Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03   

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BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03 (https://dejure.org/2006,130)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03 (https://dejure.org/2006,130)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 (https://dejure.org/2006,130)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Tatrichter bei der Insolvenzanfechtung; Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit i.S.d. Insolvenzordnung (InsO)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Insolvenzverfahren - Zeitpunkt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Gerichtliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei Insolvenzanfechtung

  • zvi-online.de

    InsO §§ 17, 130 Abs. 1
    Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei Insolvenzanfechtungsklagen

  • Judicialis

    InsO § 17; ; InsO § 130 Abs. 1

  • ra.de
  • streifler.de

    Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei Insolvenzanfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 17 § 130 Abs. 1
    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt Zahlungseinstellung vor?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung ? Dreiwöchige Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Löhnen und anderen Verbindlichkeiten ? Stundungsbitte und einzelne beträchtliche Zahlungen stehen der Zahlungseinstellung nicht entgegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 130 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 140 Abs 1 InsO
    Beseitigung der Zahlungseinstellung, Darlegungs- und Beweislast, Erklärung des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, GmbHG § 64 Satz 1, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzreife, mehrmonatige verschleppte Lohnzahlungen, ...

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 2222
  • MDR 2007, 488
  • NZI 2007, 27
  • NZI 2007, 36
  • WM 2006, 2312
  • DB 2006, 2683
  • BauR 2007, 117
 
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Wird zitiert von ... (207)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
    Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 25; zur 3-Wochen-Frist vgl. nunmehr BGHZ 163, 134, 139 f).

    Sofern es sich hierbei nicht nur um einen unerheblichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehandelt hat, lag deshalb bereits seit 31. März 2000 Zahlungseinstellung vor (vgl. BGHZ 163, 134, 144 ff).

    Ist die Schuldnerin nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht mehr um eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung (BGHZ 163, 134, 139 f).

    Beträgt die Liquiditätslücke der Schuldnerin 10 % oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGHZ 163, 134, 142 f).

    a) Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer (endgültigen) Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss allein aufgrund der objektiven Umstände beantwortet werden (BGHZ 163, 134, 140; MünchKomm-InsO/Eilenberger, § 17 Rn. 6; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 5).

    Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGHZ 163, 134, 138; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Eilenberger, § 17 Rn. 10; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 17 Rn. 18).

    Die vom Berufungsgericht geforderte Liquiditätsbilanz ist nötig, wenn eine Prognose erforderlich ist, also etwa im Rahmen der Frage, ob Insolvenzantrag zu stellen oder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist (vgl. BGHZ 163, 134, 140).

  • BGH, 04.10.2001 - IX ZR 81/99

    Zahlungseinstellung und Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei späterer

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
    a) Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 30).

    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098).

    Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155; v. 4. Oktober 2001, aaO; v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 491; v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1668).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
    Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411).

    Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 25; zur 3-Wochen-Frist vgl. nunmehr BGHZ 163, 134, 139 f).

    Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung hätte danach nur dadurch wieder beseitigt werden können, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hätte (BGHZ 149, 100, 101; 149, 178, 188).

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 175/02

    Kenntnis der Finanzverwaltung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
    Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411).

    Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 25; zur 3-Wochen-Frist vgl. nunmehr BGHZ 163, 134, 139 f).

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
    Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung hätte danach nur dadurch wieder beseitigt werden können, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hätte (BGHZ 149, 100, 101; 149, 178, 188).

    Das hätte derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGHZ 149, 100, 101).

  • BGH, 22.11.1990 - IX ZR 103/90

    Begriff der Zahlungseinstellung; Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten von

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
    Einer ausdrücklichen Zahlungsverweigerung bedarf es nicht (BGH, Urt. v. 22. November 1990 - IX ZR 103/90, ZIP 1991, 39, 40).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
    Gerade Sozialversicherungsbeiträge und Löhne werden typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit bezahlt, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind (zu den Sozialversicherungsbeiträgen vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
    Entscheidend ist daher, ob zu dem gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Scheckeinlösung (vgl. BGHZ 118, 171, 176 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 11) Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
  • BGH, 13.04.2000 - IX ZR 144/99

    Begriff der Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098).
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
    Ein Bargeschäft liegt nicht vor, weil der erforderliche enge zeitliche - unmittelbare - Zusammenhang zwischen Leistung (Annahme des Auftrags oder Beginn der Tätigkeit) und Gegenleistung (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 158/05, ZIP 2006, 1261, 1264) nicht bestand.
  • BGH, 25.01.2001 - IX ZR 6/00

    Gutschriften auf debitorisch geführtem Konto

  • BGH, 19.12.2002 - IX ZR 377/99

    Anfechtbarkeit von Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners;

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97

    Begriff der Zahlungseinstellung

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 188/98

    Zahlungseinstellung und Kenntnis des Gläubigers

  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

    Von einer Zahlungsunfähigkeit ist danach regelmäßig auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 145; Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 16; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 27 f.; Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 19).

    Diese Beurteilung ist allein anhand objektiver Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 140; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 28).

