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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00   

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https://dejure.org/2001,4094
OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00 (https://dejure.org/2001,4094)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2001 - 9 U 88/00 (https://dejure.org/2001,4094)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. März 2001 - 9 U 88/00 (https://dejure.org/2001,4094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unentgeltliche Verfügung; Gemeinschuldner; Fremde Schuld; Schuldübernahme; Abtretung

  • Judicialis

    KO § 37; ; KO § 32 Nr. 1; ; KO § 32; ; KO § 23; ; KO § 60; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzrecht - unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners - Erfüllung oder Übernahme fremder Schuld - Rückgewähranspruch des Gemeinschuldners gegen Bank des Empfängers - Girokonto im Soll

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 110
  • NZI 2002, 112
  • WM 2003, 453
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 22/97

    Sittenwidrigkeit der Sicherung eines Kredits der Muttergesellschaft; Anfechtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
    Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39).

    Ist diese Forderung jedoch wertlos gewesen, hat die Beklagte wirtschaftlich nichts verloren (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 138, 291).

  • BGH, 15.04.1964 - VIII ZR 232/62

    Schenkungsanfechtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
    Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39).

    Ist diese Forderung jedoch wertlos gewesen, hat die Beklagte wirtschaftlich nichts verloren (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 138, 291).

  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97

    Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
    Für die Voraussetzungen des Tatbestandes, insbesondere für die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, ist der Kläger als Konkursverwalter darlegungs- und beweispflichtig (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 32, Rn. 23; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 32, Rn. 52; Kilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., § 32, Anm. 10; BGH WM 1999, 394).
  • BGH, 13.11.1990 - XI ZR 217/89

    Umfang der Haftung einer zur Sicherung eines Kontokorrentkredits bestellten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
    Dies führte zum vorzeitigen Abschluß der Rechnungsperiode und zur Verrechnung der sich zu diesem Zeitpunkt gegenüberstehenden Forderungen (vgl. BGH NJW 1991, 1286; BGHZ 74, 253; BGHZ 70, 86; BGHZ 58, 108).
  • BGH, 19.03.1980 - VIII ZR 195/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
    Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39).
  • BGH, 02.02.1972 - VIII ZR 152/70

    Überweisungen auf Girokonto nach Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
    Dies führte zum vorzeitigen Abschluß der Rechnungsperiode und zur Verrechnung der sich zu diesem Zeitpunkt gegenüberstehenden Forderungen (vgl. BGH NJW 1991, 1286; BGHZ 74, 253; BGHZ 70, 86; BGHZ 58, 108).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 18/94

    Anforderungen an Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Vorabentscheidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
    Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39).
  • BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76

    Buchgroßhändler Sammelrechnung I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
    Dies führte zum vorzeitigen Abschluß der Rechnungsperiode und zur Verrechnung der sich zu diesem Zeitpunkt gegenüberstehenden Forderungen (vgl. BGH NJW 1991, 1286; BGHZ 74, 253; BGHZ 70, 86; BGHZ 58, 108).
  • BGH, 14.06.1978 - VIII ZR 149/77

    Konkursanfechtung bei Erbanteilsverkürzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
    Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39).
  • BGH, 17.01.1985 - IX ZR 29/84

    Ergänzung des die Anfechtungsklage begründenden Vortrags nach Ablauf der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00
    Tilgt der Gemeinschuldner durch seine Zahlung jedoch eine fremde Schuld, besteht ein Rückgewähranspruch gegenüber dem Dritten, dessen Forderung schließlich erfüllt wurde, der Beklagten, wenn die Verfügung - wie ausgeführt - unentgeltlich i.S.d. § 32 Nr. 1 KO erfolgt ist und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Gemeinschuldners keinen Wert hat, weil der Schuldner des getilgten Anspruchs, die S GmbH & Co., vermögenslos ist (BGHZ 41, 298; BGHZ 138, 291; BGH WM 1995, 503; BGH WM 1985, 425; BGH WM 1980, 598; BGHZ 72, 39).
  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 163/88

