Weitere Entscheidung unten: AG Göttingen, 26.11.2008

Rechtsprechung
   BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08   

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https://dejure.org/2008,5885
BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08 (https://dejure.org/2008,5885)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2008 - IX ZB 34/08 (https://dejure.org/2008,5885)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2008 - IX ZB 34/08 (https://dejure.org/2008,5885)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausführung der Rüge einer Grundrechtsverletzung bei einer Rechtsbeschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; InsO § ... 6 Abs. 2; ; InsO § 7; ; InsO § 9 Abs. 3; ; InsO § 28; ; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ; BGB § 826

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1
    Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Titulierte Forderungen aus unerlaubter Handlung können unerkannt untergehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2009, 66
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05

    Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08
    Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann folglich nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam beantragt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZinsO 2006, 647 Rn. 6).

    Diese rechtliche Würdigung begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 28 InsO öffentlich bekannt gemacht wird und diese Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO S. 648 Rn. 7).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08
    Die Darlegung hat mithin den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu genügen (BGHZ 154, 288, 297).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08
    a) Die Rüge einer Grundrechtsverletzung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Verhalten des Beschwerdegerichts die Verletzung liegen soll, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruht und sie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (BGHZ 152, 182, 194).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08
    Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann folglich nach dem Schlusstermin nicht mehr wirksam beantragt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZinsO 2006, 647 Rn. 6).
  • LG Schwerin, 15.06.2006 - 2 S 66/06

    Rechtsschutz eines Gläubigers bei dessen bewusstem Verschweigen im Antrag des

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08
    Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden (LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290 f).
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

    c) Falls die Beklagten die Forderung des Klägers zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung bewusst verschwiegen hätten, käme ein Ersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht (BGH, Beschl. v. 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 11).
  • BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18

    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung bei nachträglicher Feststellung

    Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sie aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses erlangen, die als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (§§ 28, 30 Abs. 1, § 9 Abs. 3 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 10).

    Gelingt dies nicht, bleibt die Möglichkeit, den Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008, aaO Rn. 2; vom 6. November 2008, aaO Rn. 11; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712 mit Anm. Ahrens, NZI 2015, 687; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 297a Rn. 6) .

  • OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Bewusstes Verschweigen des Anspruchs eines

    a) In dem angefochtenen Beschluss vom 12.03.2015 ist ebenso wie in einem zuvor erteilten Hinweis des Landgerichts vom 24.02.2015 (Bl. 13 d. A.) ausgeführt, für eine Zahlungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Titel vorliege und es auch nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 06.11.2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66) allein darum gehen könne, ob im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage dem Einwand der Restschuldbefreiung mit dem Rechtsgedanken des § 826 BGB begegnet werden könne (Bl. 16 d. A.).

    Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im Rahmen eines streitigen Erkenntnisverfahrens verfolgt werden (BGH NZI 2009, 66 Rn. 11; WM 2011, 271, 274 Rn. 26; OLG Köln, Beschl. v. 02.11.2010 - I-11 U 176/10, juris Rn. 1; LG Schwerin VersR 2007, 400; AG Delmenhorst NZI 2014, 319; Kexel in Graf-Schlicker, InsO 4. Aufl. § 302 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 301 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO (Stand 62. Lieferung 02.2015) § 292 Rn. 36; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl. § 301 Rn. 10; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 301 Rn. 5; Staudinger/Oechsler, BGB Neubearb.

    Rechtsfolge der im bewussten Verschweigen des Anspruchs eines Gläubigers liegenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 826 BGB ist nicht eine Beseitigung der Restschuldbefreiung, sondern ein auf Ersatz des individuell entstandenen, nachgewiesenen Schadens des jeweiligen Gläubigers gerichteter Anspruch (BGH NZI 2009, 66 Rn. 11; WM 2011, 271, 274 Rn. 26; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl. § 301 Rn. 36).

    Die Forderung kann allein in einem streitigen Erkenntnisverfahren festgestellt und sodann durchgesetzt werden (BGH NZI 2009, 66 Rn. 10; ZInsO 2009, 52 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 39).

