Weitere Entscheidung unten: LG Dortmund, 06.01.2000

Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 23.11.1999 - 25 T 937/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6264
LG Düsseldorf, 23.11.1999 - 25 T 937/99 (https://dejure.org/1999,6264)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.1999 - 25 T 937/99 (https://dejure.org/1999,6264)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. November 1999 - 25 T 937/99 (https://dejure.org/1999,6264)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,6264) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters; Zuständigkeit des Rechtspflegers

Papierfundstellen

  • NZI 2000, 182
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Danach kann Grundlage für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV nur der Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung sein (LG Düsseldorf NZI 2000, 182; LG Frankfurt/Main ZIP 1999, 1686 f; LG Kleve ZIP 2000, 1946 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 10 Rn. 5; Eickmann aaO § 11 Rn. 7 bis 9; Keller, in: Erster Leipziger Insolvenzrechtstag, herausgegeben von Chr. Berger u.a., Berlin 2000, S. 67, 73; Hess aaO § 10 Rn. 2).
  • OLG Köln, 18.08.2000 - 2 W 97/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Forderungen der Schuldnerin, auf die bis zur Beendigung des Amtes des vorläufiger Verwalter keine Zahlungen geleistet wurden, seien nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1999 - 25 T 937/99 - nicht zu berücksichtigen.

    Die in § 10 InsVV angeordnete entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 1 InsVV ist daher so zu verstehen, daß die Berechnungsgrundlage hier nach dem Wert des Vermögens bestimmt wird, das der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat (vgl. OLG Zweibrücken, NZI 2000, 314 [316] = ZInsO 2000, 398 [400] mit weit. Nachw.; LG Düsseldorf, NZI 2000, 182; AG Regensburg, ZInsO 2000, 344; Haarmeyer, ZInsO 2000, 317 f).

    Hierunter fallen Forderungen des Schuldners gegen Dritte dann, wenn sie der vorläufige Verwalter eingezogen hat (vgl. LG Düsseldorf, NZI 2000, 182).

    Vielmehr hat ihn die Rechtspflegerin des Amtsgerichts im Beschluß vom 2. März 2000 auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1999 - 25 T 937/99 - hingewiesen, in der darauf abgestellt wird, ob der vorläufige Verwalter in Bezug auf die Forderungen des Schuldners gegen Dritte verwaltende Tätigkeit entfaltet hat.

    Auch wenn diese Entscheidung des Landgerichts damals noch nicht veröffentlicht war (jetzt: NZI 2000, 182), war sie dem Beteiligten zu 1) doch bekannt, wie sich daraus ergibt, daß er sich in der Erstbeschwerde vom 13. März 2000 mit ihr befaßt hat.

  • OLG Köln, 19.03.2001 - 2 W 13/01
    Dabei hat sie einen zu berücksichtigenden Wert der Masse bei der Beendigung der vorläufigen Verwaltung von DM 48.841,16 zugrunde gelegt und ausgeführt, Forderungen der Schuldnerin, auf die bis zur Beendigung des Amtes des vorläufigen Verwalters keine Zahlungen geleistet wurden, seien nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1999 - 25 T 937/99 - nicht zu berücksichtigen.

    Diese Entscheidung des Landgerichts vom 23. November 1999 ist inzwischen - u.a. in NZI 2000, 182 - veröffentlicht worden.

  • OLG Köln, 18.08.2000 - 2 W 109/00

    Insolvenzgerichtliche Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen

    Forderungen der Schuldnerin, auf die bis zur Beendigung des Amtes des vorläufiger Verwalter keine Zahlungen geleistet wurden, seien nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1999 - 25 T 937/99 - nicht zu berücksichtigen.

    In ihrer in diesem Beschluß zitierten, in einer anderen Sache ergangenen Entscheidung vom 23. November 1999 - 25 T 937/99 - (NZI 2000, 182) hat die Beschwerdekammer darauf abgestellt wird, ob der vorläufige Verwalter in Bezug auf die Forderungen des Schuldners gegen Dritte verwaltende Tätigkeit entfaltet hat.

