Weitere Entscheidung unten: AG Stuttgart, 08.02.2005

Rechtsprechung
   BAG, 27.10.2004 - 10 AZR 123/04   

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https://dejure.org/2004,1183
BAG, 27.10.2004 - 10 AZR 123/04 (https://dejure.org/2004,1183)
BAG, Entscheidung vom 27.10.2004 - 10 AZR 123/04 (https://dejure.org/2004,1183)
BAG, Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - 10 AZR 123/04 (https://dejure.org/2004,1183)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gehaltsrückzahlung wegen Insolvenzanfechtung; Voraussetzungen einer wirksamen Insolvenzanfechtung; Ausschluss der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Anfechtung Nach Insolvenzantrag Gezahlter Arbeitslöhne

  • Judicialis

    InsO § 21; ; InsO § 129; ; InsO § 130; ; InsO § 143; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 21 § 129 § 130 § 143; BGB § 242
    Anfechtung von Vergütungszahlungen des Schuldners durch Insolvenzverwalter auch bei dessen früherer Zustimmung als vorläufiger Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung: Rückzahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlter Vergütung bei unmittelbarer Gläubigerbenachteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenz - Insolvenzanfechtung der Arbeitnehmervergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 112, 266
  • NJW 2005, 1389
  • ZIP 2005, 86
  • NZA 2005, 473
  • NZI 2005, 641
  • BB 2005, 1341
  • DB 2005, 172
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 64/02

    "Erpressung" des Insolvenzverwalters durch Gläubiger

    Auszug aus BAG, 27.10.2004 - 10 AZR 123/04
    Insoweit kann dahinstehen, ob die Tilgung der Altschulden für März 2002 schon wegen Insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam war (vgl. BGH 13. März 2003 - IX ZR 64/02 - BGHZ 154, 190, 194; 11. Juni 1992 - IX ZR 255/91 - BGHZ 118, 374, 379 f.).

    Die Zahlung war deshalb grundsätzlich gemäß §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO anfechtbar; sie erfolgte nach dem Eröffnungsantrag und dem Beklagten waren, weil der Kläger bei der Belegschaftsversammlung am 28. Juni 2002 als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgestellt worden war, Umstände bekannt, die zwingend auf den Eröffnungsantrag schließen ließen (vgl. BGH 13. März 2003 - IX ZR 64/02 - aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hindert die Anfechtung nach § 130 InsO jedenfalls dann nicht, wenn die Zahlung nicht zur Fortführung eines erhaltungswürdigen Schuldnerunternehmens erfolgte und die übrigen Gläubiger unmittelbar benachteiligte (so wohl auch BGH 13. März 2003 - IX ZR 64/02 - BGHZ 154, 190, 193 f.).

    In diesem Fall besteht nämlich für den Zahlungsempfänger, der keine weiteren Leistungen für den Schuldner mehr erbringt, in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass er eine nicht mehr entziehbare Befriedigung erlangt habe, weil er die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung sofort erkennen kann (vgl. BGH 13. März 2003 - IX ZR 64/02 - aaO, S. 199 zu II 2 d der Gründe).

    Die mit dieser Zahlung bewirkte Vermögensminderung wurde durch keinerlei von dem Beklagten mit Rücksicht auf diese Zahlung bewirkten Vorteil im Sinne einer unmittelbaren Mehrung des Schuldnervermögens aufgewogen (vgl. BGH 13. März 2003 - IX ZR 64/02 - BGHZ 154, 190, 195 f.).

    Auch die Zahlung der GmbH vom 11. Juli 2002 an die Schuldnerin stellte keinen unmittelbar mit der am 17. Juli 2002 geleisteten Nachzahlung zusammenhängenden Vorteil dar (vgl. auch BGH 13. März 2003 - IX ZR 64/02 - BGHZ 154, 190, 198 f., zu II 2 c dd der Gründe).

    Dies anders zu sehen, würde bedeuten, den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in der Insolvenz unzulässig auszuhöhlen (vgl. BGH 13. März 2003 - IX ZR 64/02 - aaO, S. 197).

  • BGH, 11.06.1992 - IX ZR 255/91

    Entstehung von Gläubigerrechten währen der Sequestration - Nichtigkeits- und

    Auszug aus BAG, 27.10.2004 - 10 AZR 123/04
    Insoweit kann dahinstehen, ob die Tilgung der Altschulden für März 2002 schon wegen Insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam war (vgl. BGH 13. März 2003 - IX ZR 64/02 - BGHZ 154, 190, 194; 11. Juni 1992 - IX ZR 255/91 - BGHZ 118, 374, 379 f.).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 153/93

    Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung bei einer

    Auszug aus BAG, 27.10.2004 - 10 AZR 123/04
    Abgesehen davon, dass der Beklagte für diese Arbeit von der M GmbH entlohnt wurde, läge selbst in der Übertragung eines entsprechend werthaltigen Geschäftsanteils an einer GmbH durch den Beklagten an die Schuldnerin kein vollwertiger Ausgleich für die Vermögensminderung durch die Begleichung der Altschulden (vgl. BGH 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93 - BGHZ 128, 184, 189); erst recht kann die behauptete Wertstabilisierung nicht als unmittelbare Mehrung des Schuldnervermögens gewertet werden, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass der Insolvenzmasse unstreitig der Kaufpreis aus der Veräußerung der Beteiligung an der GmbH nicht zugeflossen ist.
  • LAG München, 05.02.2004 - 2 Sa 774/03

