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   OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02   

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https://dejure.org/2002,4829
OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02 (https://dejure.org/2002,4829)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 U 1/02 (https://dejure.org/2002,4829)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 1 U 1/02 (https://dejure.org/2002,4829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter durch einen Gläubiger einer Forderung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) nach Eröffnung der Insolvenz; Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz für einen ...

  • Judicialis

    InsO § 11 Abs. 2 Nr. 1; ; InsO § ... 85; ; InsO § 93; ; InsO § 138; ; InsO § 143; ; AnfG § 1 Abs. 1; ; AnfG § 2; ; AnfG § 3 Abs. 2; ; AnfG § 3 Abs. 2 Satz 2; ; AnfG § 4; ; AnfG § 4 Abs. 1; ; AnfG § 11; ; AnfG § 13; ; AnfG § 17; ; ZPO § 240; ; ZPO § 249 Abs. 2; ; ZPO § 265; ; ZPO § 265 Abs. 2; ; ZPO § 539 a.F.; ; ZPO § 540 a.F.; ; ZPO § 543 n.F.; ; ZPO § 727; ; HGB § 171 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 495
  • BB 2002, 2086
  • DB 2002, 1929
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 106/01

    Zum Verhältnis zweier wechselseitig im In- und Ausland erhobener Klagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02
    Die während eines Verfahrensstillstandes ergangenen Urteile beruhen auf einem Verfahrensverstoß, der grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung führen muss, weil nach § 249 Abs. 2 ZPO die während einer Unterbrechung oder Aussetzung von den Parteien zur Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen ohne rechtliche Wirkung sind und die Parteien deshalb nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten waren (BGH Urteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01).
  • BGH, 28.10.1981 - II ZR 129/80

    Pharmareferentin - § 176 Abs. 2 HGB, Haftung setzt keine Zustimmung zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02
    c) Entsprechend der Rechtsprechung zu § 171 Abs. 2 HGB (BGHZ 82, 209) ist § 17 AnfG (früher § 13 AnfG) auf den Prozess gegen den Gesellschafter entsprechend anzuwenden.
  • BGH, 22.09.1982 - VIII ZR 293/81

    Urteil - Gewillkürte Prozeßstandschaft - Anfechtung - Berechtigter - Konkurs -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02
    Gegen einen Übergang der Anfechtungsbefugnis spricht auch nicht, dass die Vollstreckung durch einen Prozessstandschafter, der nicht Forderungsinhaber ist, möglich ist, also Forderungsinhaberschaft und Vollstreckungsgläubigerschaft auseinanderfallen können (BGH NJW 1983, 1678).
  • RG, 18.03.1897 - VI 404/96

    Anfechtung. Cession des litigiösen Anspruches

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02
    Das Anfechtungsrecht folgt als Hilfsrecht dem zu vollstreckenden Anspruch (RGZ 39, 12; Kübler/Prütting/Paulus, InsO, § 2 AnfG Rn. 3, § 11 AnfG Rn. 6).
  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94

    Anfechtung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02
    Es genügt, dass eine Anfechtung insoweit möglich und durchsetzbar ist (BGH NJW 1996, 3147).
  • OLG Celle, 17.10.1989 - 20 U 25/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02
    Auch die unbenannte Zuwendung an einen Ehegatten ist, wenn sie unentgeltlich ist, eine unentgeltliche und damit anfechtbare Leistung (OLG Celle NJW 1990, 720; Kübler/Prütting/Paulus InsO § 4 AnfG Rn. 5).
  • BGH, 31.10.2001 - VIII ZR 177/00

    Kostenansatz gegen die Komplementärin einer KG bei Insolvenz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02
    Für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, für die die Gesellschafter persönlich haften, bedeutet dies, dass der Gläubiger einer Forderung gegen die Gesellschaft während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft den Haftungsanspruch gegen den Gesellschafter nicht mehr selbst geltend machen darf und die Einziehungsbefugnis verliert (BGH RPfleger 2002, 94; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 93 Rn. 48).
  • OLG Jena, 17.12.2001 - 6 W 695/01

