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   EuGH, 26.11.2013 - C-50/12 P   

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https://dejure.org/2013,33412
EuGH, 26.11.2013 - C-50/12 P (https://dejure.org/2013,33412)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2013 - C-50/12 P (https://dejure.org/2013,33412)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2013 - C-50/12 P (https://dejure.org/2013,33412)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für die gegen die Tochtergesellschaft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kendrion / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für die gegen die Tochtergesellschaft ...

  • EU-Kommission

    Kendrion / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für die gegen die Tochtergesellschaft ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • Betriebs-Berater

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff; Erfordernis einer Schadensersatzklage zur Rüge überlanger Verfahrensdauer; unbegründetes Rechtsmittel eines Unternehmens gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Wettbewerbsentscheidung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Bestätigung der Geldbußen wegen eines Kartells auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kendrion / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T"54/06), mit dem das Gericht die Klage abgewiesen hat, mit der beantragt worden war, die Entscheidung K (2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZKart 2014, 138
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Soweit die Rechtsmittelführerin hilfsweise beantragt, der Gerichtshof möge aus den vor dem Gericht dargelegten Gründen die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabsetzen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als er mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst war, einem solchen Antrag zunächst aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein muss, stattgegeben und folglich die Geldbuße herabgesetzt hat (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 48).

    Die vorliegende Rechtssache betrifft zwar einen Sachverhalt, der mit demjenigen vergleichbar ist, der dem Urteil Baustahlgewebe/Kommission zugrunde lag.

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch eine unterschiedliche Behandlung setzt aber voraus, dass die betreffenden Sachverhalte in Anbetracht aller sie kennzeichnenden Merkmale vergleichbar sind (vgl. insbesondere Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., Randnr. 25).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, betrifft dieser Artikel den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155, Randnr. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Dies bildet einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 beantwortete die Rechtsmittelführerin eine ihr vom Gericht gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung gestellte Frage, wie sie die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), beurteile.
  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    40 und 89 des Urteils vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, Slg. 2011, I-1), macht Kendrion geltend, dass in diesem Urteil eine Rechtsregel aufgestellt werde, nach der die Kommission auf der Grundlage der Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die zu 100 % in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft ausübe, die Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße haftbar machen könne.
  • EuG, 27.10.2010 - T-24/05

    Alliance One International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Unter Verweis auf Randnr. 155 des Urteils des Gerichts vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T-24/05, Slg. 2010, II-5329), trug die Rechtsmittelführerin jedoch vor, dass in den Fällen, in denen die Kommission die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe, nicht nur darauf stütze, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft halte, sondern auch auf zusätzliche Gesichtspunkte, zu prüfen sei, ob diese Punkte für den Nachweis ausreichten, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausübe.
  • EuG, 16.11.2011 - T-54/06

    Kendrion / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.11.2013 - C-50/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kendrion NV (im Folgenden: Kendrion oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg.
  • EuG, 01.02.2017 - T-479/14

    Kendrion / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Genauigkeit der

    Mit Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

    Die Klägerin macht als Erstes geltend, der Gerichtshof habe in dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), bereits entschieden, dass das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, in Bezug auf die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06 erfüllt sei.

    Erstens weist er darauf hin, dass es nach dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), Sache des Gerichts sei, über Klagen wie die vorliegende zu entscheiden und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union erfüllt seien.

    Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in der Rechtssache T-54/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-54/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in der genannten Rechtssache rechtfertigen lässt.

    Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein materieller Schaden in Form zusätzlicher finanzieller Belastungen entstanden, die sie in der Zeit vom 26. August 2010, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil hätte erlassen müssen, bis zum 26. November 2013, dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) tatsächlich erlassen habe, habe tragen müssen.

    Als Drittes macht die Klägerin geltend, ihr sei ein materieller Schaden in Form zusätzlicher finanzieller Belastungen entstanden, die sie in der Zeit vom 26. August 2010 bis zum 26. November 2013, dem Tag, an der Gerichtshof sein Urteil Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) erlassen habe, habe tragen müssen (vgl. oben, Rn. 67).

