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   AG Reinbek, 27.10.2011 - 5 C 414/11   

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https://dejure.org/2011,45887
AG Reinbek, 27.10.2011 - 5 C 414/11 (https://dejure.org/2011,45887)
AG Reinbek, Entscheidung vom 27.10.2011 - 5 C 414/11 (https://dejure.org/2011,45887)
AG Reinbek, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - 5 C 414/11 (https://dejure.org/2011,45887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 129, 141 Abs. 1 InsO

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrigkeit der BGH-Rechtsprechung zur Inkongruenz einer Zahlung des Insolvenzschuldners unter dem Druck der Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung in kritischer Phase ist für sich alleine genommen noch kein Insolvenz-Anfechtungsgrund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung in kritischer Phase ist für sich alleine genommen noch kein Insolvenz-Anfechtungsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 189
  • NZI 2012, 277
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Kaiserslautern, 14.10.2008 - 1 S 16/08

    Haftpflichtversicherung: Abgrenzung zur Haftung der KFZ-Haftpflichtversicherung

    Auszug aus AG Reinbek, 27.10.2011 - 5 C 414/11
    Dem Gericht ist aus dem Verfahren 5 C 624/07, Urteil vom 6.2.2008 mit dem Hinweisbeschluss vom 25.4.2008 zum Az.: 1 S 16/08 bekannt, dass das Landgericht die Rechtsauffassung der Obergerichte teilt.
  • AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09

    Kriterien für die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des

    Auszug aus AG Reinbek, 27.10.2011 - 5 C 414/11
    Der BGH überschreitet in dieser Frage die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, verstößt daher gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und ist somit verfassungswidrig (AG Kerpen, Urteil vom 23.3.2010, 104 C 419/09).
  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus AG Reinbek, 27.10.2011 - 5 C 414/11
    (Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, § 131 Rn 26, zitiert nach Beck-online, Urteil vom 11.4.2002, IX ZR 211/01).
  • BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 176/12

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

    Das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 27. Oktober 2011 - 5 C 414/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 14. Dezember 2011 - 5 C 414/11 - ist damit gegenstandslos.

  • AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12

    Insolvenzanfechtung: Inkongruenz und Anfechtbarkeit einer unter

    Mit einer Reihe gleichlautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (so u. a. aus der Rspr.: AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327, und Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/09, red. Leits. u. a. in ZIP 2010, 1145, Volltext bei Juris; AG Hagen, Urteil vom 12.07.2004 - 10 C 289/04, ZInsO 2004, 935 f.; AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11, ZIP 2012, 189, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff.; ebenso - unveröffentlicht - LG Stralsund, Urteil vom 07.05.2012 - 6 O 247/11, S. 5, wobei insoweit anzumerken ist, dass diese [Einzelrichter-] Entscheidung auf den hier erkennenden Richter zurückgeht; aus der Lit.: Marotzke, DZWiR 2007, 265 ff., und ZInsO 2006, 7 ff., 190 ff.; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 ff.; Foerste, JZ 2007, 122, 131; weitere umfassende Nachweise zum Ganzen bei LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 16) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Leistung, auf die ein nach materiellem Recht unstreitig vorhandener, im Übrigen sogar titulierter - damit unter Umständen sogar bereits rechtskräftig als bestehend festgestellter - Anspruch besteht, der fällig und auch sonst einredefrei und seinem Inhalt nach auf Geldzahlung gerichtet ist und sich in einem Geldzufluss beim Gläubiger realisiert, sowohl seiner "Art" nach als auch zu der "Zeit" zu beanspruchen war, wie es § 131 Abs. 1 InsO wörtlich formuliert.
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