  • LG Berlin, 14.05.2002 - 86 T 245/02

    Erfordernis der Zustimmung des Insolvenzverwalters für die Wirksamkeit von

    Voraussetzung für die Einbeziehung eines Vermögenswertes ist dabei stets, dass der vorläufige Insolvenzverwalter im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsbeendigung eine Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Vermögenswert ausgeübt hat (BGH a.a.O.; LG Düsseldorf ZInsO 2000, 350 [LG Düsseldorf 23.11.1999 - 25 T 937/99] ; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., § 11 InsVV Rdnr. 42).

    Auch Forderungen sind in die Berechnungsgrundlage miteinzubeziehen, wenn der vorläufige Verwalter sie erfasst und sichtet (Eickmann a.a.O. Rdnr. 8 a; insoweit übereinstimmend auch LG Düsseldorf NZI 2000, 182).

  • LG Bielefeld, 15.07.2004 - 23 T 280/04

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung

    Voraussetzung für die Einbeziehung eines Vermögenswertes ist dabei stets, dass der vorläufige Insolvenzverwalter im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsbeendigung eine Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Vermögenswert ausgeübt hat (BGH, ZInsO 2001, 165 [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ; LG Düsseldorf, ZInsO 2000, 350 [LG Düsseldorf 23.11.1999 - 25 T 937/99] ; LG Berlin, ZInsO 2001, 608 (610) [LG Berlin 15.05.2001 - 86 T 312/01] ; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung des Insolvenzverwalters, § 11 Rdnr. 42).
  • OLG Köln, 29.12.2000 - 2 W 240/00
    Nachw.; LG Düsseldorf, NZI 2000, 182; AG Regensburg, ZInsO 2000, 344; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, 2. Aufl. 1999, § 10 InsVV Rn. 5; Eickmann, in: Kübler/Prütting, InSO, Sonderband 5 "Vergütungsrecht", 1999, § 11 InsVV Rn. 7; Haarmeyer, ZInsO 2000, 317 f).
  • LG Göttingen, 12.06.2002 - 10 T 41/02

    Antrag auf Festsetzung der Vergütung für einen vorläufigen Insolvenzverwalter

    Grundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters kann entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV nur der Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sein (vgl. BGH ZIP 2001, 296, 299; Landgericht Düsseldorf, NZI 2000, 182; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. Aufl., § 11 Rn. 38 f.; Kübler/Prütting/Eickmann, Vergütungsrecht, § 11 Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Dortmund, 06.01.2000 - 9 T 1397/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12933
LG Dortmund, 06.01.2000 - 9 T 1397/99 (https://dejure.org/2000,12933)
LG Dortmund, Entscheidung vom 06.01.2000 - 9 T 1397/99 (https://dejure.org/2000,12933)
LG Dortmund, Entscheidung vom 06. Januar 2000 - 9 T 1397/99 (https://dejure.org/2000,12933)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,12933) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZI 2000, 182
  • NZI 2001, 61
  • Rpfleger 2000, 294
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 18.08.2000 - 2 W 155/00

    Sicherung des Existenzminimums im Insolvenzverfahren

    Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 16. Dezember 1999 hat das Landgericht Dortmund durch Beschluß vom 6. Januar 2000 - 9 T 1397/99 - (veröffentlicht in NZI 2000, 182 f) als unzulässig verworfen.

    Die - von dem Rechtspfleger des Insolvenzgerichts im Streitfall verneinte - Frage, ob § 850 f Abs. 1 ZPO im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO entsprechend anzuwenden ist und eine Entscheidung des Insolvenzgerichts ermöglicht, durch die dem Schuldner im Ergebnis ein höherer als der nach der Tabelle zu § 850 c ZPO unpfändbarer Teil seines Arbeitseinkommens belassen wird, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. LG Dortmund, NZI 2000, 182 [183]; AG Duisburg, NZI 2000, 385 [386]; Hintzen, Rpfleger 2000, 312 [314 f]; Kohte in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2000, S. 781 ff [807 f], Rdn. 92; Mäusezahl, ZInsO 2000, 193 [195 f]; Steder, ZIP 1999, 1874 [1880 f]; Stephan, ZInsO 2000, 376 [377 ff]).