    Sie macht daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens in der Rechtssache T-54/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), geführt hat, verstoßen worden sei.

    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, einem Kläger nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Klagegründe gegen die Feststellungen zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 87, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 194, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 105).

    Daraus folgt, dass bei der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 88, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 107).

  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach juristische Personen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Geldbuße kein einheitliches Unternehmen mehr bilden, jeweils Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10% des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 haben (dazu EuGH, Urteil vom 26. November 2013 - C-50/12 P, WuW/E EU-R 2886 = NZKart 2014, 138 Rn. 57 - Kendrion; EuG, Urteil vom 15. Juni 2005 - T-71/03 u.a. Rn. 390 - Tokai Carbon), führt im Streitfall ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann nämlich, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, dem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 81 und 82; Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 82 und 83, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 81 und 82).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 86 bis 90; Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 91 bis 95, sowie Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 80 bis 84).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

    Was schließlich den Umstand betreffe, dass die gegen ACW verhängte Geldbuße an die für sie geltende Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes angepasst worden sei, gehe aus dem Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), hervor, dass die Haftung von GEA von der ihrer früheren Tochtergesellschaft ACW gewährten Ermäßigung unberührt bleiben müsse, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2009 ACW und GEA nicht mehr dasselbe Unternehmen gebildet hätten.

    Was schließlich die Wirkungen der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes zugunsten von ACW betrifft, macht GEA geltend, das Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), könne entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht dahin ausgelegt werden, dass eine ehemalige Muttergesellschaft von der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft auf diese unberührt bleiben müsse.

    Diesen Grundsatz hat die Kommission einzuhalten, wenn sie die Befugnis ausübt, über die sie nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, eine Geldbuße gegen Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union begangen haben, zu verhängen, und die Höhe der Geldbuße festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass dann, wenn zwei verschiedene juristische Personen wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG mehr bilden, jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 57).

    Diese Besonderheit hat die Kommission dazu veranlasst, für beide Gesellschaften die genannte Obergrenze auf der Grundlage des Umsatzes des dem Erlass des streitigen Beschlusses vorausgehenden Geschäftsjahres getrennt zu berechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 67).

    Dieser besondere Umstand lässt nicht die Annahme zu, dass sich die betreffenden Gesellschaften in vergleichbaren Situationen befanden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    8 Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771).

    15 Siehe insbesondere Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 95).

    28 Vgl. insbesondere Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 101).

    48 Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 100).

    75 Vgl. insbesondere Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 77 bis 108).

    84 Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 103).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

    Mit Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

    Zweitens betont Kendrion, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), befunden habe, dass eine Schadensersatzklage vor dem Gericht einen effektiven Rechtsbehelf darstelle, und damit die Methode der Geldbußenminderung aufgegeben habe, die er bis zu diesem Urteil angewandt habe.

    Was als Zweites das Argument von Kendrion anbelangt, die Rechtsmittelführerin stelle mit der Einlegung des Rechtsmittels die Feststellung, wonach eine Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstelle, in Frage, die der Gerichtshof selbst im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), getroffen habe, genügt - neben dem Umstand, dass bei diesem Vorbringen die in den Rn. 27 und 34 des vorliegenden Urteils angeführte Unterscheidung zwischen einerseits dem Gerichtshof der Europäischen Union als Organ und Rechtsmittelführer und andererseits dem Gerichtshof als Gericht, das das genannte Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), erlassen hat, verkannt wird - der Hinweis, dass der Umstand, dass der Gerichtshof in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass die Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt, den Gerichtshof der Europäischen Union als die Union - gegen die eine Schadensersatzklage erhoben worden ist - vertretendes Organ in keiner Weise daran hindert, gegen die das Klageverfahren beendende Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel einzulegen, wenn die in Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und führt somit auch nicht zur Unzulässigkeit eines solchen Rechtsmittels.

    Zudem liege ein Widerspruch vor, soweit dieser Ansatz auf der Vorstellung beruhe, dass die Komplexität mit der Zahl der Rechtssachen zunehme, während diese Komplexität bereits bei der Ermittlung des in sämtlichen Kartellsachen für zulässig befundenen Zeitraums einer Untätigkeit von 15 Monaten berücksichtigt worden sei, und der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 104), festgestellt habe, dass die von Kendrion geltend gemachten Klagegründe "keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen".