    (1) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind in der Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 138 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 28; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, ZIP 2009, 1235 Rn. 37, in BGHZ 181, 132 insoweit nicht abgedruckt; Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, WM 2012, 998 Rn. 8; Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZIP 2013, 228 Rn. 19; Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZIP 2013, 2323 Rn. 15; Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZIP 2015, 437 Rn. 13; Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585 Rn. 18) .

    Des Weiteren ist es nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO u.a. als Indiz für eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO - und damit für Zahlungsunfähigkeit - anzusehen, wenn im relevanten Moment bestehende Verbindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 28; Urteil vom 26. Januar 2016 - II ZR 394/13, ZIP 2016, 1119 Rn. 14 mwN) oder der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und dementsprechend ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, ZIP 2016, 2423 Rn. 19 mwN).

    Ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer (endgültigen) Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, ist allein anhand der objektiven Umstände zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 140; Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 28).

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Grundsätzlich sind in die zur Prüfung der Voraussetzungen des § 17 InsO zu erstellende Liquiditätsbilanz (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312, 2314) daher nur die aktuell verfügbaren liquiden Mittel und die kurzfristig verwertbaren Vermögensbestandteile aufzunehmen, im vorliegenden Fall also das Bankguthaben, der Kassenbestand, der PKW und die monatlich zu erwartenden Zahlungen.

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann, wenn eine Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht, regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen (BGHZ 163, 132, 145; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO).

    Das gilt nur dann nicht, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke zwar erst mehr als drei Wochen später, aber in absehbarer Zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGHZ 163, 134, 145 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 27).

    Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28).

    Bereits dieser Umstand begründet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts regelmäßig ein Indiz für eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28).

    Die jahrelange Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24).

    Eine Zahlungseinstellung begründet eine Vermutung für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die von dem Prozessgegner widerlegt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 12; BT-Drucks. 12/2443 S. 114).

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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2006 - IX ZB 288/03   

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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 362
  • NZI 2006, 602
  • NZI 2007, 36
  • NZI 2007, 39
  • FamRZ 2006, 1524 (Ls.)
  • WM 2006, 1780
  • AnwBl 2007, 30
  • Rpfleger 2006, 618
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 115/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners in

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - IX ZB 288/03
    Ferner soll der Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen sein (BGHZ 163, 391, 396).

    Hieraus folgt, dass das Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO umfassend zu gelten hat (vgl. BGHZ 163, 391, 395).

  • LG Erfurt, 23.07.2003 - 2 T 185/03

    Zulässigkeit eines Antrages auf Zwangsvollstreckung ; Folgen des fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - IX ZB 288/03
    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZVI 2004, 549 veröffentlicht ist, hat angenommen, die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den Vollstreckungsauftrag nicht auszuführen, sei berechtigt gewesen.
  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 126/07

    Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines die Streupflicht des Vermieters

    Hierfür besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sich die Beklagte in der Wohlverhaltensphase befindet und für die Klägerin das Vollstreckungsverbot nach § 294 Abs. 1 InsO gilt, obwohl die streitgegenständliche Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde und nicht bei der Verteilung der eingegangenen Beträge durch den Treuhänder berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 - WM 2006, 1780 m.w.N.).
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

    Angesichts des Umstands, dass seit dem Jahr 1999 für natürliche Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff InsO besteht, müssen Gläubiger seither verstärkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner einen Insolvenzantrag stellt (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03, WM 2006, 1780 f Rn. 11).
  • BGH, 28.06.2012 - IX ZB 313/11

    Zwangsvollstreckungsverbot für den Gläubiger einer Forderung aus unerlaubter

    Zweck des Vollstreckungsverbots des § 294 Abs. 1 InsO ist es, den Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu entziehen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 396 f; Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03, ZInsO 2006, 872 Rn. 9).
  • BGH, 02.12.2021 - IX ZB 10/21

    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des

    Die Vorschrift dient zudem der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensperiode (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03, WM 2006, 1780 Rn. 9).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Ta 209/19

    Prozesskostenhilfe - nachträgliche Ratenzahlungsanordnung - Insolvenzverfahren

    Hieraus folgt, dass das Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO umfassend zu gelten hat (vgl. BGH 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 - Rn. 9., aaO).

    Das Vollstreckungsverbot während der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens gilt auch für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat (vgl. BGH 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 - Rn. 8 ff., zitiert nach juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 6 B 16.12

    Zuwendungsbescheid; Zweckverfehlung; bestandskräftiger Widerrufs- und

    Angesichts des Umstands, dass seit dem Jahr 1999 für natürliche Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO besteht, müssen Gläubiger seither verstärkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner im Falle der Insolvenz einen solchen Antrag stellt (BGH, a.a.O., Rn. 20 bei juris und Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 -, MDR 207, S. 362 f., Rn. 11 bei juris).
  • OLG Brandenburg, 02.05.2012 - 7 U 32/11

    Insolvenzverfahren: Schadenersatzklage eines nicht am Insolvenzverfahren

    Zwangsvollsteckungen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 294 Abs. 1 InsO unzulässig und zwar unabhängig davon, ob er seinen Vermögensanspruch angemeldet hat und er im Restschuldbefreiuungsverfahren berücksichtigt wird (vgl. BGH vom 13.07.2006, IX ZB 288/03, Juris, Rn. 7 f .; Vallender, ZIP 2000, 1288, 1290).
  • LG Münster, 31.08.2011 - 5 T 373/11