  • BGH, 05.04.2016 - VI ZR 283/15

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass dann, wenn der Schuldner einen Anspruch bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschweigt, eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB vorliegen kann, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZinsO 2009, 52; vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 26; Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff.; ders., NZI 2015, 687 f.; Heicke, VIA 2015, 59 f.).
  • BGH, 12.07.2018 - IX ZB 78/17

    Restschuldbefreiung eines Schuldners hinsichtlich Versagung wegen

    Nach diesen Vorschriften scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO aF aus, wenn kein Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 6; vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 10).
  • OLG Koblenz, 19.12.2023 - 3 U 1052/23

    Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens

    Zwar kommt in Fällen des Erschleichens einer Restschuldbefreiung durch Täuschung über den Lebensmittelpunkt grundsätzlich die Annahme einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 826 BGB und ein darauf gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht (BGH, Urteil vom 06.11.2008, IX ZB 34/08, Rn. 11, juris).
  • OLG Brandenburg, 02.05.2012 - 7 U 32/11

    Insolvenzverfahren: Schadenersatzklage eines nicht am Insolvenzverfahren

    So kommt ein Ersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Schuldner vorsätzlich die Forderung eines Gläubigers im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie im Schuldenbereinigungsplan nicht aufgeführt hat (vgl. BGH v. 06.11.2008, IX ZB 34/08, Juris, Rn. 11 und v. 16.12.2010, IX ZR 24/10, Juris, Rn. 26; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290; MünchKomm-Stephan, InsO, 2. Aufl., Rn. 10).

    So betrafen die zu § 826 BGB ergangenen Entscheidungen (BGH v. 06.11.2008, IX ZB 34/08; LG Schwerin VersR 2007, 400, 401) Forderungen, die bereits tituliert waren und die der Schuldner gleichwohl nicht in das Verzeichnis aufgenommen hat.

  • AG Göttingen, 08.01.2010 - 74 IN 247/02

    Widerruf der Restschuldbefreiung bei nachträglicher Verurteilung wegen einer

    Der BGH (NZI 2009, 66) hält in den Fällen bewussten Verschweigens (im entschiedenen Fall eines Gläubigers) einen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB für möglich, der allerdings nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden kann (zur Nähe des § 303 InsO zu § 826 BGB s. FK-InsO/Ahrens § 303 Rz. 5).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 4 U 229/19

    Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion Vermögensverschiebung infolge

    Allerdings trifft es zu, dass grundsätzlich in Fällen des Erschleichens einer Restschuldbefreiung durch Täuschung oder bewusstes Verschweigen einer Gläubigerforderung die Annahme einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 826 BGB und ein darauf gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 06.11.2008 - IX ZB 34/08 - Rn. 11).
  • AG Duisburg, 23.04.2009 - 65 IK 35/08

    Das Gesetz bietet einem zahlungsunfähigen Schuldner grundsätzlich für jede

    Zwar können einzelne Gläubiger, die der Ansicht sind, der Schuldner habe sich die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung erschlichen (§ 826 BGB), auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner auf dem allgemeinen Zivilprozesswege titulieren lassen (vgl. BGH NZI 2009, 66).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2018 - L 7 AS 1116/13
  • AG Duisburg, 24.06.2009 - 60 IK 37/09

    Zulässigkeit eines Antrages auf Restschuldbefreiung trotz eines bereits zu einem

  • OLG Köln, 02.11.2010 - 11 U 176/10

    Ausschluss der Restschuldbefreiung

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Rechtsprechung
   AG Göttingen, 26.11.2008 - 74 IK 2/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13528
AG Göttingen, 26.11.2008 - 74 IK 2/07 (https://dejure.org/2008,13528)
AG Göttingen, Entscheidung vom 26.11.2008 - 74 IK 2/07 (https://dejure.org/2008,13528)
AG Göttingen, Entscheidung vom 26. November 2008 - 74 IK 2/07 (https://dejure.org/2008,13528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung wegen verheimlichten Erwerbseinkommens

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 292 Abs. 1 S. 2 InsO; § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO; § 296 Abs. 1 S. 1 InsO
    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Beeinträchtigungen der Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger; Möglichkeit einer Heilung des Versagungsgrundes durch Begleichung der Beiträge vor Stellung eines Versagungsantrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Beeinträchtigungen der Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger; Möglichkeit einer Heilung des Versagungsgrundes durch Begleichung der Beiträge vor Stellung eines Versagungsantrages

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1
    Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung bei Verheimlichung von Bezügen und bei Nichtmitteilung neuer Beschäftigungsstelle; keine Möglichkeit zur nachträglichen Heilung einer Obliegenheits- verletzung

  • rechtsportal.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 296 Abs. 1 S. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2009, 344 (Ls.)
  • NZI 2009, 66
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Göttingen, 11.08.2008 - 10 T 80/08

    Aufhebung einer bewilligten Stundung der Verfahrenskosten eines

    Auszug aus AG Göttingen, 26.11.2008 - 74 IK 2/07
    Für die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 1 kommt es nicht darauf an, ob nach Abzug von Verfahrenskosten noch ein pfändbarer Betrag verbleibt, vielmehr ist entscheidend, dass überhaupt ein pfändbarer Betrag verbleibt (ebenso LG Göttingen ZInsO 2008, 1033; Aufgabe von AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621).

    Nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Göttingen (ZInsO 2008, 1033, 1034 = NZI 2008, 625; ebenso Kübler/Prütting/Wenzel § 296 Rz. 5; AG Holzminden ZVI 2006, 260, 261) ist nicht erforderlich, dass von dem Betrag zunächst die bisherigen Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten abgesetzt werden und ein pfändbarer Betrag verbleibt.

    Folglich ist eine beeinträchtigte Gläubigerbefriedigung nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Leistungen zunächst auf die Verfahrenskosten verrechnet werden müssen (LG Göttingen ZInsO 2008, 1033, 1034 = NZI 2008, 625), da hier nicht erst eine zukünftig mögliche, sondern eine bereits gegenwärtig eingetretene Veränderung der Befriedigungsaussichten vorliegt (FK-InsO/Ahrens, 5. Auflage 2008, § 296 Rz. 13).

    Zudem genügt für eine Gläubigerbeeinträchtigung schon die Verzögerung der Zugriffsmöglichkeit (LG Göttingen ZInsO 2008, 1033, 1034 = NZI 2008, 625, 626; AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621).

  • AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00

    Erwerb eines Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Übertragung

    Auszug aus AG Göttingen, 26.11.2008 - 74 IK 2/07
    Für die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 1 kommt es nicht darauf an, ob nach Abzug von Verfahrenskosten noch ein pfändbarer Betrag verbleibt, vielmehr ist entscheidend, dass überhaupt ein pfändbarer Betrag verbleibt (ebenso LG Göttingen ZInsO 2008, 1033; Aufgabe von AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621).

    Seine gegenteilige Auffassung (AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621; ebenso AG Regensburg ZVI 2004, 499 [500]) hält das Gericht nicht mehr aufrecht.

    Zudem genügt für eine Gläubigerbeeinträchtigung schon die Verzögerung der Zugriffsmöglichkeit (LG Göttingen ZInsO 2008, 1033, 1034 = NZI 2008, 625, 626; AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621).

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZB 183/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtanzeige des pfändbaren Einkommens

    Auszug aus AG Göttingen, 26.11.2008 - 74 IK 2/07
    Entschieden ist, dass eine Heilung dann ausscheidet, wenn ein Gläubiger bereits einen Versagungsantrag gestellt hat (BGH ZInsO 2008, 920).
  • AG Regensburg, 20.04.2004 - 2 IN 217/02

    Obliegenheitsverletzung durch Nichtabführung pfändbarer Beträge aus dem Einkommen

    Auszug aus AG Göttingen, 26.11.2008 - 74 IK 2/07
    Seine gegenteilige Auffassung (AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621; ebenso AG Regensburg ZVI 2004, 499 [500]) hält das Gericht nicht mehr aufrecht.
  • AG Holzminden, 08.02.2006 - 10 IK 96/02

    Versagung der Rechtsschuldbefreiung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus AG Göttingen, 26.11.2008 - 74 IK 2/07
    Nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Göttingen (ZInsO 2008, 1033, 1034 = NZI 2008, 625; ebenso Kübler/Prütting/Wenzel § 296 Rz. 5; AG Holzminden ZVI 2006, 260, 261) ist nicht erforderlich, dass von dem Betrag zunächst die bisherigen Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten abgesetzt werden und ein pfändbarer Betrag verbleibt.
  • BGH, 18.02.2010 - IX ZB 211/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Freiwillige Offenbarung eines

    Hieraus folgt aber - entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung (AG Göttingen NZI 2009, 66; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 296 Rn. 11; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 20; für ein eingeschränktes Nachzahlungsrecht dagegen FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 296 Rn. 14 f; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 296 Rn. 3; Henning in Wimmer/Dauernheim/Wagner/Weidekind, Handbuch des Fachanwalts für Insolvenzrecht, 3. Aufl. 15. Kap. Rn. 116; Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 144) - nicht, dass eine Heilung der Obliegenheitsverletzung auch dann ausscheidet, wenn der Schuldner die Anzeige nachholt und den fehlenden Betrag einzahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist.
  • LG Stuttgart, 27.08.2009 - 19 T 214/09

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen der nicht unverzüglichen Mitteilung der

    Ein Teil der Rechtsprechung ( AG Göttingen, Beschluss vom 26.11.2008, 74 IK 2/07 ) lehnt dies nicht zuletzt mit der Begründung ab, es lasse sich keine plausible Grenze ziehen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Heilung möglich sei; eine solche Grenzziehung könne auch nicht dem Insolvenzgericht überlassen werden, welches die Versagungsgründe einfach und schnell festzustellen habe.
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