    Gegenseitige Rechte und Pflichten der Kreditinstitute im beleglosen

  • BGH, 04.05.1979 - I ZR 127/77

    Kontokorrentverhältnis im Konkurs

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00

    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht

    In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. 5. Februar 2004 aaO S. 933; insoweit ebenso OLG Stuttgart WM 2003, 453, 454; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 32 Rn. 5a).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 236/13

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Tilgung der gegen einen Dritten

    Nach diesen Maßstäben ist die Tilgung einer wertlosen Forderung dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn - wie im Streitfall - für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der Drittzahlung verliert (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - VIII ZR 232/62, BGHZ 41, 298, 303; OLG Stuttgart, NZI 2002, 112, 114; vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 31b; Wittig, NZI 2005, 606, 609 f).
  • OLG Dresden, 23.12.2008 - 13 U 1672/07

    Zwangsvollsteckung, Insolvenz, Insolvenzrecht

    Ob dieses Indiz für sich genommen ausreicht, um die Wertlosigkeit der Forderung zu belegen (so wohl BGH ZIP 2006, 957, 958; BGH ZIP 2005, 767, 768; OLG Stuttgart NZI 2002, 112, 114) oder weitere für die Vermögenslosigkeit des Dritten sprechende Umstände hinzutreten müssen (vgl. Wittig, a.a.O., Kirchhof, a.a.O.) lässt der Senat offen, weil solche Umstände jedenfalls in diesem Fall vorliegen.

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Zahlungen, die unter Einschaltung eines Leistungsmittlers erbracht werden, als mittelbare Zuwendungen der Anfechtung, wenn diese als unmittelbar vom Schuldner erbrachte Leistungen ohne weiteres anfechtbar wären, so z.B. wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen und dieser erkennen kann, dass es sich dabei um eine Leistung des Schuldners handelt (vgl. BGHZ 174, 228, 239; OLG Stuttgart NZI 2002, 112, 114).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2011 - 23 U 170/09

    Zur Frage, ob die Besicherung einer fremden Schuld unentgeltlich erfolgt

    Dieser Begriff ist nicht mit dem der Schenkung identisch (OLG Stuttgart WM 2003, 453ff. zur KO).
  • OLG Jena, 12.12.2007 - 5 W 455/07
    Die vom Beklagten aufgenommene Widerklage ist zwar gegenüber der ursprünglichen Klage selbständig und kann - wie hier infolge der Nichtaufnahme des Verfahrens durch die Klägerin - eine getrennte Entwicklung nehmen (siehe Senatsentscheidung vom 09.10.2001, Az. 5 VV 278/01, NZI 2002, 112 [OLG Stuttgart 14.03.2001 - 9 U 88/00] ).
  • LG Koblenz, 08.06.2007 - 1 O 144/06

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1

    Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Schuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGH BB 2006, 1596, 1597 [BGH 30.03.2006 - IX ZR 84/05] ; NJW 2005, 1867, 1868 [BGH 03.03.2005 - IX ZR 441/00] ; OLG Stuttgart, ZInsO 2002, 38, 40 ).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 08.10.2001 - 4Z BR 28/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2896
BayObLG, 08.10.2001 - 4Z BR 28/01 (https://dejure.org/2001,2896)
BayObLG, Entscheidung vom 08.10.2001 - 4Z BR 28/01 (https://dejure.org/2001,2896)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Oktober 2001 - 4Z BR 28/01 (https://dejure.org/2001,2896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Restschuldbefreiung; Insolvenzverfahren; Rechtskräftige Verurteilung; Konkreter Zusammenhang; Beschlussrubrum

Verfahrensgang

  • AG Landshut - 2 IK 128/99
  • LG Landshut - 35 T 1334/01
  • BayObLG, 08.10.2001 - 4Z BR 28/01

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 173
  • NZI 2002, 110
  • Rpfleger 2002, 169
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 05.04.2001 - 2 W 8/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BayObLG, 08.10.2001 - 4Z BR 28/01
    Die Restschuldbefreiung wegen rechtskräftiger Verurteilung nach §§ 283 bis 283 c StGB kann auch versagt werden, wenn die abgeurteilte Tat mit dem aktuellen Insolvenzverfahren nicht in einem konkreten Zusammenhang steht (Anschluss am OLG Celle Beschluss vom 5.4.2001 - 2 W 8/01 NZI 2001, 314 = ZInsO 2001, 414).

