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   BGH, 13.09.2012 - IX ZB 191/11   

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https://dejure.org/2012,28253
BGH, 13.09.2012 - IX ZB 191/11 (https://dejure.org/2012,28253)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2012 - IX ZB 191/11 (https://dejure.org/2012,28253)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11 (https://dejure.org/2012,28253)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4c Nr 4 InsO, § 295 Abs 1 Nr 1 InsO, § 296 Abs 1 S 1 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Aufhebung der Kostenstundung bei unterlassener Bemühung um eine angemessene Erwerbstätigkeit

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 4; InsO § 295; InsO § 296
    Zur Aufhebung der Stundung der Insolvenzverfahrenskosten wegen mangelnder Bemühungen des Schuldners um angemessene Erwerbstätigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer schuldhaften Unterlassung der Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit für die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO

  • zvi-online.de

    InsO § 4c Nr. 4, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1
    Aufhebung der Kostenstundung bei unzureichendem Bemühen um angemessene Erwerbstätigkeit

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Aufhebung der Kostenstundung bei unterlassener Bemühung um eine angemessene Erwerbstätigkeit

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 296 Abs. 1 S. 1
    Notwendigkeit einer schuldhaften Unterlassung der Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit für die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reichweite von Aufhebungsgrund und Versagungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Insolvenzschuldner und das Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Keine überzogenen Anforderungen an Arbeitssuche

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eingliederungsvereinbarung hinsichtlich Erwerbsobliegenheiten kann Aufhebung der Stundungsbewilligung für Schuldner entgegenstehen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Keine überzogenen Anforderungen an Arbeitssuche -

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Kein "Absitzen” der Insolvenz auf Kosten des Staates und der Gläubiger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1312
  • NZI 2012, 852
  • WM 2012, 1920
  • Rpfleger 2012, 708
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 160/09

    Widerruf einer Verfahrenskostenstundung mangels Ausübung einer angemessenen

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - IX ZB 191/11
    Er reicht soweit wie dieser Versagungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 13; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7).

    bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch übersehen, dass innerhalb von § 4c Nr. 4 InsO für die Aufhebung einer Stundungsbewilligung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 12).

    Hierzu hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Schuldner in der Lage gewesen wäre, eine Stelle zu finden, die es ihm ermöglicht hätte, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, so dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 14; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 253/07

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - IX ZB 191/11
    Er reicht soweit wie dieser Versagungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 13; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7).

    Hierzu hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Schuldner in der Lage gewesen wäre, eine Stelle zu finden, die es ihm ermöglicht hätte, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, so dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 14; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7).

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 160/10

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anspruch auf Verfahrenskostenstundung trotz

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - IX ZB 191/11
    Er reicht soweit wie dieser Versagungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210 Rn. 13; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7).

    Hierzu hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Schuldner in der Lage gewesen wäre, eine Stelle zu finden, die es ihm ermöglicht hätte, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, so dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 14; vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147 Rn. 7).

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - IX ZB 191/11
    Der Senat hat bereits entschieden, dass von einem Schuldner nicht gefordert werden kann, er müsse sich, um seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerecht zu werden, 20 bis 30 mal im Monat bewerben, wie es teilweise die Familiengerichte von den Unterhaltspflichtigen minderjähriger unverheirateter und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder verlangen (Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 17).

    Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 19. Mai 2011 (aaO Rn. 17) im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom Schuldner verlangt, dass er im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern hält.

  • LG Gera, 31.05.2011 - 8 T 148/11

    Monatlich vier Bewerbungen als Bemühen eines arbeitslosen Schuldners um eine

    Auszug aus BGH, 13.09.2012 - IX ZB 191/11
    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZInsO 2011, 1254 abgedruckt ist, hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c Nr. 4 InsO lägen vor.
  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17

    Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur

    Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 16 ff; vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11, NZI 2012, 852 Rn. 8).

    In einem solchen Fall muss es sich dem Schuldner nicht aufdrängen, dass die Bewerbungsbemühungen, zu denen er sich gegenüber der Kommune zum Erhalt der Sozialleistungen verpflichtet, im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht ausreichen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11, NZI 2012, 852 Rn. 9).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 2 SO 5064/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - erweiterte Hilfe - Aufwendungsersatz -

    Von einem Verschulden der Klägerin kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin bei schwieriger Rechtslage und widerstreitenden Interessen einerseits des Sozialhilfeträgers und andererseits der Gläubigerseite durch Bescheid von der Behörde (dem Beklagten) aufgefordert wird, das Geld für den Aufwendungsersatz herauszugeben, und sie sich für die Zahlung dorthin entscheidet (vgl. zum fehlenden Verschulden bei Einhalten von Vorgaben der Sozialbehörden hinsichtlich Bewerbungsbemühungen contra Verpflichtungen im Rahmen von Erwerbsobliegenheiten nach InsO: BGH, Beschluss vom 13.92012 - IX ZB 191/11 -, juris Rn. 9).
  • StGH Hessen, 13.03.2013 - P.St. 2344

    1. In einem konkreten Normenkontrollverfahren kann der Staatsgerichtshof das

    - Vgl. BVerfGE 115, 205 [245]; BAG, Urteil vom 18.10.2011 - 1 AZR 335/10 -, NZA 2012, 221 [222]; BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 191/11 -, NZI 2012, 852; Kaufmann, Jura 1992, 631 [632]; Koenig/Koch/Braun, K&R 2002, 289 [291 f.] -.
  • LG Hamburg, 26.02.2016 - 326 T 61/15

    Restschuldbefreiungsverfahren: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen

    Als ungefähre Richtgröße hat der Senat zwei bis drei Bewerbungen in der Woche angegeben (BGH v. 13.09.12, IX ZB 191/11 m.w.N.).
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