Rechtsprechung
   EuG, 23.01.2014 - T-384/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,336
EuG, 23.01.2014 - T-384/09 (https://dejure.org/2014,336)
EuG, Entscheidung vom 23.01.2014 - T-384/09 (https://dejure.org/2014,336)
EuG, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - T-384/09 (https://dejure.org/2014,336)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,336) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und ...

  • EU-Kommission

    SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und SKW Stahl-Metallurgie GmbH gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien; Schutz von Verteidigungsrechten und Geheimhaltungsinteressen der an Wettbewerbsverfahren beteiligten Unternehmen; Haftung der Muttergesellschaft ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien; Schutz von Verteidigungsrechten und Geheimhaltungsinteressen der an Wettbewerbsverfahren beteiligten Unternehmen; Haftung der Muttergesellschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Haftung der Muttergesellschaft für wettbewerbswidriges Verhalten der Tochtergesellschaft bei unzureichender Widerlegung einer wirtschaftliche Einheit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Aufhebung der Entscheidung K(2009) 5791 endgültig der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahlindustrie) wegen einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZKart 2014, 99
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (53)

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-384/09
    Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, die genannte Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 97, und vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46).

    Dieser Umstand zeigt lediglich, dass die drei Gesellschaften zu demselben Unternehmen gehören und daher alle für die von diesem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 86 und 87).

    Abgesehen davon, dass es, wie die Klägerinnen selbst einräumen, zumindest einen Fall gibt, in dem die Kommission auch die Muttergesellschaft der an der Zuwiderhandlung beteiligten Einheit für die Zuwiderhandlung verantwortlich machte, obgleich diese Muttergesellschaft nicht die Dachgesellschaft des betreffenden Unternehmens war (Urteil vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 109, und Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 100 bis 110), genügt insoweit der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Rn. 205, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Rn. 233).

    Einleitend ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen und der Streithelferin vorgebrachte Argumentation zur Widerlegung der kapitalbezogenen Vermutung weder der oben in Rn. 90 angeführten Erwägung noch der ständigen Rechtsprechung Rechnung trägt, nach der es, um die kapitalbezogene Vermutung zu widerlegen, Sache der Muttergesellschaft ist, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-384/09
    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 57).

    Im Übrigen hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es bei seiner Würdigung alle Angaben berücksichtigen muss, die ihm die Parteien vorlegen, wobei deren Charakter und Bedeutung je nach den Merkmalen des jeweiligen Falles variieren können (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, Rn. 65).

    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang unterstrichen, dass es dafür, dass die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft deren Muttergesellschaft zugerechnet wird, nicht des Beweises bedarf, dass die Muttergesellschaft Einfluss auf die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem spezifischen Bereich nimmt, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, Rn. 83).

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-384/09
    Wie das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 137 bis 141), entschieden hat, befindet sich ein Unternehmen, das diese Merkmale aufweist, unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Ermäßigung der Geldbuße außerhalb der ausdrücklich in diesen Leitlinien vorgesehenen Fälle, in einer anderen Situation als ein Unternehmen, das diese Merkmale nicht aufweist.

    Da diese Aufzählung nur Hinweischarakter hat, ist die Berücksichtigung anderer Umstände jedoch nicht ausgeschlossen, sofern mit ihnen bewiesen werden kann, dass die relative Schwere des Beitrags des Unternehmens zur Zuwiderhandlung geringer war (vgl. in diesem Sinne Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 165 angeführt, Rn. 94).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-384/09
    Wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, muss eine solche Abweichung insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sein (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 211; Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 44, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 146).

    Zwar darf die Kommission im Allgemeinen und vorbehaltlich der oben in Rn. 164 dargelegten Erwägung nicht von den Regeln abweichen, die sie sich mit ihren Leitlinien selbst auferlegt hat (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 164 angeführt, Rn. 211; Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 164 angeführt, Rn. 44, und Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 164 angeführt, Rn. 146), doch steht es ihr frei, diese Regeln zu ändern oder zu ersetzen.

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-384/09
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission bei der Festlegung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, wie er durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelt wurde (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 77, und vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T-138/07, Slg. 2011, II-4819, Rn. 105).

    In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ( nullum crimen, nulla poena sine lege ), wie er insbesondere in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert ist, verlangt, dass eine unionsrechtliche Regelung klar die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen definiert (Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Rn. 80), aber der Anerkennung eines begrenzten Ermessens der Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 74 bis 76, und Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 164 angeführt, Rn. 35 und 36).

