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   BGH, 14.06.2018 - IX ZB 43/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18040
BGH, 14.06.2018 - IX ZB 43/17 (https://dejure.org/2018,18040)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2018 - IX ZB 43/17 (https://dejure.org/2018,18040)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17 (https://dejure.org/2018,18040)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    Art. 103h Satz 1 EGInsO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 InsO, § 269 Abs. 1 ZPO, § 269 ZPO, § 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 289 Abs. 1, § 290 InsO, § 300 Abs. 1 InsO, § 295 Abs. 1 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, § 269 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Restschuldbefreiung mit Zustimmung des Gläubigers bei Entscheidungsreife der Sache; Stellen eines zulässigen Versagungsantrags durch einen Gläubiger in dem zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rücknahme eines RSB-Antrages bei entscheidungsreifem RSB-Versagungsantrag nur mit Zustimmung des Gläubigers

  • rewis.io

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Versagungsantrag eines Gläubigers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rücknahme eines Antrags auf Restschuldbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Restschuldbefreiung mit Zustimmung des Gläubigers bei Entscheidungsreife der Sache; Stellen eines zulässigen Versagungsantrags durch einen Gläubiger in dem zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bis zu welchem Zeitpunkt kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen?

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Versagungsantrag eines Gläubigers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Obliegenheitsverletzung entdeckt: Restschuldbefreiungsantrag noch rücknehmbar?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1083
  • NZI 2018, 700
  • WM 2018, 1371
  • Rpfleger 2018, 634
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 50/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 14.06.2018 - IX ZB 43/17
    Es könne nichts anderes als in dem vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fall (Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15, WM 2016, 2315) gelten.

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann nicht mehr ohne Einwilligung zurücknehmen, wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15, WM 2016, 2315 Rn. 10 ff).

    Demgegenüber ist das Interesse des Schuldners nachrangig, der zu erwartenden Sanktion durch eine Antragsrücknahme die Grundlage zu entziehen und das im ersten Durchgang für ihn absehbar negativ verlaufende Verfahren anschließend unmittelbar wiederholen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 14 aE).

    Das Schuldnerinteresse kann auch vor diesem Zeitpunkt als nachrangig zu bewerten sein, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. September 2016 (aaO Rn. 12) angedeutet hat.

  • BGH, 19.12.2019 - IX ZR 53/18

    Erfassen einer Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen

    Ihm würde das Recht abgeschnitten, seinen Antrag auf Restschuldbefreiung möglichst frühzeitig zurückzunehmen und sich den Anforderungen der Wohlverhaltensperiode von vornherein im Hinblick auf die als privilegiert angemeldeten Forderungen nicht auszusetzen (vgl. zur Antragsrücknahme BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400 unter III.3.a; vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15, NZI 2017, 75 Rn. 5 f; vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, NZI 2018, 700 Rn. 7; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 287 a.F. Rn. 12; HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl., § 287 Rn. 31; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 287 Rn. 3; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 287 Rn. 28), solange über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht entschieden wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, NZI 2011, 544 Rn. 7; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 287 Rn. 16a), sofern nicht ein Gläubiger zuvor einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, NZI 2018, 700 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15, NZI 2017, 75; Waltenberger aaO; Wenzel aaO Rn. 3a; Sternal, aaO Rn. 29; Riedel, aaO Rn. 16a f).
  • BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20

    Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit

    Doch kann er nach der Rechtsprechung des Senats einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO dann nicht mehr ohne Einwilligung zurücknehmen, wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO aF im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 10 ff; vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, WM 2018, 1371 Rn. 7).

    Gleiches gilt, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist gestellten zulässigen Versagungsantrags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts aussteht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 8).

    Demgegenüber ist das Interesse des Schuldners nachrangig, der zu erwartenden Sanktion durch eine Antragsrücknahme die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, WM 2018, 1371 Rn. 8).

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