Weitere Entscheidung unten: AG Hamburg, 16.08.2011

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   BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10   

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https://dejure.org/2011,140
BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10 (https://dejure.org/2011,140)
BAG, Entscheidung vom 06.10.2011 - 6 AZR 262/10 (https://dejure.org/2011,140)
BAG, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 (https://dejure.org/2011,140)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • openjur.de

    Zahlung rückständiger Vergütung; Insolvenzanfechtung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 InsO, § 18 Abs 2 InsO, § 130 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 142 InsO
    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsentgeltzahlung des Arbeitgebers in der Krise für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen als Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO

  • hensche.de

    Vergütung, Insolvenz

  • Betriebs-Berater

    Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO - Zahlungen des insolvenzbedrohten Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei längerer Verzögerung

  • Betriebs-Berater

    Insolvenz - Zahlung rückständiger Vergütung

  • rewis.io

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung: Gehalt muss nicht zurückgezahlt werden!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlungen des Arbeitgebers für rückständige Vergütung für die letzten drei Monate vom Insolvenzverwalter nicht anfechtbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnrückzahlung bei Insolvenz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Eingeschränkte Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 17, 18, 130, 133, 142
    Zur Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anfechtung von Lohnzahlungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenz - Zahlung rückständiger Vergütung

  • channelpartner.de (Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen - Kein Gehalt, Firma pleite - was tun?

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kann ein Insolvenzverwalter Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer anfechten?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der Insolvenzverwalter darf dem Arbeitnehmer seinen Lohn nicht wegnehmen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberinsolvenz: Können Lohnzahlungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberinsolvenz: Muss der Arbeitnehmer um bereits ausgezahlten Lohn fürchten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft Lohnzahlungen an Arbeitnehmer anfechten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Insolvenzverwalter darf dem Arbeitnehmer seinen Lohn nicht wegnehmen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kann ein Insolvenzverwalter Lohnzahlungen anfechten? // Bargeschäft, Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Kennenmüssen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 139, 235
  • ZIP 2011, 2366
  • MDR 2011, 15
  • MDR 2012, 372
  • NZA 2012, 330
  • NZI 2011, 981
  • BB 2011, 3125
  • BB 2012, 582
  • DB 2011, 2779
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10
    Die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 InsO (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13, BGHZ 180, 63; 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 149, 178; FK-InsO/Dauernheim 6. Aufl. § 130 Rn. 38) .

    (2) Kenntnis bedeutet für sicher gehaltenes, positives Wissen (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; MünchKommInsO/Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 33; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 24; zur positiven Kenntnis von der Zahlungseinstellung im Sinne von § 30 KO vgl. BGH 15. November 1990 - IX ZR 92/90 - WM 1991, 150) .

    Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung als komplexen Rechtsbegriff nur, wenn er selbst die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft so bewertet (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - aaO) .

    Die Vorschrift lässt jedoch die grob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht genügen (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63) .

    Der Einwand, er habe den Schluss nicht gezogen, hilft dem Anfechtungsgegner deshalb nicht weiter, wenn ein redlich und vernünftig Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der festgestellten Umstände sich der Einsicht nicht hätte verschließen können, dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig oder ein Eröffnungsantrag gestellt war (vgl. BGH 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - ZInsO 2009, 2244; 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 29; Huber FS Ganter S. 203, 208) .

    (2) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 (- GmS-OGB 1/09 - BGHZ 187, 105) , wonach für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof (19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63) angenommen, dass die Kenntnis des Arbeitnehmers, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, allein nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers rechtfertigt.

    (1) Es hat zunächst in Übereinstimmung mit den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 19. Februar 2009 (- IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63) aufgestellten Grundsätzen angenommen, dass der Kläger am 4. und 7. Mai 2007 die zeitliche Dauer und Höhe der eigenen Gehaltsrückstände gekannt und gewusst hat, dass die Schuldnerin auch gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit mehreren Monaten mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand geraten ist, habe noch kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage der Schuldnerin zugelassen, weil für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei, welchen Anteil die Lohn- und Gehaltsrückstände an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden hatten.

