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   KG, 22.12.2005 - 23 U 160/04   

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https://dejure.org/2005,6503
KG, 22.12.2005 - 23 U 160/04 (https://dejure.org/2005,6503)
KG, Entscheidung vom 22.12.2005 - 23 U 160/04 (https://dejure.org/2005,6503)
KG, Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - 23 U 160/04 (https://dejure.org/2005,6503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen bei der Feststellung der Überschuldung in dem Fall des Vorbehalts eines vorrangigen Zugriffs auf einen Liquidationsüberschuss

  • Judicialis

    AktG § 92 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 92 Abs. 3, AktG § 93 Abs. 3 Nr. 6
    Zur Überschuldung bei Rangrücktrittserklärung des (Mit-)Gesellschafters, -gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2006, 596
  • NZI 2007, 480 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus KG, 22.12.2005 - 23 U 160/04
    Demgegenüber beruft sich der Kläger darauf, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - II ZR 88/99 - vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264) eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz nur dann unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn der betreffende Gesellschafter einen Rangrücktritt in dem Sinne erklärt, dass er nicht nur erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger, sondern auch nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt werden wolle.

    Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Wortlaut der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 264) das Missverständnis begünstigt, dass eine den Tatbestand der Überschuldung abwendende Rangrücktrittserklärung nicht den Vorbehalt enthalten dürfe, dass der Gläubiger vor den Einlagerückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt werden wolle.

  • BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93

    Passivierung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen in einer

    Auszug aus KG, 22.12.2005 - 23 U 160/04
    Eine an Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 92 III AktG orientierte Auslegung der Entscheidung führt aber zu dem Ergebnis, dass der Bundesgerichtshof einen Rangrücktritt mit dem dort in Anlehnung an seine Rechtsprechung zur Vorbelastungs- und Jahresbilanz (BGHZ 124, 282) wiedergegebenen Inhalt lediglich als hinreichende, nicht aber auch als notwendige Bedingung für die Abwendung einer Überschuldungssituation ansieht.
  • BGH, 19.11.1990 - II ZR 88/89

    Wiederbestellung des aus wichtigem Grunde abberufenen Geschäftsführers

    Auszug aus KG, 22.12.2005 - 23 U 160/04
    Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen dürfen in der Überschuldungsbilanz auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn der betreffende Gesellschafter, der einen Rangrücktritt gegenüber sämtlichen außenstehenden Gesellschaftsgläubigern erklärt, sich einen vorrangigen Zugriff auf einen etwaigen Liquidationsüberschuss vor seinen Mitgesellschaftern vorbehält (Abgrenzung zu BGH, Urt. vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/89 = BGHZ 146, 264).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 15 U 10/07

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen

    Die Entscheidung des Senats weicht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht von der des KG Berlin vom 22.12.2005 (23 U 160/04, NZI 2006, 596) ab.
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 6 U 275/10

    Begriff der Überschuldung i.S. von § 130a HGB a.F.; Rückforderung von

    Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin (NZI 2006, 596), in dem in offener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2001 (II ZR 88/99) eine Rangrücktrittserklärung für ausreichend erachtet worden ist, mit welcher ein Gläubiger, der gleichzeitig Aktionär und stiller Gesellschafter war, lediglich bis vor die Forderungen der anderen Gesellschafter, also ohne den "zugleich"-Teil, zurückgetreten sei.
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