12.1999 - 2 W 273/99  

    Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO

    Die bloße Rücksendung der Akten an das Amtsgericht Köln mit der "Anregung" der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält bereits keine endgültige Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts Hannover (vgl. allgemein: BGH, NJW-RR 1996, 254; BayObLG, ZIP 1999, 1714; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 36 Rdnr. 24).

    Zudem hat das Amtsgericht Hannover seiner Rückgabeverfügung keine Außenwirkung durch Bekanntgabe an die Schuldnerin verliehen (vgl. allgemein: BGH, NJW-RR 1992, 1154; BGH, NJW-RR 1995, 641; BayObLGZ 1991, 280 [281]; BayObLG, ZIP 1999, 1714; BayObLG, InVo 1999, 137 [138]).

    Die Sitzverlegung wird gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (vgl.: BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533 [534]).

  • OLG Köln, 22.03.2000 - 2 W 49/00  

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für GmbH

    Eine Sitzverlegung wird gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (Senat, ZIP 2000, 155 [156] = NZI 2000, 75; BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533 [534]; FK-Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 3 Rdnr. 10; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage 2000, § 54 Rdnr. 1, 12) und begründet erst ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts des neuen Firmensitzes.

    Soweit zu dem vorliegenden Problemkreis - Bestimmung des Gerichtsstands bei Bestellung eines Geschäftsführers mit gleichzeitiger Verlegung des Verwaltungssitzes der GmbH in den Bezirk des Amtsgerichts Aachen - bereits mehrere Oberlandesgerichte teilweise unterschiedlich entschieden haben (vgl. z.B.: BayObLG, ZIP 1999, 1714 = NZI 1999, 457 = NJW-RR 2000, 349; BayObLG, Beschluß vom 9. Dezember 1999, 4Z AR 58/99; OLG Celle, Beschluß vom 21. Juni 1999, 4 AR 51/99; OLG Dresden, Beschluß vom 4. Oktober 1999, 1 AR 0121/99; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Mai 1999, 19 Sa 32/99; OLG Hamm, ZInsO 1999, 533; OLG Schleswig, NZI 1999, 416 = NJW-RR 2000, 349; Thüringer Oberlandesgericht; Beschluß vom 2. November 1999, 4 SA 33/99; vgl. auch der redaktionelle Hinweis in ZInsO 2000, 534), ist eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof nicht veranlaßt.

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