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10
    Dem Erfordernis der Unmittelbarkeit entsprechen auch solche Geschäfte, bei denen der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhält (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - BGHZ 167, 190; 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - WM 2006, 190; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. InsO Einführung Rn. 24) .

    Einigkeit besteht, dass Leistung und Gegenleistung beim Bargeschäft nicht Zug um Zug erbracht werden müssen (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - aaO; Leithaus in Andres/Leithaus InsO 2. Aufl. § 142 Rn. 4) .

    Allerdings ist bei länger währenden Vertragsbeziehungen für die Annahme eines Bargeschäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah ausgetauscht werden (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - aaO) .

    Ob eine Leistung von der Privilegierung des § 142 InsO erfasst wird, hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - aaO; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. InsO Einführung Rn. 24) .

    Bei verspäteten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers überzeugt für die Frage eines Bargeschäfts auch die Heranziehung der in § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelten Verzugsfrist von 30 Tagen nicht (vgl. zur Anlehnung an diese Frist bei Zahlung der Anwaltsgebühr BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - BGHZ 167, 190 sowie Henckel in Jaeger InsO § 142 Rn. 30 und 34) .

    Dass im Falle einer Kreditgewährung ein Bargeschäft nicht in Betracht kommt, rechtfertigt zwar noch nicht den Umkehrschluss, ein Bargeschäft liege immer dann vor, wenn kein Kredit gewährt werde (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - BGHZ 167, 190) .

    Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber nach § 614 Satz 2 BGB eine nach Zeitabschnitten bemessene Vergütung nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten hat, der Arbeitnehmer damit Vorleistungen zu erbringen hat und im Allgemeinen derjenige, der an den Schuldner Vorleistungen erbracht hat, wegen seines Anspruchs auf die Gegenleistung nur eine Insolvenzforderung hat (BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - BGHZ 167, 190) .

  • BAG, 07.07.2009 - 5 AZB 8/09

    Schadensersatz für geleastes Firmenfahrzeug - Rechtsweg

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10
    Die Deckungsanfechtung dient der Anreicherung der Insolvenzmasse (zu diesem Hauptziel der Insolvenzrechtsreform vgl. Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) und fußt auf dem das Insolvenzrecht beherrschenden Grundsatz, dass im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen (par conditio creditorum, vgl. zum insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - ZIP 2011, 1628) .

    Ein komplexer Rechts- und damit Wirtschaftsverkehr ist nicht zu gewährleisten, wenn die Teilnehmer letztlich auf gar nichts mehr vertrauen können und damit faktisch gezwungen werden, sogar jeden bereits erhaltenen Vermögensvorteil nochmals durch ein Sicherungsrecht oder durch ein - wie auch immer eingekleidetes - Vorrecht zu befestigen (Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) .

    bb) Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen verspätete Entgeltzahlungen des Arbeitgebers noch Bargeschäfte im Sinne von § 142 InsO sind und damit der Privilegierung dieser Vorschrift unterliegen, ist im Schrifttum umstritten (vgl. Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) .

    Die für die abschnittsweise Vergütung abschnittsweise erbrachter Leistungen entwickelten Grundsätze passen nicht für Arbeitsverhältnisse (Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) .

    Dazu ist erforderlich, dass die einzelnen Arbeitnehmer überhaupt "bei der Stange bleiben" - und auch dies wird mit der Berichtigung von Lohnrückständen "erkauft" (so zutreffend Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14; aA Wegener NZI 2009, 225, 226) .

    Die Beurteilung, ob die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatrichters (so zutreffend Windel Anm. AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 14) .

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZR 173/07

    Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10
    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (BGH 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - Rn. 11, ZInsO 2009, 2148) .

    Eine nur geringfügige Liquiditätslücke liegt in der Regel dann nicht mehr vor, wenn innerhalb von drei Wochen 10 % oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllt werden können (BGH 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - ZInsO 2009, 2148) .

    Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen (BGH 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - ZInsO 2009, 2148) .

    Zu beachten ist, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (BGH 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - Rn. 8, ZInsO 2009, 2148) .