    Möglichkeit einer Ausnahme von dem Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO

    Dieses ist auch nicht unlogisch, weil vom Gesetzgeber eben gewünscht ist, dass während der Treuhandphase alle Insolvenzgläubiger - auch Unterhalts- und Deliktsgläubiger - gleiche Befriedigungsmöglichkeiten haben (vgl. BGH Beschluss vom 13.07.2006, Az. IX ZB 288/03).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 195/09

    Zulässigkeit der Klage eines Insolvenzgläubigers

    Erfasst werden sogar Forderungen von Insolvenzgläubigern, die ihre Forderung mangels Kenntnis von dem Insolvenzverfahren überhaupt nicht angemeldet haben (Stephan aaO; Wenzel aaO und RN 2a; Braun aaO § 301 RN 1; Streck aaO; so wohl auch BGH ZVI 2006, 403).
  • KG, 08.07.2010 - 1 W 249/10

    Grundbuch: Rechtsmittel gegen die Eintragung einer Zwangshypothek unter

    Es kommt nicht darauf an, ob die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft gemacht ist, weil das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO umfassend (BGH, NZI 2006, 602) auch für Gegenstände gilt, die der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 923 f. zu § 89 Abs. 1 InsO), wenn kein Absonderungsrecht nach § 49 InsO besteht (vgl. dazu BGH, a.a.O.), und ein vollstreckungsrechtlicher Mangel bewirkt, dass die Zwangshypothek trotz Eintragung (§ 867 Abs. 1 S.2 ZPO) nicht entsteht (Senat, MDR 1988, 504; BayObLG, a.a.O.; Eickmann in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 867 Rn. 51; Uhlenbruck/Vallender, a.a.O., § 294 Rn. 13).
  • AG Remscheid, 17.12.2019 - 13 M 2520/19
  • OLG Brandenburg, 12.12.2007 - 3 U 82/07

    Klageweise Geltendmachung einer in einem inzwischen aufgehobenen

  • LG Saarbrücken, 04.11.2013 - 3 O 108/13

    Ankündigung der Restschuldbefreiung: Zahlungsklage gegen den Schuldner wegen

  • AG Bremen, 26.10.2007 - 248 M 480854/07
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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1117
BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04 (https://dejure.org/2006,1117)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - IX ZB 117/04 (https://dejure.org/2006,1117)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04 (https://dejure.org/2006,1117)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Restschuldbefreiung, Abtretungserklärung

  • Wolters Kluwer

    Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren; Einordnung der Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 S. 1 Insolvenzordnung (InsO) als Prozesshandlung; Vorliegen einer Änderungsbefugnis bei der sofortigen Beschwerde unterliegenden Beschlüssen bis zur ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4, 287 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 318, 329, 572 Abs. 1
    Zuläsigkeit der amtswegigen Änderung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts (hier: Beginn der Wohlverhaltensperiode) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

  • Judicialis

    InsO § 4; ; InsO § 287 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 318; ; ZPO § 329; ; ZPO § 572 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Änderung von Beschlüssen durch das Insolvenzgericht; Auslegung der Abtretungserklärung des Schuldners im Hinblick auf die Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Insolvenzgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1554
  • ZIP 2006, 1651
  • MDR 2007, 175
  • NZI 2006, 599
  • NZI 2007, 36
  • WM 2006, 1781
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1999 - XII ZR 94/98

    Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04
    c) Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei mit einer Prozesserklärung das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f; Urt. v. 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Zöller/Greger, aaO Vor § 128 Rn. 25).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04
    Es besagt lediglich, dass das Beschwerdegericht - und auch das Erstgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGHZ 159, 122, 124 f) - die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern darf, wenn nur dieser Beschwerde eingelegt hat.
  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung -

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04
    c) Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei mit einer Prozesserklärung das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f; Urt. v. 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Zöller/Greger, aaO Vor § 128 Rn. 25).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 38/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Zustellung an den

    Demgemäß erstrecke sich die von der Partei für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1426 f.; 2008, 1356, 1357; 2008, 72 und Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07 - juris; OLG Hamm Beschluss vom 30. Januar 2007 - 2 WF 9/07 - juris; LAG Rheinland-Pfalz MDR 2007, 175; LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 120 Rn. 32; MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 172 Rn. 19).
  • BGH, 11.04.2019 - IX ZR 79/18

    Insolvenzverfahren: Rücknahme einer Forderungsanmeldung; Wirksamwerden der

    Auf sie finden gemäß § 4 InsO die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur Prozesshandlung entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, VuR 2007, 31, 32 f; Ahrens, NJW-Spezial 2019, 85).
  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

    Vor Eintritt der Rechtskraft erlaubt das Gesetz nur im Beschwerdeverfahren die Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 Rn. 8 ff zur Abänderungsbefugnis des Insolvenzgerichts).
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen

