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Rechtsprechung
   OLG Celle, 13.07.2004 - 16 U 11/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3056
OLG Celle, 13.07.2004 - 16 U 11/04 (https://dejure.org/2004,3056)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.07.2004 - 16 U 11/04 (https://dejure.org/2004,3056)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - 16 U 11/04 (https://dejure.org/2004,3056)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Keine Haftung auf das Erfüllungsinteresse eines Insolvenzverwalters; Geltendmachung ausgefallenen Mietzinses für Gewerberäume; Schadensersatz gegenüber einem Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Haftung auf das Erfüllungsinteresse eines Insolvenzverwalters; Geltendmachung ausgefallenen Mietzinses für Gewerberäume; Schadensersatz gegenüber einem Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2004, 630 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Celle, 13.07.2004 - 16 U 11/04
    Wird ausgefallener Mietzins für Gewerberäume geltend gemacht, muss also dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, dass eine anderweitige Vermietungsmöglichkeit bestanden hätte (Anschluss an BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03).

    Insoweit wird auf das Urteil des 9. Zivilsenats des BGH vom 6. Mai 2004 (AZ.: IX ZR 48/03; zit. n. Juris), in dem dies im Einzelnen ausgeführt wird, Bezug genommen.

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 600/04

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeit?

    Haftungsrechtlich tritt er zu keinem Zeitpunkt an die Stelle der Masse und muss daher nur den Schaden ersetzen, den der Massegläubiger dadurch erleidet, dass er auf die Zulänglichkeit der Masse vertraut (Franke/Böhme Anm. zu OLG Celle 13. Juli 2004 - 16 U 11/04 - DZWIR 2004, 425, 427).

    Denn nur dann wäre die unterbliebene Kündigung kausal für den Mietzinsausfall (OLG Celle 13. Juli 2004 - 16 U 11/04 - DZWIR 2004, 425).

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 139/05

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeit?

    Haftungsrechtlich tritt er zu keinem Zeitpunkt an die Stelle der Masse und muss daher nur den Schaden ersetzen, den der Massegläubiger dadurch erleidet, dass er auf die Zulänglichkeit der Masse vertraut (Franke/Böhme Anm. zu OLG Celle 13. Juli 2004 - 16 U 11/04 - DZWIR 2004, 425, 427).

    Denn nur dann wäre die unterbliebene Kündigung kausal für den Mietzinsausfall (OLG Celle 13. Juli 2004 - 16 U 11/04 - DZWIR 2004, 425).

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 624/04

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeit?

    Haftungsrechtlich tritt er zu keinem Zeitpunkt an die Stelle der Masse und muss daher nur den Schaden ersetzen, den der Massegläubiger dadurch erleidet, dass er auf die Zulänglichkeit der Masse vertraut (Franke/Böhme Anm. zu OLG Celle 13. Juli 2004 - 16 U 11/04 - DZWIR 2004, 425, 427).

    Denn nur dann wäre die unterbliebene Kündigung kausal für den Mietzinsausfall (OLG Celle 13. Juli 2004 - 16 U 11/04 - DZWIR 2004, 425).

  • LAG Thüringen, 29.03.2022 - 5 Sa 7/22

    Vergütungsanspruch - Insolvenz - Haftung des Insolvenzverwalters - Schadenersatz

    Haftungsrechtlich tritt er zu keinem Zeitpunkt an die Stelle der Masse und muss daher nur den Schaden ersetzen, den der Massegläubiger dadurch erleidet, dass er auf die Zulänglichkeit der Masse vertraut (Franke/Böhme Anm. zu OLG Celle 13. Juli 2004 - 16 U 11/04 - DZWIR 2004, 425, 427).

    Denn nur dann wäre die unterbliebene Kündigung kausal für den Mietzinsausfall (OLG Celle 13. Juli 2004 - 16 U 11/04 - DZWIR 2004, 425).

  • LAG Düsseldorf, 27.10.2004 - 12 (13) Sa 1348/04
    Zum anderen richten sich § 60 InsO und § 61 InsO regelmäßig nicht auf das positive Interesse (Erfüllungsinteresse), sondern beschränken die Haftung des Insolvenzverwalters auf das negativen Interesse (BGH, Urteil vom 06.05.2004, ZIP 2004, 1107 = DB 2004, 1774, [BGH 06.05.2004 - IX ZR 48/03] OLG Celle, Urteil vom 13.07.2004, ZInsO 2004, 1030 ).
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9399
LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03 (https://dejure.org/2004,9399)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2004 - 10 T 79/03 (https://dejure.org/2004,9399)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31. August 2004 - 10 T 79/03 (https://dejure.org/2004,9399)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-tmfg.de (Kurzinformation)

    Haftung des Schuldners für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2395
  • NZI 2004, 630
  • NZI 2006, 256 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 08.03.2000 - 2 W 23/00

    Tragung der Kosten des Verfahrens der vorläufigen Insolvenzverwaltung;

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03
    - Die Kammer vertritt mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass Schuldner der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht die Antragstellerin als Gläubigerin ist, sondern vielmehr der Schuldner ist (siehe Kirchhoff in Heidelberger Kommentar, InsO, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 90 f. m.w.N., Schmerbach in Frankfurter Kommentar zu InsO, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 58 bis 60 b, u.a. OLG Celle, NZI 2000, 226 ff.).