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt eine Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, lediglich als Zahlungsstockung (24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - BGHZ 163, 134) .

    Die Grenze liegt bei drei Wochen (BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - aaO) .

    Kann er innerhalb dieser Frist seine Verbindlichkeiten bis auf einen geringfügigen Rest bedienen, ist er nicht als zahlungsunfähig anzusehen (BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - aaO) .

    Wenn diese gleichwohl angenommen werden soll, müssen besondere Umstände vorliegen, die diesen Standpunkt stützen (BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - aaO) .

  • BGH, 15.10.2009 - IX ZR 201/08

    Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung des

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10
    Der Einwand, er habe den Schluss nicht gezogen, hilft dem Anfechtungsgegner deshalb nicht weiter, wenn ein redlich und vernünftig Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der festgestellten Umstände sich der Einsicht nicht hätte verschließen können, dass der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig oder ein Eröffnungsantrag gestellt war (vgl. BGH 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - ZInsO 2009, 2244; 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 29; Huber FS Ganter S. 203, 208) .

    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (- IX ZR 201/08 - Rn. 1, ZInsO 2009, 2244) , die die Anfechtung von Entgeltzahlungen desselben Schuldners an einen anderen Arbeitnehmer betraf, festgehalten.

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10
    Die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 InsO (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13, BGHZ 180, 63; 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 149, 178; FK-InsO/Dauernheim 6. Aufl. § 130 Rn. 38) .

    Der Zeitraum, innerhalb dessen die Zahlungsstockung beseitigt sein musste, andernfalls sie als Zahlungsunfähigkeit behandelt wurde, war unter der Geltung der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung auf etwa einen Monat begrenzt worden (BGH 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - BGHZ 149, 178) .

  • GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10
    (2) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 (- GmS-OGB 1/09 - BGHZ 187, 105) , wonach für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof (19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63) angenommen, dass die Kenntnis des Arbeitnehmers, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, allein nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers rechtfertigt.
  • BGH, 15.11.1990 - IX ZR 92/90

    Feststellung der Kenntnis von der Zahlungseinstellung nach § 30 KO - Führung des

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10
    (2) Kenntnis bedeutet für sicher gehaltenes, positives Wissen (BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63; MünchKommInsO/Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 33; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 24; zur positiven Kenntnis von der Zahlungseinstellung im Sinne von § 30 KO vgl. BGH 15. November 1990 - IX ZR 92/90 - WM 1991, 150) .
  • BGH, 12.07.2007 - IX ZR 210/04

    Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters in einem

    Auszug aus BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10
    (3) Regelmäßig muss der Insolvenzverwalter nicht nur alle objektiven, sondern auch alle subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfechtung beweisen (BGH 12. Juli 2007 - IX ZR 210/04 - ZInsO 2007, 1046; MünchKommInsO/Kirchhof 2. Aufl. § 130 Rn. 61) .
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

  • BAG, 19.05.2011 - 6 AZR 736/09

    Insolvenzanfechtung

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • LAG Nürnberg, 31.03.2010 - 3 Sa 379/09

    Insolvenzanfechtung wegen Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Eine sich in "verspäteten Entgeltzahlungen" (BAG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10, BAGE 139, 235 Rn. 15) ausdrückende Kreditgewährung schließt, weil es notwendigerweise an einem engen zeitlichen Zusammenhang des Leistungsaustausches mangelt, ein Bargeschäft aus (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002, aaO; vom 16. November 2006 - IX ZR 239/04, WM 2007, 170 Rn. 15).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt hingegen bereits ein Bargeschäft vor, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbracht hat (Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 15 ff).