    Insbesondere stellt eine Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO auch nach neuem Recht eine besondere Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens dar (vgl. Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 287a Rn. 8; HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 287 Rn. 18; Vallender/Undritz/Pape, Praxis des Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 11 Rn. 124; s. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 Rn. 13 ff zu § 287 InsO aF), die der Schuldner aber nicht wirksam für zwei verschiedene, zeitgleich stattfindende Verfahren abgeben kann (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 151/10

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Erforderlichkeit der Zustellung des

    Demgemäß erstrecke sich die von der Partei für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1426 f.; 2008, 1356, 1357; 2008, 72 und Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07 - juris; OLG Hamm Beschluss vom 30. Januar 2007 - 2 WF 9/07 - juris; LAG Rheinland-Pfalz MDR 2007, 175; LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 120 Rn. 32; MünchKomm/ZPO/Häublein 3. Aufl. § 172 Rn. 19).
  • BGH, 10.07.2008 - IX ZB 172/07

    Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gegen den

    Mit der Treuhänderbestellung durch das Insolvenzgericht und der Amtsübernahme sind diese Forderungen auf den Treuhänder übergegangen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 f Rn. 14 ff).
  • BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08

    Bestimmung des Umfangs der dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügenden

    Geht die Erklärung hinsichtlich des Umfangs der abgetretenen Forderungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, ist sie so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen anstrebt (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, WM 2006, 1781, 1782).
  • BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19

    Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist

    Offen bleiben kann, ob die Abänderung eines mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Beschlusses noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist, wie dies der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei Beschlüssen des Insolvenzgerichts mit der Begründung annimmt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist müsse ein durch den Beschluss begünstigter Verfahrensbeteiligter ohnehin damit rechnen, dass ein anderer Beteiligter Rechtsmittel einlege (Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, NZI 2006, 599 Rn. 9).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 148/10

    Änderung eines Prozesskostenhilfebeschlusses i.R.d. Prozesskostenhilfeüberwachung

    Demgemäß erstrecke sich die von der Partei für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1426 f.; 2008, 1356, 1357; 2008, 72 und Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07 - juris; OLG Hamm Beschluss vom 30. Januar 2007 - 2 WF 9/07 - juris; LAG Rheinland-Pfalz MDR 2007, 175; LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 120 Rn. 32; MünchKomm ZPO/Häublein 3. Aufl. § 172 Rn. 19).
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 39/09

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren: Fortdauer der

    Demgemäß erstrecke sich die von der Partei für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1426 f.; 2008, 1356, 1357; 2008, 72 und Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07 - juris; OLG Hamm Beschluss vom 30. Januar 2007 - 2 WF 9/07 - juris; LAG Rheinland-Pfalz MDR 2007, 175; LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 120 Rn. 32; MünchKomm/ZPO/Häublein 3. Aufl. § 172 Rn. 19).
  • AG Düsseldorf, 09.09.2016 - 513 IK 44/11

    Versagung der Restschuldbefreiung

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06

    Beginn und Ende der Wohlverhaltensphase im vor dem 01.12.2001 eröffneten

  • BGH, 16.03.2023 - IX ZB 28/22

    Wirksamkeit der von oder gegenüber einem Insolvenz- oder

  • AG Göttingen, 13.04.2016 - 74 IN 46/16

    Restschuldbefreiung

  • AG Göttingen, 23.12.2014 - 74 IK 83/14

    1. Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung trotz Versagunsgantrages eines

  • LG Hof, 14.02.2008 - 22 T 12/08

    Zulässigkeit und Begründetheit einer sofortigen Beschwerde wegen Zurückweisung

  • LG Magdeburg, 02.06.2022 - 3 T 53/21
  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 40/09

    Richtiger Empfänger für Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

  • OLG Zweibrücken, 18.04.2007 - 5 WF 16/07

    Vollstreckungsklausel: Rechtsnachfolge wegen des Übergangs von

  • LG Hamburg, 08.03.2019 - 330 T 14/19

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung:

  • AG Göttingen, 13.04.2016 - 74 IN 211/15

    Restschuldbefreiung

  • OLG Hamm, 29.08.2016 - 32 W 16/16

    Anforderungen an die Besetzung der Zivilkammer bei der Entscheidung über ein

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 64/08

    Verkürzung der Wohlverhaltensperiode in Übergangsfällen

  • AG Göttingen, 26.02.2008 - 74 IN 304/07

    Eröffnung eines erneuten Insolvenzverfahrens bei Fortführung eines

  • ArbG Berlin, 08.09.2011 - 63 BV 9415/08

    Tarifunfähigkeit der CGZP

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.03.2009 - 2 K 1682/08

    Aufrechnung mit einer Insolvenzforderung gegen einen nach Eröffnung eines

  • AG Göttingen, 09.05.2008 - 74 IN 67/08

    Insolvenzverfahren: Kostenstundung in einem zweiten Insolvenzverfahren bei

  • AG Göttingen, 22.02.2008 - 74 IK 69/00

    Insolvenzverfahren: Nachträgliche Abänderung der Laufzeit der Abtretungserklärung

  • LG Stuttgart, 28.01.2020 - 19 T 320/19

    Insolvenz

  • AG Köln, 20.04.2016 - 73 IN 26/16

    Statthaftigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung eines Schuldners

