Rechtsprechung
LG Dortmund, 23.05.2005 - 9 T 127/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen einer Haftanordnung im Insolvenzverfahren; Haft zur Erzwingung der vom Schuldner verweigerten Auskunft und Mitwirkung; Bestehen einer Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 17.02.2005 - 251 IN 120/04
- LG Dortmund, 23.05.2005 - 9 T 127/05
Papierfundstellen
- NZI 2005, 459
- NZG 2005, 640
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04
Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl; …
Auszug aus LG Dortmund, 23.05.2005 - 9 T 127/05
Der Haftbefehl ist dann nach § 98 III 2 InsO von Amts wegen aufzuheben (BGH ZIP 2005, 722 ff.).Da es um die Erzwingung konkreter Handlungen geht, muss für den Schuldner und außenstehende Dritte unmissverständlich und eindeutig festgestellt werden, was genau vom Schuldner verlangt wird und womit dieser den Vollzug der Haft vermeiden kann (BGH ZIP 2005, 722 ff.).
Der Schuldner ist daher im Insolvenzverfahren verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der Insolvenzmasse erforderlich sind (BGH ZIP 2005, 722 ff.).
- BGH, 05.03.2015 - IX ZB 62/14
Insolvenzeröffnungsverfahren: Reichweite der Auskunftspflichten des …
Ebenso wenig wie von einem Schuldner verlangt werden kann, über die Verhältnisse einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist, Auskunft zu erteilen (LG Dortmund, NZI 2005, 459;… Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 97 Rn. 7), besteht eine Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, gegen die ein Insolvenzantrag gestellt wurde, seine persönlichen Vermögensverhältnisse zu offenbaren.