    Dieser im insolvenzrechtlichen Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig kritisierten Auslegung des § 142 InsO (vgl. Huber, EWiR 2011, 817; ders., ZInsO 2013, 1049 ff; Ganter, ZIP 2012, 2037 ff; Plathner/Sajogo, ZInsO 2012, 581 ff; Jacobs/Doebert, ZInsO 2012, 618 ff; Brinkmann, ZZP 125 (2012), 197, 208 f; Smid, DZWIR 2013, 89, 110 f ) vermag der Senat nicht zuzustimmen.

    aa) Soweit sich das Bundesarbeitsgericht darauf beruft, "dass in nicht wenigen Branchen eine verzögerte Zahlung der Vergütung schon fast die Regel ist" (Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 17), wird diese Würdigung schon im Ansatz dem Gesetzeszweck des § 142 InsO nicht gerecht, weil selbst ein verbreiteter Verstoß gegen Fälligkeitszeitpunkte nicht geeignet sein kann, die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu beseitigen.

    Schließlich ist der von dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 17) angeführte Beleg (Bandte in FS Beuthien, 2009, S. 401, 405) inhaltlich unergiebig.

    cc) Die weitere Erwägung des Bundesarbeitsgerichts, durch die Zahlung rückständigen Lohns werde "erkauft", dass Arbeitnehmer zwecks Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs "bei der Stange bleiben" (BAG, Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 18), vermag die Annahme eines Bargeschäfts ebenfalls nicht zu tragen.

    Darum ist es den Gläubigern nicht zumutbar (Brinkmann, ZZP 125 (2012), 197, 209; Lütcke, aaO), durch einen Quotenverzicht Lücken der Insolvenzgeldzahlung zugunsten von Arbeitnehmern als Mitgläubigern aufzufüllen (in diesem Sinne BAG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10, BAGE 139, 235 Rn. 15 ff) oder deren Existenzminimum zu sichern (in diesem Sinne BAG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12, ZIP 2014, 628 Rn. 15 ff).

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Rechtsgeschäfte, die die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligen, anfechtungsfrei abzuwickeln (BGH 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - zu III 3 c der Gründe, BGHZ 150, 122; vgl. auch BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 18, BAGE 139, 235) .

    a) Der Senat hat angenommen, dass nach diesen Grundsätzen ein Bargeschäft vorliegt, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbracht hat (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17, BAGE 139, 235) .

    b) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, auf die gegen dieses Verständnis des Bargeschäfts im Schrifttum erhobene Kritik (vgl. zB Huber ZInsO 2013, 1049; ders. EWiR 2011, 817; Ganter ZIP 2012, 2037; Jacobs/Doebert ZInsO 2012, 618; Brinkmann ZZP 2012, 197; Klinck Anm. AP InsO § 130 Nr. 2) einzugehen.

    Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen Leistungsaustausch, wie er für das Bargeschäft typisch ist (Bork ZIP 2007, 2337, 2338; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1430; ein Bargeschäft ohne ausdrückliche Problematisierung der Gleichwertigkeit bejahend BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 13, BAGE 139, 235) .

    Erst das eröffnet die Chance für einen Fortbestand des Betriebs (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 18, BAGE 139, 235) .

    In den seinen Entscheidungen vom 6. Oktober 2011 zugrunde liegenden Fällen hatten die Vorinstanzen entweder das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO rechtsfehlerfrei verneint (- 6 AZR 262/10 - Rn. 36 ff., BAGE 139, 235; - 6 AZR 731/10 - Rn. 42 ff.; - 6 AZR 732/10 - Rn. 40 ff.) oder zu den Anfechtungsvoraussetzungen keine ausreichenden Feststellungen getroffen (- 6 AZR 585/10 - Rn. 42 ff.) .

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

    Soweit es dabei auf Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit ankommt, muss deren Vorliegen oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; BGH 13. August 2009 - IX ZR 159/06 - Rn. 8; zur Stichhaltigkeit dieser Anknüpfungstatsachen Hutschenreuther/Neugebauer ZInsO 2013, 1221, 1222 ff.) .

    bb) Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (ausführlich zu dieser Kenntnis für Arbeitnehmer BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 22 ff., BAGE 139, 235) , so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern, und ist zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde.

    cc) Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235) .

    Mischen sich dagegen in die Vorstellungen des Anfechtungsgegners - wenn auch irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahelegen, fehlt ihm die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Kenntnis (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 28, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13 f., BGHZ 180, 63) .