  • AG Göttingen, 19.06.2015 - 71 IK 53/15
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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,830
BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05 (https://dejure.org/2006,830)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05 (https://dejure.org/2006,830)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - IX ZB 263/05 (https://dejure.org/2006,830)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Spätere Restschuldbefreiung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spätere Restschuldbefreiung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1483
  • MDR 2007, 176
  • NZI 2006, 601
  • NZI 2007, 36
  • WM 2006, 1778
  • Rpfleger 2006, 564
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Zweibrücken, 20.01.2005 - 4 T 230/04

    Insolvenzverfahren: Unzulässigkeit der Gläubigerbeschwerde gegen die Eröffnung;

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05
    b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibrücken NZI 2005, 397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13 Rn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl. auch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem Fall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskräftiger Abweisung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war).
  • AG Göttingen, 27.04.2005 - 74 IN 130/05

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach einem Eigenantrag der Schuldnerin;

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05
    b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibrücken NZI 2005, 397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13 Rn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl. auch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem Fall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskräftiger Abweisung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war).
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05
    Das vom Gesetzgeber von Anfang an verfolgte Ziel, die Frage, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt, einer raschen Klärung zuzuführen (vgl. jetzt § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO und hierzu BGHZ 162, 181, 184 f), würde verfehlt, wenn die Versäumung der für die Antragstellung zur Verfügung stehenden Frist letztlich folgenlos bleiben würde.
  • LG Koblenz, 16.08.2004 - 2 T 600/04

    Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Antrag auf

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05
    b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibrücken NZI 2005, 397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13 Rn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl. auch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem Fall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskräftiger Abweisung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war).
  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05
    Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 war zwar im Regelinsolvenzverfahren ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1741).
  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 186/05

    Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05
    b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibrücken NZI 2005, 397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13 Rn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl. auch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem Fall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskräftiger Abweisung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt dem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Restschuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung "jedenfalls dann", wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223).
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05

    Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach rechtskräftiger

    b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821 f), dass ein Schuldner, der es in dem auf seinen eigenen oder den Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren versäumt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, nicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu stellen.

    Würde man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Gründen ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden müsste (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 10).

    Auch das billigenswerte Interesse des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirklicht werden konnte, nicht die Möglichkeit der Durchführung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 13).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; zurückhaltender bereits Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6).
  • BGH, 15.09.2016 - IX ZB 67/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf

    Die weiter von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob ein in einem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß belehrter Schuldner, der den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht (rechtzeitig) gestellt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag stellen kann oder ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287 Rn. 18c), stellt sich vorliegend noch nicht (vgl. zu § 287a ZPO nF und der Rechtsprechung des Senats zu den Sperrfristen Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 664, 670 ff).
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 24 U 110/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Schuldners im

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche das Landgericht abgestellt hat, fehlt dem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Restschuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung "jedenfalls dann", wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (BGH, NJW-RR 2006, 1483 = NZI 2006, 601; ZInsO 2007, 1223 = NZI 2008, 45; MünchKomm-Inso/Stephan, 2. Aufl., § 287 Rdnr. 18).

    Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Grundgedanken früherer Entscheidungen (NJW-RR 2006, 1483 = NZI 2006, 601; NZI 2008, 45) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach

    Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der einem Folgeantrag des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei, wenn zwischen der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorausgehenden Verfahren und dem erneuten Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens keine neuen Gläubiger hinzugetreten seien (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45), müsse auch auf solche Fälle übertragen werden, in denen zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugekommen seien.
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

    Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken früherer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.
  • AG Duisburg, 09.06.2008 - 64 IN 3/07

    Restschuldbefreiung - Fortdauernde Zahlungsunfähigkeit und Restschuldbefreiung

    06.07.2006 (NZI 2006, 601 = ZVI 2006, 406) hat der Schuldner mitgeteilt, im September 2006 habe sich bei ihm die X-Krankenkasse mit einer neuen Forderung in Höhe von 1.664,19 EUR und im April 2007 die Stadt D mit einer Forderung in Höhe von 44, 22 EUR gemeldet.

    In einem weiteren Fall hat der BGH sodann die Auffassung vertreten, ein Schuldner, der in einem eröffneten und durchgeführten Insolvenzverfahren den Antrag auf Restschuldbefreiung trotz ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung nicht innerhalb der Antragsfrist (§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO) gestellt habe, obwohl ihm dies möglich gewesen sei, könne den Antrag anschließend im Rahmen eines neuen Eröffnungsverfahrens "jedenfalls" dann nicht wiederholen, wenn "kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen" sei (BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 = ZVI 2006, 406; ebenso LG Koblenz NZI 2004, 679 = ZVI 2005, 91; AG Marburg ZInsO 2005, 726).

  • AG Leipzig, 06.03.2007 - 401 IN 4471/06

    Zulässigkeit eines Insolvenzantrags des Schuldners in einem bereits auf Antrag

    Die Bindungswirkung der (hier abzulehnenden) Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03 und vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05 - bezieht sich gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO nur auf das konkrete, entschiedene Verfahren.

