Weitere Entscheidung unten: AG Hamburg, 19.12.2013

Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13   

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https://dejure.org/2014,4101
BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13 (https://dejure.org/2014,4101)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13 (https://dejure.org/2014,4101)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13 (https://dejure.org/2014,4101)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 203 Abs 2 InsO, § 287 Abs 2 S 1 InsO, § 300 InsO
    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 35 Abs. 1, 287 Abs. 2 S. 1, 300
    Insolvenzbeschlag und Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt des Entfalls des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300
    Zum Umfang des Insolvenzbeschlags nach erteilter Restschuldbefreiung

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Insolvenzbeschlag für Neuerwerb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 287 Abs. 2; InsO § 300
    Zeitpunkt des Entfalls des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die erteilte Restschuldbefreiung - und der Insolvenzbeschlag auf den Neuerwerb

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Insolvenzbeschlag kann entfallen nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenzbeschlag kann entfallen nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Entfallen des Insolvenzbeschlags für Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 616
  • ZIP 2014, 25
  • MDR 2014, 566
  • NZI 2014, 312
  • WM 2014, 569
  • Rpfleger 2014, 392
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Sie gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 ff, 37), was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen nicht zutraf (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 f; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 9), sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9).

    a) Nach ganz überwiegender Ansicht in der Literatur steht dem Schuldner, dem die Restschuldbefreiung rechtskräftig vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erteilt wird, und nicht der Masse der gesamte pfändbare Neuerwerb nach Ablauf der Laufzeit der Abtretung zu (K. Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 300 Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 300 Rn. 12; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 299 Rn. 9; Braun/Lang, InsO, 5. Aufl., § 287 Rn. 15; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 300 Rn. 31; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 299 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 300 Rn. 14; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 35 Rn. 127; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 300 Rn. 6; Ahrens, LMK 2010, 303289; Schmerbach, NZI 2010, 54, 55; Büttner, ZInsO 2010, 1025, 1037 f; Wedekind, VIA 2010, 1, 3; Martini, jurisPR-InsR 2/2010 Anm. 2; Pape, Gedächtnisschrift Manfred Wolf, 2011, S. 484, 499; a.A. Heinze, ZVI 2008, 416, 419; Heyer, ZVI 2010, 72, 73 f).

    Die Vorschrift verfolgt auch den Zweck, dem redlichen Schuldner - auch dem selbstständig tätigen - sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 21; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 10).

    c) Dieses Verständnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258; vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577) hat sich im Übrigen der Gesetzgeber mit der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Neuregelung zu Eigen gemacht.

  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04

    Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Auf die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Schuldners wegen der Anordnung der Nachtragsverteilung für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 in dem Beschluss vom 27. November 2012 änderte das Insolvenzgericht den Beschluss insoweit ab, als die Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs für das Veranlagungsjahr 2012 nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04 - zu erfolgen habe.

    Die Nachtragsverteilung durfte gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO wegen der Steuererstattungsansprüche des Schuldners gegen das zuständige Finanzamt aus Lohn- und Einkommensteuer und Solidaritätsbeiträgen für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 nicht angeordnet werden, auch wenn die Steuererstattungsansprüche für diese Veranlagungsjahre ohne die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 1 InsO als Neuerwerb in die Masse gefallen wären, sofern der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens die Lohnsteuer abgeführt (§ 38 EStG) oder Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (§ 37 EStG) geleistet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 13 ff).

    Sie gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 ff, 37), was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen nicht zutraf (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 f; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 9), sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 196/09

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit einer verweigerten Anberaumung eines

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Sie gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 ff, 37), was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen nicht zutraf (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 f; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 9), sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9).

    c) Dieses Verständnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258; vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577) hat sich im Übrigen der Gesetzgeber mit der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Neuregelung zu Eigen gemacht.

  • BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08

    Bestimmung des Umfangs der dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügenden

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Anderenfalls wäre etwa dem selbstständig tätigen Schuldner, dessen Einkünfte von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht erfasst werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 11 ff), ein wirtschaftlicher Neuanfang nicht möglich, wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit nicht nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat.
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12

    Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Die Vorschrift verfolgt auch den Zweck, dem redlichen Schuldner - auch dem selbstständig tätigen - sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 21; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 10).
  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 115/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners in

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13
    Sie gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 ff, 37), was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen nicht zutraf (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 f; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 9), sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Dies gilt für jeden Neuerwerb (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 Rn. 5 ff; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9; vgl. nach neuem Recht § 300a InsO).
  • BFH, 30.07.2019 - VIII R 21/16

    Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört gemäß § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt --wie im vorliegenden Fall-- vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH-Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 239/04, Der Betrieb 2006, 387; s.a. BGH-Beschluss vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2014, 616, Rz 5).
  • BAG, 12.08.2014 - 10 AZB 8/14

    Verbraucherinsolvenz - Abfindungsvergleich

    Dies gilt jedenfalls so lange, bis ihm Restschuldbefreiung erteilt wird (BGH 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13 - Rn. 5 ff. mwN; vgl. auch seit 1. Juli 2014 § 300a InsO) .
  • BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Altverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts wegen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 40; Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, ZInsO 2010, 1011 Rn. 9; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, ZInsO 2014, 603 Rn. 8).
  • AG Norderstedt, 02.08.2017 - 66 IN 119/10

    Asymmetrisches Insolvenzverfahren: Nutzungen aus einem Nießbrauchsrecht als

    In einem asymmetrischen Insolvenzverfahren gehören Nutzungen aus einem Nießbrauchsrecht, das bereits vor Insolvenzeröffnung begründet wurde, auch nach Ablauf der Abtretungsphase und rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung zur Insolvenzmasse (Abgrenzung BGH, 13. Februar 2014, IX ZB 23/13, WM 2014, 569).(Rn.21).

    Schuldnerseits wurde nach Erteilung der Restschuldbefreiung unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 13.02.2014, IX ZB 23/13, vertreten, die sich nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung ergebenden Erbbauzinszahlungen würden nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterfallen.

    Im vom BGH (13.02.2014, IX ZB 23/13) entschiedenen Fall ging es um Steuererstattungsansprüche.

    Auch lässt der BGH in der genannten Entscheidung (13.02.2014, IX ZB 23/13) erkennen, dass der Masse weiterhin Erwerb zusteht, der dem Grunde nach schon vor Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung angelegt ist.

  • BGH, 27.09.2018 - IX ZB 19/18

    Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: Erbbauzinsen aus vor Insolvenzeröffnung

    Dies gilt - zumindest für das anwendbare Altrecht - auch für die Einnahmen aus der Verwaltung und Verwertung dieses in die Masse gefallenen Altvermögens durch den Insolvenzverwalter, auch wenn die Vermögenszuflüsse erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist zur Masse gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 f, 36; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 Rn. 7; vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300a Rn. 8; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 1108 f, jeweils für das neue Recht).
  • AG Hamburg, 25.02.2016 - 17a C 456/15

    Haftung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

    (BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - IX ZB 23/13).

    Die nachfolgende Entscheidung des BGH vom 13.02.2014 ( Az.: IX ZB 23/13, NZI 2014, 312, 313) hatte insoweit lediglich klarstellenden Charakter.

    Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt ist, welche Anforderungen an den Insolvenzverwalter in Bezug auf das Erfordernis der treuhänderischen Verwaltung von Ausgleichszahlungen des Schuldners nach Laufzeitende der Abtretungserklärung vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des BGH vom 13.02.2014 (Az.: IX ZB 23/13) zu stellen waren.

  • LG Dortmund, 01.04.2021 - 11 S 83/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind (für Altfälle vor der Neuregelung des § 300a InsO) Steuererstattungsansprüche nach Ablauf der Abtretungsfrist grundsätzlich massefrei und stehen dem Schuldner zu (vgl. BGH, NZI 2014, 312, zitiert bei juris).

    Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfalle vielmehr der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre (BGH, NZI 2014, 312).

    In dem o.g. Fall (BGH, NZI 2014, 312) entschied der Bundesgerichtshof auch nicht im Sinne eines obiter dictum über diese Fallkonstellation, da die Entscheidung der ersten Instanz nicht angegriffen wurde, soweit sie Veranlagungszeiträume vor Ablauf der Abtretungsfrist betraf.

  • FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16

    Behandlung von Umsatzsteuerschulden eines Insolvenzschuldners als

    Die Beteiligten sind sich auf Hinweis des Gerichts darüber einig, dass nach dem Ablauf der Abtretungsfrist am ....03.2011 die Umsatzsteuerschulden für 2011 keine Masseverbindlichkeiten mehr darstellen (s. BGH-Beschluss vom 13.02.2014 IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 und Erlass des FinMin NRW vom 06.08.2015 Tz. 2.9).

    Soweit die Umsatzsteuerschulden im Zusammenhang mit Umsätzen nach dem Ablauf der Abtretungsfrist am ....03.2011 entstanden sind, folgt dies zur vor dem 01.07.2007 geltenden Insolvenzordnung aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2014 (Az. IX ZB 23/13, NZI 2014, 312; dem folgend: Erlass des Finanzministeriums NRW vom 06.08.2015 - VO Kartei NW Insolvenzordnung Karte 25a, Tz. 2.9; ab dem 01.07.2007: § 300a Abs. 1 Satz 1 InsO n.F.), was zwischen den Beteiligten auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung unstreitig ist.

  • FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11

    Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im

    So trifft es zwar zu, dass dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.08.2014 (8 K 3677/13 E, juris) sowie dem Beschluss des BGH vom 13.02.2014 (IX ZB 23/13, BFH/NV 2014, 1008), Nachtragsverteilungsbeschlüsse zugrundelagen, in denen die Nachtragsverteilung hinsichtlich solcher Steuererstattungsansprüche angeordnet wurde, die der Steuerart und dem Veranlagungszeitraum nach konkretisiert waren.
  • AG Dortmund, 14.07.2020 - 423 C 1103/20
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 414/16

    Bankrott; besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (Verkürzung von Steuern

  • LG Dortmund, 23.02.2018 - 9 T 365/17

    Zugehörigkeit von Einkünften des Schuldners aus Erbbauzinsen zur Insolvenzmasse

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2017 - 23 U 25/17

    Auslegung eines Vergleichs

  • LG Kleve, 11.12.2014 - 4 T 612/14

    Anordnung der Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters hinsichtlich

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Rechtsprechung
   AG Hamburg, 19.12.2013 - 67c IN 501/13   

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https://dejure.org/2013,44948
AG Hamburg, 19.12.2013 - 67c IN 501/13 (https://dejure.org/2013,44948)
AG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2013 - 67c IN 501/13 (https://dejure.org/2013,44948)
AG Hamburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - 67c IN 501/13 (https://dejure.org/2013,44948)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anordnung der Eigenverwaltung nur in geeigneten Ausnahmefällen mit vorbereiteten Insolvenzanträgen

  • Betriebs-Berater

    Eigenverwaltung nur für "wohl vorbereitete" Insolvenzanträge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • andres-schneider.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strenge Türhüter vor der Eigenverwaltung (RA Dr. Andreas Möhlenkamp; BB 2014, 150)

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 487
  • NZI 2014, 312
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Köln, 01.07.2013 - 72 IN 211/13

    Voraussetzungen für die Ablehnung der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus AG Hamburg, 19.12.2013 - 67c IN 501/13
    Ein "Anspruch auf Eigenverwaltung" besteht nicht (Leib/Rendels, EWiR 2013, 625, 626); die Anordnung ist restriktiv zu handhaben (Haarmeyer, ZInsO 2013, 2345; Pape, ZInsO 2013, 2077, 2082 ; ders. ZIP 2013, 2285; BAKinso-Entschliessung v. 6.12.2013 unter www.bak-inso.de).
  • LG Halle, 14.11.2014 - 3 T 86/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Übergang von der vorläufigen Eigenverwaltung zur

    Dabei kann dahinstehen, ob das Eigenverwaltungsverfahren nur für "wohlvorbereitete" Insolvenzanträge geeignet ist, bei welchen die Geschäftsleitung deutlich machen kann, den speziellen rechtlichen Anforderungen an eine Eigenverwaltung, die sich im Insolvenzverfahren stellen, gewachsen zu sein, und ob insbesondere Kenntnis zum Führen von Tabelle und Massenverzeichnissen, zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und zur regelgerechten Begründung von Masseverbindlichkeiten, dargelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne AG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2013, 67c IN 501/13; wohl zu Recht kritisch Smid in jurisPR-InsR 6/2014 Anm. 3;vgl. aber auch "Die Kölner Insolvenzrichter" in ZIP 2014, 1253, 2160).
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