    Erstens ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 127 seiner Schlussanträge folgend festzustellen, dass der Gerichtshof die auf das Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608), zurückgehende Rechtsprechung, auf die sich Kendrion stützt, um geltend zu machen, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Ermittlung des immateriellen Schadens begangen, und ihren Antrag auf eine Entschädigung in Höhe von 5 % des Geldbußenbetrags zu begründen, geändert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 77 bis 108 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und diese Rechtsprechung somit für die Bestimmung einer Entschädigung als Ersatz gemäß Art. 340 AEUV des durch die Nichtbeachtung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstandenen immateriellen Schadens nicht mehr relevant ist.

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    In diesem Zusammenhang heben die Rechtsmittelführerinnen hervor, dass der Grundsatz, dass die Haftung einer Muttergesellschaft nicht über die ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen könne, in den Urteilen vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771), und vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission (C-238/12 P, EU:C:2014:284), offenbar außer Acht gelassen worden sei.

    Drittens ist hervorzuheben, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs gegen die Muttergesellschaft, der das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet wurde, persönlich wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union, der ihr wegen des bestimmenden Einflusses, den sie auf die Tochtergesellschaft ausübte und der es ihr erlaubte, das Marktverhalten der Tochtergesellschaft zu bestimmen, selbst zur Last gelegt wird, vorgegangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1972, 1mperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, EU:C:1972:70, Rn. 140 und 141, vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, EU:C:2000:632, Rn. 28 und 34, vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 55, vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 49, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 44).

    Deshalb lässt sich das Gesamtschuldverhältnis, das zwischen zwei eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesellschaften besteht, nicht auf eine Form von Bürgschaft reduzieren, die die Muttergesellschaft leistet, um die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 55 und 56, und vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C-243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 107).

  • EuG, 06.01.2015 - T-479/14

    Kendrion / Gerichtshof der Europäischen Union

    Par arrêt du 26 novembre 2013, Kendrion/Commission (C-50/12 P, Rec, EU:C:2013:771), la Cour de justice a rejeté ce pourvoi.

    En l'espèce, il en va d'autant plus ainsi que, au point 106 de l'arrêt Kendrion/Commission, point 4 supra (EU:C:2013:771), la Cour a considéré que la procédure suivie devant le Tribunal dans l'affaire T-54/06 avait méconnu les exigences liées au respect du délai de jugement raisonnable.

    Aussi, conformément à ces dispositions, une demande visant à obtenir réparation du préjudice causé par le non-respect, par le Tribunal, d'un délai de jugement raisonnable doit être introduite devant le Tribunal lui-même (arrêt Kendrion/Commission, point 4 supra, EU:C:2013:771, point 95).

    D'ailleurs, dans un souci d'impartialité, la Cour considère qu'il appartient au Tribunal de se prononcer sur de telles demandes d'indemnité, en statuant dans une formation différente de celle qui a eu à connaître du litige ayant donné lieu à la procédure dont la durée est critiquée (arrêt Kendrion/Commission, point 4 supra, EU:C:2013:771, point 101).

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    In der mündlichen Verhandlung hat Guardian klargestellt, dass sie beabsichtige, ihren Antrag im Licht der Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) zu ändern.
  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Daraus folgt, dass bei der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C-50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 88, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C-414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 107).
  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • EuGH, 22.05.2014 - C-36/12

    Álvarez / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

  • EuG, 09.01.2015 - T-409/14

    'Marcuccio / Cour de justice de l''Union européenne'

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

  • EuGH, 30.04.2014 - C-238/12

    FLSmidth / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 19.06.2014 - C-243/12

    FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuG, 15.10.2020 - T-389/19

    Coppo Gavazzi/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13

    Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-189/10

    GEA Group / Kommission

  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 23.01.2018 - T-759/16

    Campailla/ Europäische Union

  • EuG, 09.11.2022 - T-657/19

    Feralpi / Kommission

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