    Der Insolvenzverwalter, der die Beweislast für die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO trägt, muss im Einzelfall nachweisen, dass der Arbeitnehmer alle erforderlichen Informationen besaß (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 32, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 17, 22, BGHZ 180, 63) .

    Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25 unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25; Kayser WM 2013, 293, 294, 298) .

    Wird eine Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht (zu der insoweit maßgeblichen Zeitspanne BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 16 bis 18, BAGE 139, 235) , spricht viel dafür, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und ausgehen darf, dass sein Arbeitgeber noch liquide ist, er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgsversprechend ist (vgl. MünchKommInso/Kirchhof 2. Aufl. § 133 Rn. 38b) und er die Erfüllung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbenachteiligend ansieht.

  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 466/12

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung durch Zwangsvollstreckung erlangter

    Zahlt der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen, liegt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ein Bargeschäft vor (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17, BAGE 139, 235) .

    bei Zustellung der Pfändungsbeschlüsse, bereits zahlungsunfähig iSd. § 17 Abs. 2 InsO war (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 235) .

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16

    Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

    Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23, BAGE 139, 235) .
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 506/17

    Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch Forderungspfändung

    d) Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung der Forderung zahlungsunfähig iSd. § 17 Abs. 2 InsO (vgl. hierzu BAG 20. September 2017 - 6 AZR 58/16 - Rn. 28, BAGE 160, 182; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23, BAGE 139, 235) .
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 981/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

    Soweit es dabei auf Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit ankommt, muss deren Vorliegen oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; BGH 13. August 2009 - IX ZR 159/06 - Rn. 8; zur Stichhaltigkeit dieser Anknüpfungstatsachen Hutschenreuther/Neugebauer ZInsO 2013, 1221, 1222 ff.) .

    bb) Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (ausführlich zu dieser Kenntnis für Arbeitnehmer BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 22 ff., BAGE 139, 235) , so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern, und ist zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde.

    cc) Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235) .

    Mischen sich dagegen in die Vorstellungen des Anfechtungsgegners - wenn auch irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahelegen, fehlt ihm die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Kenntnis (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 28, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13 f., BGHZ 180, 63) .

    Der Insolvenzverwalter, der die Beweislast für die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO trägt, muss im Einzelfall nachweisen, dass der Arbeitnehmer alle erforderlichen Informationen besaß (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 32, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 17, 22, BGHZ 180, 63) .

    Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalls isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25 unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25; Kayser WM 2013, 293, 294, 298) .

    Wird eine Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht (zu der insoweit maßgeblichen Zeitspanne BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 16 bis 18, BAGE 139, 235) , spricht viel dafür, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und ausgehen darf, dass sein Arbeitgeber noch liquide ist, er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend ist (vgl. MünchKomm-Inso/Kirchhof 2. Aufl. § 133 Rn. 38b) und er die Erfüllung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbenachteiligend ansieht.

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

    In zeitlicher Hinsicht liegt nach der Rechtsprechung des Senats ein Bargeschäft vor, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbracht hat (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 49; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17 f., BAGE 139, 235) .

    Die Entscheidung über die negative Feststellungsklage ist geeignet, den daraus folgenden Streit der Parteien über die Anfechtbarkeit der Gehaltszahlungen zu beenden (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 9, BAGE 139, 235) .

  • BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14

    Insolvenzanfechtung - Zahlung über Konto eines Dritten

    Damit liegt sowohl nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17 f., BAGE 139, 235) als auch nach der des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 34, 37, BGHZ 202, 59) ein Bargeschäft vor, so dass es auf die zwischen den zuständigen Senaten dieser Bundesgerichte insoweit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen über den Begriff des Bargeschäfts vorliegend nicht ankommt.
  • BAG, 08.05.2014 - 6 AZR 722/12

    Insolvenzanfechtung - Zwangsvollstreckung - inkongruente Deckung

    Das bedingt die Anwendung der anfechtungsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung auf alle betroffenen Gläubigergruppen einschließlich der Arbeitnehmer (vgl. für § 130 InsO: BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 11, BAGE 139, 235) .

    bb) Allerdings ist idR die Mehrzahl der Arbeitnehmer (nur) so lange trotz Zahlungsverzugs des Arbeitgebers zur Weiterarbeit bereit, wie sie ihre ausstehenden Entgeltansprüche noch als durch das Insolvenzgeld gesichert ansehen kann (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 18, BAGE 139, 235) .