    Der Bundesgerichtshof lehnt in seinem Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05 -, der allerdings zur alten Rechtslage ergangen ist, die Zulassung eines erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Begründung ab, dass es eine bei der Einführung der Insolvenzordnung vom Gesetzgeber zur Sicherstellung eines zügigen Verfahrensablaufs gewollte Obliegenheit des Schuldners gewesen sei, den Antrag möglichst früh - bis zum Schluss des Berichtstermins, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. - zu stellen.

  • LG Frankenthal, 11.05.2009 - 1 T 70/09

    Restschuldbefreiung eines Schuldners im Falle der Nichtangabe einer

    Würde man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Gründen ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden müsste (BGH, Beseht, v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05 - Tz 10).

    Auch das billigenswerte Interesse des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien ( § 1 Satz 2 InsO ), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirklicht werden konnte, nicht die Möglichkeit der Durchführung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 a.a.O. Tz 13).(...).

  • AG Duisburg, 23.04.2009 - 65 IK 35/08

    Das Gesetz bietet einem zahlungsunfähigen Schuldner grundsätzlich für jede

  • LG Duisburg, 14.01.2010 - 7 T 176/09

    Rechtsschutzbedürfnis bei der Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren

  • AG Duisburg, 24.06.2009 - 60 IK 37/09

    Zulässigkeit eines Antrages auf Restschuldbefreiung trotz eines bereits zu einem

  • LG Duisburg, 04.12.2009 - 7 T 148/09

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Fall einer

  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09

    Rechtsschutzbedürftnis eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung aufgrund

  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 175/09

    Auswirkung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer

  • LG Duisburg, 31.10.2008 - 7 T 197/08

    Hinzutreten eines weiteren Gläubigers als Voraussetzung für die Zulässigkeit

  • AG Potsdam, 06.10.2006 - 35 IK 1046/06

    Versagung der Restschuldbefreiung: Stundung der Verfahrenskosten in einem

  • AG Hameln, 30.08.2006 - 36 IN 113/06

    Zulässigkeit eines verfristeten Restschuldbefreiungsantrages;

  • AG Hamburg, 18.07.2008 - 68g IK 562/06

    Kein Entgegenstehen der Rechtskraft der Versagung der Restschuldbefreiung gem. §

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Rechtsprechung
   BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2054
BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05 (1) (https://dejure.org/2006,2054)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - IX ZB 103/05 (1) (https://dejure.org/2006,2054)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05 (1) (https://dejure.org/2006,2054)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsbeschwerdebegründung; Auswirkungen eines Sichergebens der Antwort auf die ...

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § ... 574 Abs. 2; ; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; ; InsO § 6; ; InsO § 7; ; InsO § 9 Abs. 3; ; InsO § 28; ; InsO § 290; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ; InsO § 295; ; InsO § 296; ; InsO § 296 Abs. 3 Satz 1; ; InsO § 297

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1
    Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2006, 538
  • NZI 2007, 36
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02

    Anforderungen an die Begründung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05
    Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162).
  • LG Göttingen, 04.06.2002 - 10 T 38/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05
    Dementsprechend geht auch die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO nach dem Schlusstermin nicht mehr beantragt werden kann (OLG Celle NZI 2002, 323, 324; LG Hof ZVI 2003, 545, 546; LG Göttingen ZVI 2002, 383, 384; LG München I ZInsO 2001, 767; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 289 Rn. 7; § 290 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 17; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. § 290 Rn. 59; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 5; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6; § 292 Rn. 18 f; a.A. Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis § 4 Rn. 24).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05
    Daher hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171) entschieden, dass die Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn der Antrag des Insolvenzgläubigers im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf.
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 17/05

    Versagung der Restschuldbefreiung vor Abhaltung des Schlusstermins

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05
    Zur Begründung eines im Termin gestellten Antrags ist der Gläubiger auf die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO aufgezählten Versagungsgründe beschränkt; hingegen sind Obliegenheitsverletzungen nach § 295 InsO hier noch nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, Rn. 20).
  • LG Hof, 11.09.2003 - 22 T 109/03

    Keine Versagung der RSB bei Verschweigen einer Erbschaft und fehlendem

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05
    Dementsprechend geht auch die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO nach dem Schlusstermin nicht mehr beantragt werden kann (OLG Celle NZI 2002, 323, 324; LG Hof ZVI 2003, 545, 546; LG Göttingen ZVI 2002, 383, 384; LG München I ZInsO 2001, 767; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 289 Rn. 7; § 290 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 17; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. § 290 Rn. 59; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 5; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6; § 292 Rn. 18 f; a.A. Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis § 4 Rn. 24).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZB 90/03

    Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05
    Zur Begründung eines im Termin gestellten Antrags ist der Gläubiger auf die in § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO aufgezählten Versagungsgründe beschränkt; hingegen sind Obliegenheitsverletzungen nach § 295 InsO hier noch nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, Rn. 20).
  • OLG Celle, 04.02.2002 - 2 W 5/02

    Anforderungen an ein Restschuldbefreiungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05
    Dementsprechend geht auch die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO nach dem Schlusstermin nicht mehr beantragt werden kann (OLG Celle NZI 2002, 323, 324; LG Hof ZVI 2003, 545, 546; LG Göttingen ZVI 2002, 383, 384; LG München I ZInsO 2001, 767; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 289 Rn. 7; § 290 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 17; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. § 290 Rn. 59; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 5; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6; § 292 Rn. 18 f; a.A. Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis § 4 Rn. 24).
  • LG München I, 17.07.2001 - 14 T 12087/01

