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   OLG Braunschweig, 13.04.2000 - 1 W 29/00   

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https://dejure.org/2000,2173
OLG Braunschweig, 13.04.2000 - 1 W 29/00 (https://dejure.org/2000,2173)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.04.2000 - 1 W 29/00 (https://dejure.org/2000,2173)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13. April 2000 - 1 W 29/00 (https://dejure.org/2000,2173)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO; § ... 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 36 Abs. 2 ZPO; § 281 Abs. 2 ZPO; § 3 Abs. 1 S. 1 InSo; § 4 InSo; § 5 Abs. 1 S. 1 InSo; § 4a Abs. 1 GmbHG; § 10 GmbHG; § 11 Abs. 1 GmbHG; § 54 Abs. 3 GmbHG
    Bestimmung des unzuständigen Insolvenzgerichts durch das Oberlandesgericht; Zuständigkeit für Insolvenzverfahren nach Einstellung des Geschäftsbetriebes einer Gesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des unzuständigen Insolvenzgerichts durch das Oberlandesgericht; Zuständigkeit für Insolvenzverfahren nach Einstellung des Geschäftsbetriebes einer Gesellschaft

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach Einstellung des Schuldnerbetriebs

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 3 Abs. 1 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
    Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Sitz einer GmbH

Verfahrensgang

  • AG Göttingen - 74 IN 238/99
  • AG Hamburg - 67c IN 58/00
  • OLG Braunschweig, 13.04.2000 - 1 W 29/00

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 1118
  • NZI 2000, 266
  • NZI 2001, 13
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Braunschweig, 22.02.2000 - 1 W 4/00

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.04.2000 - 1 W 29/00
    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein durch die Wegschaffung der Geschäftsunterlagen bedingter Zuständigkeitswechsel jedenfalls dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schon eingetreten sind und bei der Schuldnerin daher die Verpflichtung zur unverzüglichen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG bestand (Senatsbeschluss vom 22.02.2000 - OLGR 2000, 105 -); auch hierzu hat das Amtsgericht keine Ermittlungen angestellt.
  • OLG Schleswig, 04.02.2004 - 2 W 14/04

    Willkürliche Verweisung bei Verdacht der Gerichtsstanderschleichung im Zuge

    Unter diesen Umständen begründet nach fast einhelliger Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung die Bestellung eines neuen Geschäftsführers mit der Aufgabe der Durchführung und Abwicklung eines Insolvenzverfahrens - wie hier geschehen - für sich genommen keine Zuständigkeit am Wohnsitz des Geschäftsführers, und zwar auch dann nicht, wenn er die Geschäftsbücher und Unterlagen dorthin mitgenommen hat (BayObLG BB 2003, 2370; ZIP 2003, 1305; OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 1481; OLG Celle NdsRPfl 2000, 250; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Düsseldorf NZI 2000, 691; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; Ganter in Münchener-Kommentar, InsO, 2001, § 3 Rn. 8 m.w.Nw.; a.A. OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118: ausreichend Abwicklungstätigkeit mit Außenwirkung).

    Vorliegend ist Willkür jedenfalls deshalb gegeben, weil das Amtsgericht die Verweisung ohne Ermittlungen nach § 5 Abs. 1 InsO, obwohl für diese Anlaß bestand, und ohne nähere Begründung vorgenommen hat (Senat, Beschluß vom 26.09.2003, 2 W 157/03; OLG Hamm ZInsO 1999, 533, NZI 2000, 220; OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; BayObLG BB 2003, 2370).

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZB 51/06

    Beschwerdebefugnis einer BGB -Gesellschaft gegen die Eröffnung des

    bb) Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidungen OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Naumburg InVo 2000, 12, 13; BayObLG ZIP 1999, 1714 stellen nicht den Rechtssatz auf, dass es nur dann nicht auf den Verbleib der Geschäftsunterlagen ankomme, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist.
  • BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

    Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrages eingestellt hatte, ist deshalb das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat (BayObLG NZI 1999, 457; OLG Hamm ZInsO 1999, 533; NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267).

    Der Wohnsitz des Geschäftsführers ist insbesondere dann nicht maßgeblich, wenn die GmbH ihren Betrieb eingestellt, die Geschäftsräume aufgegeben und der Geschäftsführer die Geschäftsbücher und Unterlagen an seinen Wohnsitz mitgenommen hat (OLG Hamm NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267; MünchKomm Inso/Ganter § 3 Rn. 8).

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