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 869/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.09.2012 - 3 Sa 661/12

    Insolvenzanfechtung - Bargeschäft - Zahlung zur Abwendung einer unmittelbar

  • BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 497/21

    Insolvenzanfechtung - Mindestlohn

  • ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14

    Bargeschäft; subj. Voraussetzungen bei Vorsatzanfechtung; Pfändungsfreigrenzen

  • LAG Hessen, 12.12.2014 - 10 Sa 736/13

    Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des

  • BGH, 10.03.2022 - IX ZR 4/21

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz, Bargeschäftsprivileg

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14

    Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20

    Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 467/12

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung durch Zwangsvollstreckung erlangter

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 868/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über das Konto der Ehefrau

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - 5 Sa 227/11

    Insolvenz, Anfechtung, Deckungsanfechtung, Vorsatzanfechtung, Nettogehalt,

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 870/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • LAG Hamm, 08.04.2016 - 16 Sa 944/15

    Insolvenzanfechtung; Ausbildungsvergütung; zeitliche Grenze des § 139 Abs. 2 InsO

  • BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 758/14

    Insolvenzanfechtung - Zahlung über Konto eines Dritten

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 634/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2013 - 3 Sa 242/13

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung - Insolvenzanfechtung

  • LAG Hessen, 14.11.2012 - 18 Sa 1483/11

    Insolvenzanfechtung - Unentgeltlichkeit - sekundäre Beweisanfechtung

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 872/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • LG Siegen, 29.07.2013 - 3 S 35/12

    Insolvenzanfechtung, Arbeitsentgelt, Bargeschäft

  • BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 448/11

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell - Insolvenzsicherung

  • FG Nürnberg, 14.05.2019 - 2 K 798/15

    Aufrechnung von Steueransprüchen gegen einen Erstattungsanspruch der Masse nach

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 22 Sa 1238/12

    Insolvenzanfechtung - Rückzahlung Arbeitsentgelt - tarifliche Ausschlussfrist

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 632/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 3 Sa 1267/12

    Insolvenzanfechtung - Arbeitsentgelt - tarifliche Ausschussfrist

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 631/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 871/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 633/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • LAG Sachsen, 03.07.2014 - 8 Sa 170/14

    Insolvenzanfechtung - Rückzahlung einer Arbeitsvergütung

  • LAG Sachsen, 10.04.2014 - 8 Sa 39/14

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung bei Insolvenzanfechtung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.02.2016 - 6 Sa 412/14

    Insolvenzanfechtung

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Rechtsprechung
   AG Hamburg, 16.08.2011 - 68c IK 639/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,40470
AG Hamburg, 16.08.2011 - 68c IK 639/11 (https://dejure.org/2011,40470)
AG Hamburg, Entscheidung vom 16.08.2011 - 68c IK 639/11 (https://dejure.org/2011,40470)
AG Hamburg, Entscheidung vom 16. August 2011 - 68c IK 639/11 (https://dejure.org/2011,40470)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2011, 981
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12

    Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von

    Teilweise wird insoweit zwar vertreten, dass die in der Rechtsprechung entwickelte dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren auch dann anzuwenden sei, wenn der Erstantrag des Schuldners im Rahmen der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen gilt (AG Hamburg, NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586; differenzierend nach der Art des Mangels AG Essen, ZInsO 2012, 850 und ZInsO 2012, 1730).
  • LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12

    Keine Sperrfrist für Schuldner, der Antrag auf Fortsetzung im

    Die vom Amtsgericht zitierte Rechtsprechung anderer Amtsgerichte (AG Hamburg NZI 2011, 981; AG Essen ZinsO 2012, 850) zu Fallkonstellationen, bei denen die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO griff, ist ebenfalls nicht übertragbar.
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