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   BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02   

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https://dejure.org/2003,422
BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02 (https://dejure.org/2003,422)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2003 - IX ZR 175/02 (https://dejure.org/2003,422)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2003 - IX ZR 175/02 (https://dejure.org/2003,422)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 130 Abs. 2
    Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Nichterfüllung steuerlicher Verbindlichkeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückgewähr einer Steuerzahlung im Wege der Insolvenzanfechtung - Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners - Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei Vorliegen von Mängeln - Annahme einer Zahlungsunfähigkeit wegen Steuerrückständen - Vorübergehende ...

  • zvi-online.de

    InsO § 130 Abs. 2
    Laufend steigende Steuerschulden als zwingendes Indiz für Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trotz Teilleistung

  • Judicialis

    InsO § 130 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 130 Abs. 2
    Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit durch die Finanzverwaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung: Steuerzahlungen an die Finanzverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 697
  • ZIP 2003, 410
  • MDR 2003, 473
  • NZI 2003, 322
  • WM 2003, 400
  • BB 2003, 546
  • DB 2003, 1677 (Ls.)
  • DB 2003, 609
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96

    Beginn der Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet, Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln ZIP 2000, 1343, 1349).

    Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angesehen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).

    Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu.

    Während jedoch dort das nicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige Richter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter Einbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen, alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat.

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184).

    Die rückständigen Beträge waren insgesamt so erheblich, daß von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. dazu BGHZ 149, 178, 186 f).

    Ist die Voraussetzung erfüllt, kann sich der in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, daß er selbst den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluß nicht gezogen habe (BGHZ 149, 178, 185).

  • BGH, 22.01.1998 - IX ZR 99/97

    Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44).

    Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge des festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44).

    Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ 113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem angewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ 138, 40).

  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 112/90

    Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer im Handelsregister als

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44).

    Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ 113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem angewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ 138, 40).

  • BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90

    Benachteiligung der Konkursgläubiger bei Bestehen von Ansprüchen anderer

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Dies folgt auch aus dem Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114, 315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892, z.V.b. in BGHZ).
  • OLG Köln, 14.06.2000 - 2 W 85/00

    Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung;

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet, Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln ZIP 2000, 1343, 1349).
  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Dies folgt auch aus dem Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114, 315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892, z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 25.01.2001 - IX ZR 6/00

    Gutschriften auf debitorisch geführtem Konto

    Auszug aus BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02
    Zahlungseinstellung ist ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, daß er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650, 1651; st. Rspr.).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411).

    Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 25; zur 3-Wochen-Frist vgl. nunmehr BGHZ 163, 134, 139 f).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    bb) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts ist ein zusätzliches Indiz für eine Zahlungseinstellung aus der Nichtzahlung sowie der schleppenden Zahlung von Steuerforderungen durch den Schuldner herzuleiten (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 6).

    Die sich immer wieder erneuernden Forderungsrückstände widerlegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass kein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen war und es sich um lediglich geringfügige Liquiditätslücken handelte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43).

    Sofern Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, kann von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei dem beklagten Land ausgegangen werden, wenn die maßgeblichen Sachbearbeiter des Finanzamts als dessen Vertreter über diesen Umstand im Bilde waren (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182; vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402).

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 143/12

    Insolvenzanfechtung: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Indizien

    Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise kann aber Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; Beschluss vom 24. April 2008 - II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1019 Rn. 6).

    Die sich immer wieder erneuernden Forderungsrückstände widerlegen die Bewertung des Berufungsgerichts, dass kein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen war und es sich um lediglich geringfügige Liquiditätslücken handelte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003, aaO; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 43).

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