    Verbraucherinsolvenz; Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes zur

    Auszug aus BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05
    Dementsprechend geht auch die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO nach dem Schlusstermin nicht mehr beantragt werden kann (OLG Celle NZI 2002, 323, 324; LG Hof ZVI 2003, 545, 546; LG Göttingen ZVI 2002, 383, 384; LG München I ZInsO 2001, 767; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 289 Rn. 7; § 290 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 17; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 3. Aufl. § 290 Rn. 59; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 5; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6; § 292 Rn. 18 f; a.A. Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis § 4 Rn. 24).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Jedenfalls nach dem noch anwendbaren altem Recht bewirkt der Schlusstermin eine Zäsur für die Geltendmachung von Versagungsgründen des § 290 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538 Rn. 6; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, NZI 2008, 48 Rn. 3; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 10).
  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08

    Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

    Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann folglich nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam beantragt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZinsO 2006, 647 Rn. 6).

    Diese rechtliche Würdigung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 28 InsO öffentlich bekannt gemacht wird und diese Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO S. 648 Rn. 7).

  • BGH, 12.07.2018 - IX ZB 78/17

    Restschuldbefreiung eines Schuldners hinsichtlich Versagung wegen

    Nach diesen Vorschriften scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO aF aus, wenn kein Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 6; vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 10).
  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 16/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer nicht angemeldeten Forderung

    Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 7).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die

    Das Nachschieben von Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169; v. 23. Oktober 2008 aaO).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03

    Nachschieben von Gründen bei der Versagung der Restschuldbefreiung

    Ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gestützter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 193/06

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht im Insolvenzverfahren;

    Auf Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO, die schon im Schlusstermin hätten geltend gemacht werden müssen, kann ein Versagungsantrag in der Wohlverhaltensphase nach Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht mehr gestützt werden (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 6; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZVI 2007, 574 Rn. 3 jeweils m.w.N.).

    Der Gläubiger - auch ein ausländischer - ist nach dem Gesetz gehalten, sich rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu beschaffen, um den Antrag auf Versagung im Schlusstermin stellen zu können (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO S. 648 Rn. 7; Kübler/Prütting/Wenzel, § 290 Rn. 6).

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08

    Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im

    Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169).
  • AG Göttingen, 31.07.2006 - 74 IK 36/03

    Versagung der Restschuldbefreiung: Jahrelanges Verschweigen von Einkünften

    Eine nachträgliche Geltendmachung ist auch dann ausgeschlossen, wenn das zur Begründung des Versagungsantrages herangezogene Fehlverhalten des Schuldners erst in der Treuhandphase bekannt geworden ist (BGH ZInsO 2006, 647).
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 78/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Beginn der Wohlverhaltensperiode; Verletzung

    Die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes muss im Schlusstermin erfolgen und kann - auch im Beschwerdeverfahren - nicht nachgeholt werden (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 8 ff; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6).
  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 158/08

    Stützung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung auf von anderen

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 182/10

    Insolvenzverfahren: Mitwirkung des Insolvenzschuldners bei der Verwertung eines

  • BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 226/06

    Zeitpunkt der Antragstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 258/08

    Verletzung des Anspruchs auf effektives rechtliches Gehör durch ein Gericht wegen

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 50/16

    Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Berufungsfrist: Unzureichende

  • BGH, 14.02.2013 - IX ZB 13/11

    Klärungsbedürftigkeit der Frage der Qualifizierung von erkennbar unrichtigen

  • LG Koblenz, 29.11.2006 - 2 T 914/06

    Vergütung des Zwangsverwalters für zwei an Feriengäste vermietete Appartements

  • BGH, 15.10.2009 - IX ZB 164/08

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 127/09

    Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung seines Schuldners

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 2/08

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen

  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 234/03

    Versagung der Rechtsschuldbefreiung nach Abhaltung des Schlusstermins

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Notwendigkeit der Bewirkung der

  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 222/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 92/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend ein Nachlassinsolvenzverfahren

  • BGH, 19.11.2009 - IX ZB 291/08

    Vorliegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot bei nur fragwürdiger oder sogar

  • AG Göttingen, 21.08.2009 - 74 IN 153/08

    Möglichkeit einer Nachtragsverteilung bei Verschweigen des bei

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 52/11

    Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darlegung des

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 18/09

    Prüfung der Zulässigkeitsgründe i.R.d. sofortigen Beschwerde

  • AG Duisburg, 23.07.2008 - 62 IN 155/06

    Aufrechterhaltung einer vermögensrechtlichen Haftung bei Versagung der

  • BGH, 29.03.2012 - IX ZB 32/10

    Entbehrlichkeit der Darlegung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne von § 574 Abs.