    Der diese Frage verneinende, ausführlich begründete Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5.4.2001, Az. 2 W 8/01, ist in NZI 2001, 314 und in ZInsO 2001, 414 veröffentlicht.

  • BGH, 18.12.2002 - IX ZB 121/02

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Begriff der Insolvenzstraftat

    Die weitaus überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 m. zust. Anm. von Hergenröder DZWIR 2001, 342, 343 f; BayObLG NZI 2002, 110; a.M. AG Göttingen ZVI 2002, 290, 291 f) und Teile der Literatur (Kübler/Prütting/ Wenzel, InsO § 290 Rn. 8a; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 33; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 16; a.M. Frankfurter Kommentar zur InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 13; Heidelberger Kommentar zur InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 290 Rn. 4; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 15) verneinen ein solches Erfordernis.
  • LG Koblenz, 30.11.2009 - 2 T 823/09
    Demgegenüber wird die Beiordnung nicht für erforderlich erachtet für den Erlass eines "normalen" Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ( LG Bayreuth, JurBüro 1993, 546), für den "normalen" Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ( LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361) sowie für die Mobiliarvollstreckung einschließlich des Antrags auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - sogenannter Kombiauftrag ( LG Deggendorf, ZVI 2003, 122; LG Trier, RPfleger 2002, 169).
  • LG Koblenz, 13.05.2011 - 2 T 232/11

    Keine Beiordnung eines Anwalts in der Mobiliarvollstreckung bei fehlender

    Demgegenüber wird die Beiordnung nicht für erforderlich erachtet für den Erlass eines "normalen" Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (LG Bayreuth, JurBüro 1993, 546 ), für den "normalen" Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361) sowie für die Mobiliarvollstreckung einschließlich des Antrags auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - sogenannter Kombiauftrag (LG Deggendorf, ZVI 2003, 122; LG Trier, RPfleger 2002, 169).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.09.2001 - 4Z BR 27/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7192
BayObLG, 19.09.2001 - 4Z BR 27/01 (https://dejure.org/2001,7192)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 4Z BR 27/01 (https://dejure.org/2001,7192)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 4Z BR 27/01 (https://dejure.org/2001,7192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • zvi-online.de

    InsO § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Keine Zustimmungsersetzung beim Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen durch Ausschluss von Insolvenzgeld

  • Judicialis

    InsO § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; SGB III § 183 Abs. 1; ; SGB III § 208 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Ausfall des Krankenkassenanteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans - gerichtliche Ersetzung durch Zustimmung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebskrankenkasse; Ersetzung der Zustimmung; Gesamtsozialversicherungsbeiträge; Schuldenbereinigungsplan; Wirtschaftliche Benachteiligung

Verfahrensgang

  • AG München - 1502 IN 2/00
  • LG München I - 14 T 8357/01
  • BayObLG, 19.09.2001 - 4Z BR 27/01

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 110
  • NZI 2002, 40
  • NZS 2002, 426
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 10.03.2000 - 2 W 274/99

    Anfechtung der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 4Z BR 27/01
    Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei Anwendung einer - an sich zweifelsfreien und unumstrittenen - Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch das Obergericht zu korrigierende Divergenzgefahr (statt vieler: OLG Köln NZI 2000, 224).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04

    Zulässigkeit der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach Ablauf der Frist

    Vielmehr hat das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich zu entscheiden, ob bei mehrheitlicher Ablehnung durch die Gläubiger der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch bereits endgültig gescheitert und deshalb unverzüglich über den Insolvenzantrag zu befinden ist oder ob ein erneuter Versuch mit einem geänderten Plan Erfolg verspricht; dabei hat es die Wahrscheinlichkeit einer Einigung gegenüber der Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BayObLG NZI 2002, 110, 111; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 307 Rn. 15 f; Nerlich/Römermann, InsO § 307 Rn. 17; zu weitgehend OLG Celle ZInsO 2001, 1062, 1063).
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