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-384/09
    Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einer späteren Entscheidung ebenfalls so zu verfahren (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Rn. 368, vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Rn. 337, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Ecka, Rn. 59).
  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-384/09
    Wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, muss eine solche Abweichung insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sein (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 211; Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 44, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 146).
  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-384/09
    Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einer späteren Entscheidung ebenfalls so zu verfahren (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Rn. 368, vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Rn. 337, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Ecka, Rn. 59).
  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-384/09
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission bei der Festlegung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, wie er durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelt wurde (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 77, und vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T-138/07, Slg. 2011, II-4819, Rn. 105).
  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.01.2014 - T-384/09
    Das Gericht weist darauf hin, dass das einheitliche Marktverhalten eines Unternehmens es für die Anwendung des Wettbewerbsrechts rechtfertigt, dass die Gesellschaften oder ganz allgemein die Rechtssubjekte, die für das Verhalten dieses Unternehmens persönlich verantwortlich gemacht werden können, alle zur Zahlung der wegen dieser Zuwiderhandlung auferlegten Geldbuße verpflichtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Rn. 45, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Rn. 54, 524 und 525).
  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 15.03.1973 - 37/72

    Marcato / Kommission

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 15.10.2008 - T-345/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHLIESSUNG DES

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • EuGH, 03.05.2012 - C-289/11

    Der Gerichtshof hält die Geldbuße in Höhe von 46,8 Mio. Euro aufrecht, die der

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 29.04.2004 - C-106/01

    Novartis Pharmaceuticals

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • EuG, 12.12.2012 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 16.01.2008 - T-306/05

    Scippacercola und Terezakis / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 18.12.2008 - T-85/06

    General Química u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 09.02.1994 - T-109/92

    Isabel Lacruz Bassols gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Während des Revisionsverfahrens hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteilen vom 23. Januar 2014 (T-395/09, NZKart 2014, 106 - Gigaset, und T-384/09, NZKart 2014, 99 - SKW) auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin die gegen diese festgesetzte Geldbuße auf 12, 3 Millionen Euro reduziert und die Nichtigkeitsklagen der Parteien im Übrigen abgewiesen.
  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

    Ferner machen sie geltend, wie sich aus dem Urteil vom 23. Januar 2014, SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (T-384/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:27), das den Zeitraum der Zuwiderhandlung vom 1. September 2004 bis zum 16. Januar 2007 betroffen habe, ergebe, hätte die Kommission die Geldbuße von SKW nicht nach der Kronzeugenregelung herabsetzen dürfen, da der von den Rechtsmittelführerinnen gestellte Kronzeugenantrag nicht für SKW gegolten habe und diese keinen derartigen Antrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung gestellt habe.
  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Der dritte Klageantrag zielt auch nicht darauf ab, dass das Gericht die mit der angefochtenen Entscheidung gegen SKW verhängte Geldbuße erhöht oder ganz allgemein ausgedrückt in irgendeiner Weise ändert, zumal diese viel höher ist als die gegen die Klägerinnen verhängte und das Gericht mit seinem heutigen Urteil SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (T-384/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) die u. a. von SKW gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Klage abgewiesen und den Betrag der gegen diese Gesellschaft verhängten Geldbuße nicht abgeändert hat.
  • EuGH, 16.06.2016 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die SKW Stahl-Metallurgie GmbH (im Folgenden: SKW) und die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (im Folgenden: SKW Holding) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Januar 2014, SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (T-384/09, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:27), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg.
  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, kann die Kommission von ihren eigenen Leitlinien abweichen, um einem Unternehmen eine außerordentliche Geldbußenermäßigung zu gewähren, doch muss eine solche Abweichung insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission, T-384/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:27, Rn. 164).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

    56 - Urteil SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (T-384/09, EU:T:2014:27, Rn. 240).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission -

    2 - Urteil vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (T-384/09, EU:T:2014:27, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

    Ohne dass es erforderlich wäre, über diese zwischen den Parteien bestehende Meinungsverschiedenheit zu entscheiden, genügt jedenfalls der Hinweis, dass das Gericht die von SKW und SKW Holding gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Klage mit Urteil vom 23. Januar 2014, SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (T-384/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in vollem Umfang abgewiesen und in diesem Zusammenhang bestätigt hat, dass diese beiden Gesellschaften während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung Teil derselben wirtschaftlichen Einheit waren.
  • LG München I, 16.03.2011 - 37 O 11927/10

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Mutter- und Tochterunternehmen nach Verhängung

    Ebenso haben die Beklagte sowie die S M H AG (im Folgenden als S AG bezeichnet) gegen die Bußgeldentscheidung Nichtigkeitsklage erhoben (Az. T-384/09), wobei die S AG u.a. geltend macht, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erwerbs mit Sale and Purchase Vertrag vom 30.08.2004 bereits kartellbefangen gewesen sei, ohne dass die S AG hiervon Kenntnis gehabt habe oder hätte haben können.
  • EuG, 06.10.2021 - T-295/20

    Aquind u.a./ Kommission

    Selon les circonstances du cas d'espèce, il peut s'agir de renseignements fournis par des tiers sur des entreprises qui sont en mesure d'exercer des pressions de nature économique ou commerciale très fortes sur leurs concurrents ou leurs partenaires commerciaux, clients ou fournisseurs (voir arrêt du 23 janvier 2014, SKW Stahl-Metallurgie Holding et SKW Stahl-Metallurgie/Commission, T-384/09, non publié, EU:T:2014:27, point 37).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht