Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.07.2006

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5437
OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05 (https://dejure.org/2006,5437)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2006 - 27 U 190/05 (https://dejure.org/2006,5437)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - 27 U 190/05 (https://dejure.org/2006,5437)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 143 InsO, 818, 819, 291, 288, 849 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzinsung eines Rückgewähranspruchs auf Grund einer Insolvenzanfechtung ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Definition der Entziehung als körperliche Entziehung einer gegenständlichen Sache ; Frage der Behandlung gewöhnlicher Buchgeldforderungen in den Wirkungsbereich ...

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 143; BGB §§ 818, 819, 291, 288, 849
    Verzinsung des Rückgewähranspruchs wegen Insolvenzanfechtung erst nach Verfahrenseröffnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2006, 642
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03

    Anfechtbarkeit einer einer Vorpfändung nachfolgenden Hauptpfändung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    Der Rückgewähranspruch aufgrund einer Insolvenzanfechtung ist erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (entgegen BGH 2005, 1888, 1889 und ZIP 2006, 916).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03) und vom 22. September 2005 - IX ZR 271/01 - (ZIP 2005, 1888, 1889) die abweichende Auffassung vertreten - ohne dass es im Ergebnis darauf ankam -, die Zinsen eines Anfechtungsanspruch seien vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zu berechnen.

    Sie ist auch noch klärungsbedürftig, weil der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03) und vom 22. September 2005 (IX ZR 271/01) zwar einen anderen, jedoch nicht näher begründeten Standpunkt eingenommen hat, der dort jeweils für die Entscheidung nicht tragend war.

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 271/01

    Umfang des Rückgewähranspruchs nach Konkursanfechtung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03) und vom 22. September 2005 - IX ZR 271/01 - (ZIP 2005, 1888, 1889) die abweichende Auffassung vertreten - ohne dass es im Ergebnis darauf ankam -, die Zinsen eines Anfechtungsanspruch seien vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zu berechnen.

    Sie ist auch noch klärungsbedürftig, weil der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 23. März 2006 (IX ZR 116/03) und vom 22. September 2005 (IX ZR 271/01) zwar einen anderen, jedoch nicht näher begründeten Standpunkt eingenommen hat, der dort jeweils für die Entscheidung nicht tragend war.

  • OLG Düsseldorf, 11.07.1989 - 24 U 9/89
    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    So hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 288) die Wegnahme von Geldscheinen durch Unterschlagung als eine Entziehung im Sinne des § 849 BGB angesehen - diese Feststellung aber bereits einen Leitsatz für wert gehalten -, ähnlich das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vorenthaltung eines entgegengenommenen Versteigerungserlöses (ZIP 1990, 1014).
  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 189/94

    Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    Da der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. BGH, NJW 1995, 2783 ff. für das Konkursverfahren) und erst dann fällig wird, ist die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzufordernde Geldleistung ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03

    Insolvenzanfechtung: Inhalt des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs bei

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    Demgegenüber wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung des Senats geteilt (etwa OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 433).
  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    So hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 288) die Wegnahme von Geldscheinen durch Unterschlagung als eine Entziehung im Sinne des § 849 BGB angesehen - diese Feststellung aber bereits einen Leitsatz für wert gehalten -, ähnlich das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vorenthaltung eines entgegengenommenen Versteigerungserlöses (ZIP 1990, 1014).
  • OLG München, 09.03.1970 - 19 EU 298/69
    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2006 - 27 U 190/05
    Weitergehend hat zwar das OLG München (OLGZ 1970, 457) einen Zinsanspruch aus § 849 BGB bei Schadenersatz aus Betrug anerkannt, in der Begründung allerdings selbst bereits darauf hingewiesen, dass die Gesetzmaterialien zum BGB dieses insoweit nicht tragen, als dort lediglich gestohlenes Geld als Beispiel für einen Fall aufgeführt wird, bei dem § 849 BGB auf Geld anzuwenden sei.
  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (a.A. OLG Hamm NZI 2006, 642).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, aus der in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgten Bezugnahme auf die Vorschriften der § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB folge die Anwendbarkeit des für § 291 BGB maßgeblichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wird überwiegend für zutreffend erachtet (OLG Hamm NZI 2006, 642; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 24; Eckardt, Festschrift Gerhardt, S. 145, 181 ff; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 226; Bork/Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 12 Rn. 49; Müller-Feyen EWiR 2005, 33, 34).
  • LG Mönchengladbach, 27.06.2019 - 1 O 248/18

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; Thermofenster

    § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (BGH NJW 2008, 1084; a. A. OLG Hamm NZI 2006, 642).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 116/06

    Haftung wegen Existenzvernichtung - Zahlung von Verzugszinsen

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZI 2006, 642 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger könne Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 BGB verlangen.
  • LG Essen, 04.09.2017 - 16 O 245/16
    § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (BGH Versäumnisurteil v. 26.11.2007 - II ZR 167/06, beckonline; a. A. OLG Hamm NZI 2006, 642).
  • OLG Hamm, 12.12.2006 - 27 U 98/06

    Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch Zahlung von Baugeld an einen

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 16.5.2006 - 27 U 190/05 - NZI 2006, 642 (die im Urteil zugelassene Revision wird beim BGH unter dem Az. IX ZR 116/06 geführt) entschieden, dass aus § 291 BGB folge, dass die Verzinsung mit der Fälligkeit des Anfechtungsanspruchs beginne.
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Rechtsprechung
   BGH, 27.07.2006 - IX ZB 15/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6981
BGH, 27.07.2006 - IX ZB 15/06 (https://dejure.org/2006,6981)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2006 - IX ZB 15/06 (https://dejure.org/2006,6981)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06 (https://dejure.org/2006,6981)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der verfahrensrechtlichen Prozessunfähigkeit auf ein anschließendes Insolvenzverfahren; Entfallen des Insolvenzgrundes wegen Nichtigkeit der einzigen Insolvenzforderung

  • Judicialis

    InsO § 6; ; InsO § 7; ; InsO § 34 Abs. 2; ; ZPO § 148; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3; ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 148
    Gewährung rechtlichen Gehörs im Insolvenzverfahren; Aussetzung eines Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2006, 642
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 15/06
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, den Rechtsansichten der Verfahrensbeteiligten zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 85/04

    Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 15/06
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, den Rechtsansichten der Verfahrensbeteiligten zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

    Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

    Auszug aus BGH, 27.07.2006 - IX ZB 15/06
    Einwendungen des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Titel werden nicht im Insolvenzeröffnungsverfahren geprüft, sondern in dem für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, z.V.b.).
  • BGH, 28.06.2012 - IX ZB 313/11

    Zwangsvollstreckungsverbot für den Gläubiger einer Forderung aus unerlaubter

    Im Übrigen sind die Vorschriften über die Aussetzung (§§ 148 ff ZPO) auf das grundsätzlich eilbedürftige, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegte Insolvenzverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642 Rn. 5).
  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 141/06

    Überprüfung der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede im

    Die Vorschrift des § 148 ZPO ist im Insolvenzverfahren wegen dessen Eilbedürftigkeit nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 110/09

    Insolvenzverfahren: Hilfsweise gestellter Insolvenz- und

    Zum anderen sind die Vorschriften über die Aussetzung im Insolvenzverfahren unanwendbar (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 72/08; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4 Rn. 15; I. Pape/Uhlenbruck, aaO § 4 Rn. 2).
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 121/10

    Abweisung der Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse: Berücksichtigung der

    Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob Einwendungen gegen den vollstreckbaren Titel, der Grundlage des Insolvenzantrags des Gläubigers ist, ausnahmsweise nicht im dafür vorgesehenem Verfahren verfolgt werden müssen, wenn die Tatsachen, die dem Titel entgegenstehen, unstreitig oder offensichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103 Rn. 9; v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5), stellt sich nicht.
  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers im

    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103, 104 Rn. 9).
  • BGH, 11.06.2013 - VI ZB 31/12

    Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren: Voraussetzungen der

    Für das teilweise vergleichbare Insolvenzverfahren (vgl. v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 5d BinSchG Rn. 5), das sich ebenfalls grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung richtet (§ 4 InsO), hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Verfahrensaussetzung jedoch verneint, weil das Verfahren eilbedürftig und auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegt ist (Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 21 W 151/20

    Antragsberechtigung des Nachlassinsolvenzverwalters für ein Europäisches

    Dies ist bereits deshalb nicht sachgerecht, weil es sich bei einem Insolvenzverfahren grundsätzlich um ein eilbedürftiges Verfahren handelt (BGH, Beschluss vom 27.07.2006,- IX ZB 15/06, juris Rn. 5).
  • AG Köln, 02.05.2017 - 72 IN 344/16

    Zulässigkeit, Eröffnungsantrag, Glaubhaftmachung von Steuerforderungen,

    "Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103, 104 Rn. 9).
  • AG Köln, 06.05.2015 - 72 IN 514/13

    Zahlungsunfähigkeit bei einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers

    Soweit ersichtlich, hat der BGH dies jedoch bislang nur für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen (so Beschl. v. 17.9.2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072, und Beschl. v. 6.5.2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091), Forderungen aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (so Beschl. v. 29.11.207 - IX ZB 12/07, NZI 2008, 182, und Beschl. v. 14.01.2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225) oder durch ein rechtskräftiges Urteil titulierte Forderungen (so Beschl. v. 27.7.2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642) ausdrücklich entschieden - teilweise auch nur zur Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 14 InsO -, nicht jedoch für den Vollbeweis einer Forderung bei der Eröffnungsentscheidung durch eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung eines Zivilgerichts (vgl. insoweit zur Passivierung von Forderungen nach nicht rechtskräftigem Urteil eines Oberlandesgerichts im Überschuldungsstatus AG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2004 - 67a 346/04, ZInsO 2004, 991).
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