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   OLG Frankfurt, 20.12.1999 - 26 W 124/99   

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OLG Frankfurt, 20.12.1999 - 26 W 124/99 (https://dejure.org/1999,11034)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.1999 - 26 W 124/99 (https://dejure.org/1999,11034)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99 (https://dejure.org/1999,11034)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZI 2000, 137
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 158, 212, 214 ; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, NZI 2004, 21; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NZI 2005, 414, 415; v. 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 113, 114; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 20. Dezember 2005 - VII ZB 52/05, InVo 2006, 146, 147; v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, NZI 2007, 99, 100; v. 8. März 2007 - IX ZB 163/06, NZI 2007, 349; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09, Rn. 8; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08; vgl. zur weiteren Beschwerde nach früherem Recht BGHZ 144, 78, 82 einerseits und OLG Frankfurt am Main NZI 2000, 137, 138 andererseits).
  • OLG Zweibrücken, 22.03.2000 - 3 W 50/00

    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren betreffend die

    Der Senat schliesst sich jedoch der von den Oberlandesgerichten Karlsruhe (Vorlagebeschluss vom 29. Dezember 1999 - 11 W 177/99 - = NZI 2000, 26) und Frankfurt (Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99 -) vertretenen Auffassung an.

    Denn der mit § 7 InsO verfolgte Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts sicherzustellen, kann nur dann effektiv erreicht werden, wenn - unabhängig von der Zulässigkeit der Erstbescherde jede Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit insolvenzrechtlichem Inhalt der weiteren Beschwerde unterliegt, soweit die in § 7 InsO genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. OLG Frankfurt aaO - 26 W 124/99 -).

  • OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00

    Zuordnung des Schuldners zum Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren;

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bereits die Tatsache einer Entscheidung des Insolvenzgerichts im Insolvenzverfahren, über die das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hatte, unabhängig von dem spezifisch insolvenzrechtlichen Inhalt der Entscheidung und der Einschlägigkeit des Rechtsweges der InsO ausreicht, um zur Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde zu kommen (so OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Januar 2000 - 8 W 374/99 und 375/99; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99), oder ob zwingend ein Beschwerdeverfahren nach der InsO vorausgegangen sein muss.

    Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte inzwischen positiv beantwortete Frage, ob eine sofortige Beschwerde und damit auch eine sofortige weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner in einer Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Beibringung von Unterlagen und Erklärungen - etwa des Angebots einer "angemessenen" Befriedigungsquote oder der Beibringung einer qualifizierten Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung - aufgibt, die nach dem Gesetz nicht verlangt werden können (für die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in diese Fällen BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; Beschl. v. 2. Dezember 1999 - 4 Z BR 8/99; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Köln, ZIP 1999, 1929 = DZWIR 2000, 29; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 1. Februar 2000 - 1 W 51/99; anders nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99, das schon die Erstbeschwerde für unstatthaft hält).

  • OLG Köln, 18.08.2000 - 2 W 155/00

    Sicherung des Existenzminimums im Insolvenzverfahren

    Allerdings knüpft die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO betreffend die Statthaftigkeit des Rechtsmittels an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an, so daß grundsätzlich der Rechtsmittelzug nach § 7 Abs. 1 InsO zum Oberlandesgericht nur in den Fällen eröffnet ist, in denen gegen die Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO gegeben war (vgl. BGH NJW 2000, 1869 = NZI 2000, 260 = ZIP 2000, 755; Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199] = ZIP 1999, 586 [587]; Senat, NJW-RR 2000, 782 = NZI 2000, 130 = ZInsO 2000, 104; Senat, NZI 2000, 317 [318]; BayObLGZ 1999, 200 [202] = NJW-RR 1999, 1570 = NZI 1999, 412 [413]; BayObLGZ 1999, 370 = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1999, 1653 = NZI 1999, 453; OLG Naumburg, NZI 2000, 263; a.A. OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 222 =Rpfleger 2000, 264).
  • OLG Celle, 16.10.2000 - 2 W 99/00

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahme des

    Zwar gibt es auch Entscheidungen, in denen die Feststellung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO dann als unanfechtbar erklärt worden ist, wenn es nicht um inhaltliche Anforderungen an den Insolvenzantrag ging (s. BayObLG, ZIP 1999, 412; OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; OLG Köln, NZI 2000, 317; OLG Naumburg, Beschl. v. 24. Februar 2000 - 5 W 13/00; hierzu auch Pape, ZInsO 2000, 218).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2000 - 26 W 61/00

    Unterhaltsgewährung aus der Insolvenzmasse: Heraufsetzung des

    Denn Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts unterliegen der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 lns0 unabhängig davon, ob auch die Erstbeschwerde statthaft war (Senat NZI 2000, 137).
  • OLG Celle, 11.09.2000 - 2 W 87/00

    Voraussetzungen für die Anordnung der Postsperre im Insolvenzverfahren; Vortrag

    Soweit als Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde verlangt wird, dass schon die Erstbeschwerde zum Landgericht statthaft gewesen ist (s. zu dieser Voraussetzung OLG Köln, ZInsO 2000, 104; OLG Köln, ZInsO 2000, 117 ; OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102), ist auch dieses Merkmal hier erfüllt.
  • OLG Köln, 19.05.2000 - 2 W 81/00

    Sofortige weitere Beschwerde; Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsantrag

    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463); Senat ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Naumburg, Beschluß vom 15.03.2000, 5 W 28/00; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 5; a.A.: OLG Karlsruhe, NZI 2000, 76 für die sofortige weitere Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22. März 2000, 3 W 50/00 für die sofortige weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers; wohl auch: OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; offen gelassen: OLG Celle, ZIP 2000, 802 [803] = NZI 2000, 229 [230]).
  • LG Konstanz, 30.10.2009 - 62 T 148/09

    Inhaltliche Überprüfung eines Schuldenbereinigungsplanes unter Verweisung auf das

    Daran fehlt es jedoch für den Fall, dass der Insolvenzantrag eines Schuldners bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflagen des Gerichts nach § 306 Abs. 2 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt, und zwar unabhängig davon, ob insoweit eine bloße Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der Wirkung des § 306 Abs. 2 Satz 3 InsO i.V.m. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO oder ein förmlicher Beschluss vorliegt; die Insolvenzordnung sieht weder ein Rechtsmittel gegen die in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO enthaltene gesetzliche Rücknahmefiktion, noch gegen die Mitteilung dieser Wirkung an den Schuldner vor (OLG Köln, NZI 2000, S. 317; OLG Frankfurt, NZI 2000, S. 137; OLG Nauenburg, ZInsO 2000, S. 218; LG Düsseldorf, ZVI 2007, 180).
  • LG Berlin, 17.05.2000 - 86 T 128/00

    Rechtsmittel gegen Beschluss nach § 305 Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO)

    Auch wenn das Insolvenzgericht durch Beschluss nach § 305 Abs. 3 InsO feststellt, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, ist dieser Beschluss nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (so u.a. schon BayObLG, ZInsO 2000, 161; OLG Frankfurt, NZI 2000, 137), denn die Antragsrücknahme tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es auf eine Erklärung des Schuldners oder seinen wirklichen Willen ankommt.
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