Rechtsprechung
BGH, 29.04.2004 - IX ZB 168/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Ausschluss eines Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes
- zvi-online.de
InsO §§ 6, 7, 305; ZPO § 157
Unzulässigkeit der insolvenzrechtlichen Rechtsbeschwerde gegen Ausschluss von Vertretung durch anerkannte Stelle im eröffneten Insolvenzverfahren - Judicialis
InsO § 7; ; InsO § 6; ; InsO § 305; ; ZPO § 157; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 6 § 7; ZPO § 157; RBerG Art. 1 § 1
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den Ausschluss eines Verfahrensbevollmächtigten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZI 2004, 456
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03
Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher …
An dem genannten Erfordernis hat sich jedoch durch die Einführung der Rechtsbeschwerde und die Neufassung des § 7 InsO nichts geändert (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, z.V.b. in BGHR;… MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 Rn. 21). - BGH, 13.12.2007 - IX ZB 32/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung
Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456). - BGH, 30.03.2006 - IX ZA 30/05
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Entscheidungen über …
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; ständige Rechtsprechung).
- BGH, 09.03.2006 - IX ZA 31/05
Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der …
Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 59/05; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391). - BGH, 20.10.2005 - IX ZB 275/03
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
- BGH, 02.06.2005 - IX ZB 59/05
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Fragen zivilverfahrensrechtlicher Art zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht werden (BGH, Beschluß vom 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456).
Rechtsprechung
AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- zvi-online.de
InsO § 201 Abs. 3, § ... 287 Abs. 2, § 289 Abs. 1, §§ 290, 291 Abs. 1, § 292 Abs. 1 Satz 4, 5 und Abs. 2; § 294 Abs. 1, §§ 295, 296 Abs. 1 und 2, §§ 297, 300 Abs. 1 und 2, § 302 Abs. 1 und 2, § 302 Nr. 1; GG Art. 14, 103
Erneute Vorlage zur Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung - juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)
Sesemann fordert Prüfung der Restschuldbefreiung durch das Bundesverfassungsgericht
Verfahrensgang
- AG München, 25.09.2003 - 1507 IN 39/02
- BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
- AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
- BVerfG, 07.07.2004 - 1 BvL 3/04
Papierfundstellen
- NZI 2004, 456
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach …
Auszug aus AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht nach den Vorlageentscheidungen (BVerfG ZVI 2003, 79; BVerfG ZVI 2004, 126; Vorlagen AG München ZVI 2002, 39; AG München ZVI 2003, 546) erneut vorgelegt.Das BVerfG hat in zwei Beschlüssen vom 3.2.2003 ( ZVI 2003, 79 ) und 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ) frühere Vorlagen jeweils für unzulässig erachtet.
Die bisher jeweils mit der Sache befasste 2. Kammer dieses Senats, hat mit Beschluss vom 14.1.2004 (BVerfG ZVI 2004, 126 ) ihre ursprünglich gegenteilige Rechtsauffassung aufgegeben und festgestellt, die Entscheidung über die Ankündigung der RSB sei keine bloße Zwischenentscheidung, sondern vorlagefähig.
So nimmt das BVerfG in Nr. 11 2 b cc) seines Beschlusses vom 14.1.2004 ((1 BvL 8/03, ZVI 2004, 126 ) überraschenderweise an, das Gericht habe den früher geltenden Rechtszustand als den verfassungsrechtlich gebotenen gewertet.
Das BVerfG schreibt im Beschluss vom 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ), das Gericht habe nicht herausgearbeitet, "welche Verfahrensgestaltung zu einer grundgesetzkonformen "Redlichkeit" ... gehören könnte.".
Im Beschluss vom 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ) meint das BVerfG, die öffentliche Bekanntmachung entspreche weitgehend der früheren Regelung in § 111 Konkursordnung, das vorlegende Gericht hätte sich daher mit der alten Rechtslage auseinandersetzen müssen.
- BVerfG, 03.02.2003 - 1 BvL 11/02
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach …
Auszug aus AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht nach den Vorlageentscheidungen (BVerfG ZVI 2003, 79; BVerfG ZVI 2004, 126; Vorlagen AG München ZVI 2002, 39; AG München ZVI 2003, 546) erneut vorgelegt.Das BVerfG hat in zwei Beschlüssen vom 3.2.2003 ( ZVI 2003, 79 ) und 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ) frühere Vorlagen jeweils für unzulässig erachtet.
Im ersten Beschluss vom 3.2.2003 ( 1 BvL 11, 12, 13, 16,, 17/02, ZVI 2003, 79 ) wurde eine eingehende Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehende Darlegung des Meinungsstands zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Bestimmungen des RSB Verfahrens als unverzichtbares formales Erfordernis einer Vorlage bezeichnet.
Im Beschluss vom 3.2.2003 (BVerfG ZVI 2003, 79 ) wurden für die (später nicht mehr aufrechterhaltene) Behauptung, die Ankündigung sei eine nicht vorlagefähige Zwischenentscheidung, drei Gründe angeführt.
- AG München, 25.09.2003 - 1507 IN 39/02
Vorlage zur Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung
Auszug aus AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht nach den Vorlageentscheidungen (BVerfG ZVI 2003, 79; BVerfG ZVI 2004, 126; Vorlagen AG München ZVI 2002, 39; AG München ZVI 2003, 546) erneut vorgelegt.Die Vorlage vom 25.9.2003 (AG München ZVI 2003, 546 ) hätte, da ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG keinesfalls völlig fernliegt, dem Senat vorgelegt werden müssen.
- BGH, 18.12.2002 - IX ZB 121/02
Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Begriff der Insolvenzstraftat
Auszug aus AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
Die Rechtsprechung der Obergerichte ("darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von RSB allgemein bewusst streng ausgestaltet", BGH v. 18.12.2002 - IX ZB 121/02, ZVI 2003, 34 unter Bezug auf BT-Drucks. 12/2443, S. 188) greift leider solche Unwahrheiten ebenso ungeprüft auf, wie nahezu die gesamte insolvenzrechtliche Literatur. - AG München, 20.11.2002 - 1502 IN 1944/00
Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die …
Auszug aus AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
Lauten -- um im Bild zu bleiben -- die ersten Praxisberichte, das neue Produkt verbrauche Unmengen an Treibstoff und sei vor der Ziellinie liegengeblieben (so der von weit über 100 Insolvenzrichtern und - rechtspflegern unterzeichnete Aufruf in ZInsO 2002, 949 und 1176, in dem das Insolvenzverfahren natürlicher Personen als viel zu personalintensiv, teuer und nicht zielführend bezeichnet wird) und wegen gravierender Konstruktionsfehler von geordneten Bahnen abgekommen (vgl. die im Normenkontrollverfahren vom 20.11.2002, AG München ZIP 2003, 177 ff. = ZVI 2003, 39 , angeführten Gründe), sollten ein Rückruf veranlasst und personelle Konsequenzen gezogen werden.