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZB 113/10

    Zurückverweisung einer Sache an ein Beschwerdegericht wegen mangelhafter

  • AG Duisburg, 21.02.2007 - 62 IK 264/04

    Hinweis auf den Anfall einer Erbschaft als Auskunftspflicht eines Schuldners im

  • LG Heilbronn, 12.06.2008 - 1 T 167/08

    Insolvenzgerichtliche Bescheidung des Antrags eines Insolvenzschuldners auf

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Rechtsprechung
   AG Göttingen, 19.01.2006 - 74 IN 360/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,13652
AG Göttingen, 19.01.2006 - 74 IN 360/04 (https://dejure.org/2006,13652)
AG Göttingen, Entscheidung vom 19.01.2006 - 74 IN 360/04 (https://dejure.org/2006,13652)
AG Göttingen, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - 74 IN 360/04 (https://dejure.org/2006,13652)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versagung der Restschuldbefreiung: Verschweigen während des Eröffnungsverfahrens begründeter Forderungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verpflichtung des Schuldners zur Mitteilung von begründeten Forderungen an den Insolvenzverwalter vor Eröffnung des Insolvenzantrags; Rechtsfolgen des Verschweigens von begründeten Forderungen im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens durch den Schuldner; Überschreiten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Schuldners zur Mitteilung von begründeten Forderungen an den Insolvenzverwalter vor Eröffnung des Insolvenzantrags; Rechtsfolgen des Verschweigens von begründeten Forderungen im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens durch den Schuldner; Überschreiten ...

  • zvi-online.de

    § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
    Versagung der Restschuldbefreiung trotz geringfügiger Forderung bei Verschweigen einer erst nach Antragstellung begründeten Forderung ("Weinbestellung")

  • rechtsportal.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
    Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen geringfügiger Forderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI (Beilage) 2006, 36
  • NZI 2007, 36
  • Rpfleger 2006, 336
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 174/03

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des

    Auszug aus AG Göttingen, 19.01.2006 - 74 IN 360/04
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass nicht jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann (BGH ZInsO 2004, 920 und ZInsO 2005, 146; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. 2006, § 290 Rz. 47; MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rz. 74).

    Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um das Verschweigen von Vermögenswerten, bei denen es jedenfalls im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht erforderlich ist, das die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird (BGH ZInsO 2004, 920).

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 132/04

    Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes;

    Auszug aus AG Göttingen, 19.01.2006 - 74 IN 360/04
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass nicht jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann (BGH ZInsO 2004, 920 und ZInsO 2005, 146; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. 2006, § 290 Rz. 47; MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rz. 74).

    Abhängig ist das Ergebnis immer von den Umständen des Einzelfalles, wobei die Ausstrahlung eines möglicherweise unwesentlichen Verstoßes auf die subjektive Tatseite zu berücksichtigen ist (BGH ZInsO 2005, 146).

  • AG Göttingen, 06.12.2005 - 74 IK 1/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angabe der vorhandenen

    Auszug aus AG Göttingen, 19.01.2006 - 74 IN 360/04
    Ein nur unwesentlicher Verstoß scheidet beispielsweise aus, wenn der Schuldner einen im täglichen Gebrauch stehenden Gegenstand wie einen Motorroller mit einem Anschaffungswert von 1.000 EUR knapp 5 Jahre vor Antragstellung verschweigt (AG Göttingen, Beschluss vom 06.12.2005 - 74 IK 1/04).
  • LG Berlin, 05.10.2004 - 86 T 603/04

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Göttingen, 19.01.2006 - 74 IN 360/04
    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von den Fällen, in denen der Schuldner eine geringfügige, seit Jahren nicht mehr geltend gemachte Forderung nicht angibt (LG Berlin ZInsO 2004, 1264 = ZVI 2005, 96; AG Göttingen ZInsO 2005, 1001; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. 2006, § 290 Rz. 55).
  • AG Göttingen, 05.08.2005 - 74 IN 162/04

    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung nach Erteilung dieser durch den

    Auszug aus AG Göttingen, 19.01.2006 - 74 IN 360/04
    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von den Fällen, in denen der Schuldner eine geringfügige, seit Jahren nicht mehr geltend gemachte Forderung nicht angibt (LG Berlin ZInsO 2004, 1264 = ZVI 2005, 96; AG Göttingen ZInsO 2005, 1001; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. 2006, § 290 Rz. 55).
  • AG Göttingen, 29.09.2004 - 74 IK 227/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Göttingen, 19.01.2006 - 74 IN 360/04
    Der Schuldner ist unpfändbar, an die Gläubiger wird keine Quote ausgeschüttet; für eine Beeinträchtigung ist aber erforderlich, dass die Quote sich verringert (Kübler/Prütting/Wenzel InsO § 290 RZ 19a; FK-InsO/Ahrens § 290 RZ 39; AG Göttingen ZInsO 2004, 1092, 1093).
  • AG Göttingen, 07.11.2009 - 71 IK 255/08

    Frist zur Mitteilung einer Wohnsitzänderung eines Schuldners an die Gläubiger

    Schließlich kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung entgegenstehen, der sowohl im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gilt (BGH ZInsO 2005, 146 und ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8; AG Göttingen ZInsO 2006, 167; MK-InsO/Stephan § 290 Rz. 74) als auch im Rahmen des § 296 InsO (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 15; HambK-Streck § 296 Rz. 11).
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