    Insolvenz; Personengesellschaft; Gesellschafterhaftung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02
    b) Auch die Zwangsvollstreckung aus einem Titel des Gläubigers durch den Gläubiger ist nach § 93 InsO ausgeschlossen (OLG Jena NZI 2002, 156; Brandes in: Münchner Kommentar, § 93 InsO Rn. 13; Wimmer-App, § 92 InsO Rn. 10).
  • BFH, 14.07.1981 - VII R 49/80

    Duldungsbescheid - Anfechtungsgesetz - Einspruch - Anfechtungstatbestand -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02
    Aus dem Urteil des BFH vom 14.07.1981 - VII R 49/80 - ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Dresden, 05.10.2000 - 13 W 1206/00

    Titelumschreibung in der Insolvenz einer Gesellschaft ohne eigene

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2002 - 1 U 1/02
    Er kann dazu den Titel analog § 727 ZPO umschreiben lassen (OLG Dresden ZInsO 2000, 607).
  • BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99

    Unterbrechung eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter einer BGB

    b) Der Senat hält deshalb die Auffassung für vorzugswürdig, welche § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Fälle eines Prozesses gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO entsprechend anwenden will (so für die Unterbrechungswirkung auch OLG Stuttgart NZI 2002, 495, 496f; Zöller/Greger aaO § 240 Rn. 7; Noack, Gesellschaftsrecht Rn. 520; wohl auch Bork, Kölner Schrift zur InsO, 2. Aufl. S. 1345f. Rn. 32; Oepen, Massefremde Masse Rn. 112 f.; vgl. auch BGHZ 82, 209, 216 ff. zur Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 HGB).
  • FG Bremen, 25.01.2018 - 2 K 89/17

    Übertragung eines belasteten Grundstücks = Gläubigerbenachteiligung?

    Sonst könnte ein Schuldner durch Aufteilung und Belastung sein Vermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, weil jeweils der eine Anfechtungsschuldner auf den anderen verweisen könnte, um die Wertausschöpfung geltend zu machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Mai 2002 1 U 1/02, NZI 2002, 495).
  • OLG Frankfurt, 06.07.2005 - 25 W 17/05

    Insolvenz; Unterbrechung; Verfahren

    Das hat zur Folge, dass die Einziehung der Ansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter für die Dauer des Verfahrens allein dem Insolvenzverwalter zugewiesen ist (sog. Ermächtigungswirkung) und gleichzeitig die einzelnen Gläubiger an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert sind (sog. Sperrwirkung; vgl. BGH NJW 2002, 2718f, zu II.1. der Gründe; BGH, Beschluss vom 14. November 2002, aaO, zu II.1. der Gründe; Lüke in Kübler/Prütting, InsO, § 93 Rn. 13; zu den Rechtsfolgewirkungen des § 93 InsO siehe ferner: OLG Dresden ZInsO 2000, 607f; Thür. OLG NJW-RR 2002, 626f = ZInsO 2002, 134; OLG Stuttgart NZI 2002, 495ff).
  • OLG Schleswig, 09.02.2004 - 5 W 4/04

    Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2003, 159 f. = ZIP 2003, 39; s. auch bereits OLG Stuttgart BB 2002, 2086, 2088) geht auch der Senat davon aus, dass bei Geltendmachung von § 93 InsO unterliegenden Ansprüchen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 AnfG zur Unterbrechung des Rechtsstreits führt.
  • OLG Brandenburg, 04.09.2002 - 1 U 12/02

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Äußerungen in einer

    Aber selbst wenn man darin zugleich die (weitere) Behauptung sähe, daß es sich um ein gegen Sicherheitsstandards verstoßendes Verhalten handele, ist die Darstellung "richtig", wie der Senat einem ihm im Rahmen eines Parallelrechtstreits (1 U 1/02) bekanntgewordenen Aktenvermerk des Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik E... vom 22.03.2002 und einer "Flugunfallinformation" des Luftfahrt-Bundesamtes von August 1988 entnimmt, aus denen sich ergibt, daß die in Frage stehende Praxis der Betankung zwar als gängig auch anderorts bekannt ist, unbeschadet dessen aber wegen des nach Einschätzung der Behörden damit verbundenen erhöhten Sicherheitsrisikos nicht auf Dauer toleriert werden kann.
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