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   FG Düsseldorf, 03.05.2017 - 15 K 2669/15 E   

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https://dejure.org/2017,29204
FG Düsseldorf, 03.05.2017 - 15 K 2669/15 E (https://dejure.org/2017,29204)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2017 - 15 K 2669/15 E (https://dejure.org/2017,29204)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 15 K 2669/15 E (https://dejure.org/2017,29204)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    AO § 34 Abs. 1, 3; InsO § 55
    Einkommensteuerpflicht des Insolvenzverwalters trotz Zwangsverwaltung bei im Miteigentum des Insolvenzschuldners stehendem Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuerentrichtungspflicht des Insolvenzverwalters: Zwangsverwaltung eines Grundstücks im Vermögen einer Bruchteilsgemeinschaft - Abgrenzung zur Zwangsverwaltung eines im Alleineigentum des Schuldners stehenden Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer hat die Einkommensteuer zu entrichten: Der Insolvenz- oder der Zwangsverwalter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 985
  • EFG 2017, 1452
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14

    Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.05.2017 - 15 K 2669/15
    Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin unter Hinweis auf das zwischenzeitlich veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.2015 IX R 23/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1018, geltend, Steuerschuldner bei Vermietungseinkünften aus zwangsverwalteten Objekten sei nicht sie als Treuhänderin, sondern der Beigeladene zu 2. Das entspreche auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten, weil allein der Zwangsverwalter den Ertrag vereinnahme.

    Daran fehlt es aber, wenn sie in einem vorrangigen Zwangsverwaltungsverfahren vom dortigen Zwangsverwalter zu bedienen ist (mit eingehender Begründung: BFH-Urteil vom 10.02.2015 IX R 23/14, BFH/NV 2015, 1018).

    In diesem Fall hat nach dem BFH-Urteil IX R 23/14 grds. nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Zwangsverwalter die Einkommensteuer zu entrichten; ihm gegenüber ist die Steuer festzusetzen (Nöcker in NWB 2015, 2710, 2715).

  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.05.2017 - 15 K 2669/15
    Diese hatte aber die Einkommensteuer ihrer Mitglieder nicht zu entrichten (BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 12/12, Bundessteuerblatt -BFH- 2016, 852).

    Nach den Grundsätzen des o. a. BFH-Urteils X R 12/12 hat die Zwangsverwaltung eines Grundstücks im Vermögen einer Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft, ob vor oder nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Gesellschafters bzw. -gemeinschafters angeordnet, keinen Einfluss auf die Einkommensteuerentrichtungspflicht des Insolvenzverwalters.

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