  • OLG Köln, 16.10.2000 - 2 W 189/00

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren - Zuständigkeit des

    Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung darüber, inwieweit ein Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse einzuziehen ist, um eine Entscheidung im Insolvenzverfahren, die - auch wegen der Sachnähe - von dem Insolvenzgericht zu treffen ist (Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; LG Dortmund, NZI 2000, 182 [183]; LG München I ZInsO 2000, 410 LS; LG Offenburg, NZI 2000, 277 [278]; AG Göttingen, NZI 2000, 493 [494]; Grote, ZIP 2000, 490 [491]; Hintzen, Rpfleger 2000, 312 [315]; Mäusezahl, ZInsO 2000, 193 [194]; Steder, ZIP 1999, 1874 [1880 f.]; Ott/Zimmermann, ZInsO 2000, 421 [428] jeweils zu § 850 f; vgl. auch LG Wuppertal, NZI 2000, 327 [328]; AG Memmingen, ZInsO 2000, 240 LS; AG München, ZInsO 2000, 407; AG Solingen, InVo 2000, 205; Helwich, NZI 2000, 460 [463] jeweils zu dem Antrag eines Gläubigers nach § 850 c Abs. 4 ZPO); vgl. auch FK-Ahrens, InsO, 2. Auflage 1999, § 287 Rdnr. 52 ff.; Stephan, ZInsO 2000, 376 [381]; Vallender, InVo 1999, 334 [339] jeweils für §§ 850 ff. ZPO; a.A.: AG Duisburg, NZI 2000, 385 [385 f.] für den Streit über die Pfändbarkeit eines Gegenstandes).
  • AG Göttingen, 30.06.2000 - 74 IK 49/00
    b) Eine andere Auffassung wendet § 100 Abs. 2 Satz 1 InsO an und sieht zur gerichtlichen Entscheidung das Insolvenzgericht im Rahmen der in § 58 InsO normierten Aufsicht als befugt an (LG Dortmund NZI 2000, 182 f.).
  • LG Bückeburg, 31.10.2001 - 4 T 122/01

    Umdeutung einer Beschwerde in eine Erinnerung; Rechtsnatur der Entscheidung über

    Ob dem Insolvenzgericht bei einem Streit zwischen dem Schuldner einerseits und der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder andererseits über die Höhe der dem Schuldner zu belassenden Einkünfte überhaupt eine Entscheidungskompetenz zusteht, kann zweifelhaft erscheinen (bejahend OLG Celle Nds.Rpfl. 2001, 353 - obiter dictum; einschränkend LG Dortmund Rpfleger 2000, 294 = NZI 2000, 182 [LG Dortmund 06.01.2000 - 9 T 1397/99] ; a.A.; AG Köln Rpfleger 2001, 197 [AG Köln 22.12.2000 - 71 IK 4/99] : Zuständigkeit des Prozessgerichts).
  • LG Stuttgart, 27.08.2018 - 19 T 51/18

    Nicht statthafte sofortige Beschwerde gegen Rechtspflegerentscheidung

    Wird gegen die ursprüngliche Entscheidung des Insolvenz-Rechtspflegers eine nicht statthafte sofortige Beschwerde eingelegt, ist diese vom Beschwerdegericht nicht als unzulässig zu verwerfen (a.A. LG Dortmund, Beschluss vom 06.01.2000, 9 T 1397/99) sondern vielmehr als Rechtsbehelf - unter Aufhebung einer etwaigen Vorlageverfügung des Rechtspflegers - an das Amtsgericht zur eigenen abschließenden Entscheidung nach § 11 Abs. 2 RPflG zurückzugeben (BGH, Beschluss vom 24.11.2016, IX ZB 4/15; OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2000, 2 W 155/00).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht