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Rechtsprechung
   LG Münster, 26.07.2001 - 5 T 614/01   

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https://dejure.org/2001,13793
LG Münster, 26.07.2001 - 5 T 614/01 (https://dejure.org/2001,13793)
LG Münster, Entscheidung vom 26.07.2001 - 5 T 614/01 (https://dejure.org/2001,13793)
LG Münster, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - 5 T 614/01 (https://dejure.org/2001,13793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 604
  • NZI 2002, 176 (Ls.)
  • Rpfleger 2001, 614
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 01.10.2002 - IX ZB 53/02

    Rechtsmittel gegen die Versagung der Genehmigung zur Entnahme eines

    Gegen die Verweigerung einer höheren Entnahme hat der Beteiligte zu 2 am 2. Juli 2001 beim Landgericht "Beschwerde" eingelegt, welche dieses durch Beschluß vom 26. Juli 2001 als unzulässig verworfen hat (der Beschluß ist abgedruckt in ZInsO 2001, 903 und NZI 2001, 604).

    Die Verweigerung der vom Insolvenzverwalter beantragten Zustimmung ist zwar diesem gegenüber eine Entscheidung im Sinne von § 11 Abs. 2 RpflG, nicht lediglich eine interne Maßnahme ohne rechtliche Außenwirkung (ebenso MünchKomm-InsO/Nowak, § 9 InsVV Rn. 14; a.M. anscheinend Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 9 Rn. 26, 30-32; dem gegenüber verneint AG Göttingen ZInsO 2001, 903 f nur die Anfechtbarkeit der Zustimmung für den Insolvenzschuldner).

  • OLG Köln, 07.01.2002 - 2 W 173/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Entnahme

    Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 17. August 2001 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 26. Juli 2001, 5 T 614/01, wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Durch Beschluß vom 26. Juli 2001 (Bl. 1070 ff. d.GA.) hat die Kammer (abgedruckt in: NZI 2001, 604 = ZInsO 2001, 903 = Rpfleger 2001, 614) die Beschwerde als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Versagung der Zustimmung auf Entnahme eines Vorschusses könne nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 InsO angefochten werden.

    Soweit über die Versagung der Zustimmung durch den Rechtspfleger entschieden worden ist, unterliegt diese Entscheidung - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Notwendigkeit einer Überprüfungsmöglichkeit von Entscheidungen der Rechtspfleger durch den Richter (FGPrax 2000, 103) - zumindest der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 RPflG (vgl. MK/Nowak, a.a.O., § 9 InsVV Rdnr. 14; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage 1994, 4 85 Rdnr. 22b für die vorläufige Vergütung des Konkursverwalters; vgl. auch: HK/Kirchhof, a.a.O., § 6 Rdnr. 9; Senat, ZInsO 2000, 499 [501] für die Entscheidung des Rechtspflegers über einen Antrag gemäß § 850 f ZPO; Senat, NZI 2001, 529 [531] für die Entscheidung des Rechtspflegers über einen Antrag nach § 850 g ZPO; a.A.: AG Göttingen, ZInsO 2001, 903), über die der Richter des Insolvenzgerichts abschließend zu befinden hat.

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Rechtsprechung
   AG Potsdam, 02.08.2001 - 35 IN 479/01   

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AG Potsdam, 02.08.2001 - 35 IN 479/01 (https://dejure.org/2001,26743)
AG Potsdam, Entscheidung vom 02.08.2001 - 35 IN 479/01 (https://dejure.org/2001,26743)
AG Potsdam, Entscheidung vom 02. August 2001 - 35 IN 479/01 (https://dejure.org/2001,26743)
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Papierfundstellen

  • NZI 2001, 604
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