    Hinzu kommt, dass der Gläubiger grundsätzlich die Maßnahmen des Gerichts nicht in der Hand hat und ein Insolvenzantrag ein unkalkulierbares Risiko für ihn würde (vgl. OLG Celle, NZI 2000, 226, 228).

  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03
    Der Schuldner wiederum, der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufzukommen hat, hat die Möglichkeit, Schadensersatz gegen den Gläubiger wegen unrechtmäßiger Insolvenzantragsstellung im Wege der Zivilklage geltend zu machen, sollten die Voraussetzungen, die der BGH (NJW 61, 2254) aufgestellt hat (rechtsmissbräuchlicher Insolvenzverfahrensantrag um den Schuldner zu schädigen), erfüllt sein.
  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Stuttgart, 31.08.2004 - 10 T 79/03
    Die Höhe der Vergütung entspricht den Vorgaben des BGH (ZIP 2001, 296ff) sowie den Vorschriften der InsVV und sind daher nicht zu beanstanden.
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 196/06

    Vergütungsansprüche des Sequesters gegen den Schuldner bei Nichteröffnung des

    Dass die Kosten und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, falls es nicht zur Verfahrenseröffnung kommt, nicht gegen den antragstellenden Gläubiger festgesetzt werden können, wenn diesem allgemein "die Verfahrenskosten" auferlegt wurden, entspricht auch der herrschenden Meinung (OLG Celle NZI 2000, 226, 227; LG Stuttgart NZI 2004, 630 f; MünchKomm-InsO/ Hefermehl, aaO § 54 Rn. 13b; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 26 Rn. 32; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 52; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 58; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 11 InsVV Rn. 69; a.A. AG Hamburg ZInsO 2001, 1121, 1122; HmbKomm-InsO/Wehr, 2. Aufl. § 13 Rn. 90).

    cc) Auch unter der Geltung der Insolvenzordnung herrschend ist die Ansicht, dass die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters - jedenfalls im Außenverhältnis - ausschließlich von dem Schuldner aufzubringen sind (OLG Celle NZI 2000, 226, 227 f; Nowak in MünchKomm-InsO, § 11 InsVV Rn. 22; Uhlenbruck, aaO § 13 Rn. 84, § 26 Rn. 32; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 13 Rn. 132b, 133, § 26 Rn. 34 ff; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, § 11 InsVV Rn. 66; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 52; HK-InsO/Irschlinger, § 11 InsVV Rn. 12; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 57 ff; FK-InsO/Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 32; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 447 f; Mohrbutter EWiR 2000, 681, 682), und zwar auch nach Abweisung oder Rücknahme des Gläubigerantrags (LG Stuttgart NZI 2004, 630 f; MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO § 54 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 22; Uhlenbruck, aaO § 13 Rn. 84; FK-InsO/Lorenz, aaO).

    dd) Der Schuldner, der mit seinem Vermögen im Außenverhältnis zu dem Sequester (vorläufigen Insolvenzverwalter) für dessen Vergütung und Auslagen aufkommen muss, kann im Innenverhältnis zu dem Antragsteller unter Umständen berechtigt sein, von diesem Schadensersatz zu verlangen (OLG Celle NZI 2000, 226, 227; LG Stuttgart NZI 2004, 630, 631; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 13 Rn. 171, § 14 Rn. 140 ff; Uhlenbruck, aaO § 14 Rn. 117; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 54; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 59).

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 07.01.2004 - 5 W 98/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14025
OLG Naumburg, 07.01.2004 - 5 W 98/03 (https://dejure.org/2004,14025)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.01.2004 - 5 W 98/03 (https://dejure.org/2004,14025)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. Januar 2004 - 5 W 98/03 (https://dejure.org/2004,14025)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung sämtlicher Einwendungen eines Schuldners gegen einen Anspruch im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 184 der Insolvenzordnung (InsO); Einbeziehung eines Einwands zwischenzeitlicher teilweiser Beseitigung eines geltend gemachten Schadens in eine ...

  • Judicialis

    InsO § 184; ; InsO § 201 Abs. 2; ; ZPO § 767 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    InsO § 184; InsO § 201 Abs. 2; ZPO § 767 Abs. 2
    Notwendigkeit der Berücksichtigung aller Einwendungen des Schuldners bei einer Feststellungsklage nach § 184 InsO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Halle - 5 O 185/03
  • OLG Naumburg, 07.01.2004 - 5 W 98/03

Papierfundstellen

  • NZI 2004, 630 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 06.04.2006 - IX ZR 240/04

    Verjährung bei Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

    Der Schuldnerwiderspruch kann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbarkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten (LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rn. 2; vgl. auch OLG Naumburg NZI 2004, 630; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 184 Rn. 1).
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