Weitere Entscheidung unten: AG München, 09.06.2004

Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2004 - IX ZB 168/03   

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https://dejure.org/2004,5624
BGH, 29.04.2004 - IX ZB 168/03 (https://dejure.org/2004,5624)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - IX ZB 168/03 (https://dejure.org/2004,5624)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - IX ZB 168/03 (https://dejure.org/2004,5624)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Ausschluss eines Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes

  • zvi-online.de

    InsO §§ 6, 7, 305; ZPO § 157
    Unzulässigkeit der insolvenzrechtlichen Rechtsbeschwerde gegen Ausschluss von Vertretung durch anerkannte Stelle im eröffneten Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    InsO § 7; ; InsO § 6; ; InsO § 305; ; ZPO § 157; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 6 § 7; ZPO § 157; RBerG Art. 1 § 1
    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den Ausschluss eines Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2004, 456
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    An dem genannten Erfordernis hat sich jedoch durch die Einführung der Rechtsbeschwerde und die Neufassung des § 7 InsO nichts geändert (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, z.V.b. in BGHR; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 Rn. 21).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 32/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung

    Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZA 30/05

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Entscheidungen über

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZA 31/05

    Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der

    Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 59/05; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZB 275/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Die Vorschrift des § 7 InsO setzt eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO voraus, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 n.F. Rn. 21).
  • BGH, 02.06.2005 - IX ZB 59/05

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Fragen zivilverfahrensrechtlicher Art zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht werden (BGH, Beschluß vom 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456).
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Rechtsprechung
   AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02   

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https://dejure.org/2004,13839
AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02 (https://dejure.org/2004,13839)
AG München, Entscheidung vom 09.06.2004 - 1507 IN 39/02 (https://dejure.org/2004,13839)
AG München, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - 1507 IN 39/02 (https://dejure.org/2004,13839)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zvi-online.de

    InsO § 201 Abs. 3, § ... 287 Abs. 2, § 289 Abs. 1, §§ 290, 291 Abs. 1, § 292 Abs. 1 Satz 4, 5 und Abs. 2; § 294 Abs. 1, §§ 295, 296 Abs. 1 und 2, §§ 297, 300 Abs. 1 und 2, § 302 Abs. 1 und 2, § 302 Nr. 1; GG Art. 14, 103
    Erneute Vorlage zur Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sesemann fordert Prüfung der Restschuldbefreiung durch das Bundesverfassungsgericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2004, 456
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
    Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht nach den Vorlageentscheidungen (BVerfG ZVI 2003, 79; BVerfG ZVI 2004, 126; Vorlagen AG München ZVI 2002, 39; AG München ZVI 2003, 546) erneut vorgelegt.

    Das BVerfG hat in zwei Beschlüssen vom 3.2.2003 ( ZVI 2003, 79 ) und 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ) frühere Vorlagen jeweils für unzulässig erachtet.

    Die bisher jeweils mit der Sache befasste 2. Kammer dieses Senats, hat mit Beschluss vom 14.1.2004 (BVerfG ZVI 2004, 126 ) ihre ursprünglich gegenteilige Rechtsauffassung aufgegeben und festgestellt, die Entscheidung über die Ankündigung der RSB sei keine bloße Zwischenentscheidung, sondern vorlagefähig.

    So nimmt das BVerfG in Nr. 11 2 b cc) seines Beschlusses vom 14.1.2004 ((1 BvL 8/03, ZVI 2004, 126 ) überraschenderweise an, das Gericht habe den früher geltenden Rechtszustand als den verfassungsrechtlich gebotenen gewertet.

    Das BVerfG schreibt im Beschluss vom 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ), das Gericht habe nicht herausgearbeitet, "welche Verfahrensgestaltung zu einer grundgesetzkonformen "Redlichkeit" ... gehören könnte.".

    Im Beschluss vom 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ) meint das BVerfG, die öffentliche Bekanntmachung entspreche weitgehend der früheren Regelung in § 111 Konkursordnung, das vorlegende Gericht hätte sich daher mit der alten Rechtslage auseinandersetzen müssen.

  • BVerfG, 03.02.2003 - 1 BvL 11/02

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
    Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht nach den Vorlageentscheidungen (BVerfG ZVI 2003, 79; BVerfG ZVI 2004, 126; Vorlagen AG München ZVI 2002, 39; AG München ZVI 2003, 546) erneut vorgelegt.

    Das BVerfG hat in zwei Beschlüssen vom 3.2.2003 ( ZVI 2003, 79 ) und 14.1.2004 ( ZVI 2004, 126 ) frühere Vorlagen jeweils für unzulässig erachtet.

    Im ersten Beschluss vom 3.2.2003 ( 1 BvL 11, 12, 13, 16,, 17/02, ZVI 2003, 79 ) wurde eine eingehende Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehende Darlegung des Meinungsstands zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Bestimmungen des RSB Verfahrens als unverzichtbares formales Erfordernis einer Vorlage bezeichnet.

    Im Beschluss vom 3.2.2003 (BVerfG ZVI 2003, 79 ) wurden für die (später nicht mehr aufrechterhaltene) Behauptung, die Ankündigung sei eine nicht vorlagefähige Zwischenentscheidung, drei Gründe angeführt.

  • AG München, 25.09.2003 - 1507 IN 39/02

    Vorlage zur Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung

    Auszug aus AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
    Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht nach den Vorlageentscheidungen (BVerfG ZVI 2003, 79; BVerfG ZVI 2004, 126; Vorlagen AG München ZVI 2002, 39; AG München ZVI 2003, 546) erneut vorgelegt.

    Die Vorlage vom 25.9.2003 (AG München ZVI 2003, 546 ) hätte, da ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG keinesfalls völlig fernliegt, dem Senat vorgelegt werden müssen.

  • BGH, 18.12.2002 - IX ZB 121/02

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Begriff der Insolvenzstraftat

    Auszug aus AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
    Die Rechtsprechung der Obergerichte ("darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von RSB allgemein bewusst streng ausgestaltet", BGH v. 18.12.2002 - IX ZB 121/02, ZVI 2003, 34 unter Bezug auf BT-Drucks. 12/2443, S. 188) greift leider solche Unwahrheiten ebenso ungeprüft auf, wie nahezu die gesamte insolvenzrechtliche Literatur.
  • AG München, 20.11.2002 - 1502 IN 1944/00

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die

    Auszug aus AG München, 09.06.2004 - 1507 IN 39/02
    Lauten -- um im Bild zu bleiben -- die ersten Praxisberichte, das neue Produkt verbrauche Unmengen an Treibstoff und sei vor der Ziellinie liegengeblieben (so der von weit über 100 Insolvenzrichtern und - rechtspflegern unterzeichnete Aufruf in ZInsO 2002, 949 und 1176, in dem das Insolvenzverfahren natürlicher Personen als viel zu personalintensiv, teuer und nicht zielführend bezeichnet wird) und wegen gravierender Konstruktionsfehler von geordneten Bahnen abgekommen (vgl. die im Normenkontrollverfahren vom 20.11.2002, AG München ZIP 2003, 177 ff. = ZVI 2003, 39 , angeführten Gründe), sollten ein Rückruf veranlasst und personelle Konsequenzen gezogen werden.
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