    Anfechtung durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BAG, 27.10.2004 - 10 AZR 123/04
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. Februar 2004 - 2 Sa 774/03 - wird zurückgewiesen.
  • BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20

    Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Jedoch muss der zeitliche Zusammenhang zwischen den Leistungen selbst gewahrt bleiben und die Leistung des anderen Teils tatsächlich in das Aktivvermögen des Schuldners gelangt sein, wofür u.a. die Aufrechnung oder Verrechnung mit einem schon bestehenden Anspruch gegen einen neuen Anspruch des Schuldners als Gegenleistung nicht ausreicht (vgl. BGH-Urteil vom 11.02.2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711, Rz 34, 36; BAG-Urteil vom 27.10.2004 - 10 AZR 123/04, BAGE 112, 266, Rz 21).
  • OLG Saarbrücken, 22.05.2014 - 4 U 99/13

    Vorläufige Insolvenzverwaltung: Zur Ermächtigung zur Begründung von Masseschulden

    Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtlich unerheblich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Zahlung nicht unter den Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Insolvenzanfechtung gestellt hat; ein solcher Hinweis ist nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG ZIP 2005, 86, 88; FK-InsO/Dauernheim, aaO § 129 Rn. 29).
  • LAG München, 05.10.2011 - 11 Sa 112/11

    Retention-Prämie

    Zu Recht verweist der Beklagte auch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.10.2004 (10 AZR 123/04), in der das Anfechtungsrecht trotz der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer Zahlung des Schuldners nicht ausgeschlossen war.
  • LAG Thüringen, 24.07.2008 - 3 Sa 411/07
    Die im Dezember 2003 erbrachten Arbeitsleistungen bewirkten im Zeitpunkt der Zahlung am 14.05.2004 keinen insolvenzrechtlichen Vorteil mehr im Sinne einer unmittelbaren Mehrung des Vermögens des Insolvenzschuldners (vgl. BAG 27.10.2004 - 10 AZR 123/04 - juris; BGH 13.03.2003 - IX ZR 64/02 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundesgerichtshofes (BAG 27.10.2004 - 10 AZR 123/04 - aaO; BGH 13.03.2003 - IX ZR 64/02 - aaO), der sich die Kammer anschließt, lässt die Weiterarbeit die Gläubigerbenachteiligung genauso wenig entfallen, wie etwa eine weitere Stromlieferung bei der Bezahlung früherer Stromrechnungen, die Weiterarbeit eines Subunternehmers gegen Bewilligung einer Sicherheit für ausstehende Forderungen oder die weitere Überlassung von Mieträumen nach der Beitreibung älterer Mietforderungen durch den Vermieter.

  • LAG Thüringen, 09.09.2010 - 6 Sa 243/10

    Insolvenzanfechtung - Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des

    Bei der Gläubigerbenachteiligung wird das Vermögen des Schuldners vermindert, ohne dass dies durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen wird (BAG 27.10.2004 - 10 AZR 123/04 - BAGE 112, 266 - 272).
  • LAG Thüringen, 09.09.2010 - 6 Sa 16/10

    Insolvenzanfechtung - Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des

    Bei der Gläubigerbenachteiligung wird das Vermögen des Schuldners vermindert, ohne dass dies durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen wird (BAG 27.10.2004 - 10 AZR 123/04 - BAGE 112, 266 - 272).
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Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 08.02.2005 - 5 IN 1261/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22008
AG Stuttgart, 08.02.2005 - 5 IN 1261/04 (https://dejure.org/2005,22008)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2005 - 5 IN 1261/04 (https://dejure.org/2005,22008)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Februar 2005 - 5 IN 1261/04 (https://dejure.org/2005,22008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens; Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten; Versagung der Restschuldbefreiung wegen vorheriger Verurteilung durch Strafbefehl

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2005, 641
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.2002 - IX ZB 121/02

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Begriff der Insolvenzstraftat

    Auszug aus AG Stuttgart, 08.02.2005 - 5 IN 1261/04
    Er verweist insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 18.12.2002 (NJW 2003, 974).

    Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass das Verwertungsverbot des § 51 BZRG auch im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO gilt (vgl. BGH NJW 2003, 974/975; OLG Celle NJW-RR 2002, 196-199; Braun, Insolvenzordnung, 2.Auflage 2004, § 290 Anm. 2b; anderer Auffassung: Kübler/Prütting, InsO, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 290 Anm. IV 1).

  • OLG Celle, 05.04.2001 - 2 W 8/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Stuttgart, 08.02.2005 - 5 IN 1261/04
    Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass das Verwertungsverbot des § 51 BZRG auch im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO gilt (vgl. BGH NJW 2003, 974/975; OLG Celle NJW-RR 2002, 196-199; Braun, Insolvenzordnung, 2.Auflage 2004, § 290 Anm. 2b; anderer Auffassung: Kübler/Prütting, InsO, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 290 Anm. IV 1).
  • BGH, 18.02.2010 - IX ZB 180/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Insolvenzstraftat als Versagungsgrund bei

    Hier müsse die Einzelstrafe herangezogen werden, die im Hinblick auf einen der Tatbestände der §§ 283 bis 283c StGB verhängt worden sei (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 f; LG Düsseldorf NZI 2002, 674; AG Stuttgart NZI 2005, 641; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 9; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 15; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 27; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 34; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 26; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 9; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 57; Fuchs EWiR 2001, 736; Hergenröder DZWiR 2001, 342, 344; Röhm DZWiR 2003, 143, 147).
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