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   OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - VI-U (Kart) 42/13   

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OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - VI-U (Kart) 42/13 (https://dejure.org/2014,47330)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2014 - VI-U (Kart) 42/13 (https://dejure.org/2014,47330)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - VI-U (Kart) 42/13 (https://dejure.org/2014,47330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kartellrechtswidrigkeit einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung; Zulässigkeit einer Nichtangriffsabrede

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GWB § 1 ; AEUV Art. 101
    Kartellrechtswidrigkeit einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kartellrechtswidrigkeit einer markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarung; Zulässigkeit einer Nichtangriffsabrede

Papierfundstellen

  • NZKart 2015, 109
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13
    Die Regelungen der Nutzungsbefugnis und Nutzungsbeschränkung hinsichtlich der kollidierenden Markenrechte stellen die Hauptleistungspflichten der Vertragspartner dar (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 54 - Jette Joop ).

    Sie sind kartellrechtswidrig, wenn mit ihnen Marktaufteilungen oder andere Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt werden (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 19, 33 - Jette Joop), wofür nach dem Sachvortrag der Parteien allerdings nichts spricht.

    Es muss zum einen bei Abschluss der Abgrenzungsvereinbarung ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zu der Annahme bestanden haben, dem jeweils begünstigten Vertragspartner stehe ein markenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des durch die Vereinbarung dem jeweils anderen Vertragspartner untersagten Marktverhaltens zu, so dass ernstlich damit zu rechnen war, dass ihm dieses Marktverhalten gerichtlich untersagt worden wäre (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 19, 21 - Jette Joop; BGH, Urt. v. 22. Mai 1975, KZR 9/74, BGHZ 65, S. 147, 151 f. - Thermalquelle; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 137, 138 ff.; vgl. auch Schlussantrag des GA Sir Gordon Slynn , EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 369 - BAT: "wirklicher Warenzeichenkonflikt.").

    Es müssen sich zum anderen die mit den jeweils übernommenen Nutzungsbeschränkungen verbundenen Unterlassungspflichten in den territorialen, zeitlichen und sachlichen Grenzen dessen halten, was bei objektiver Beurteilung ernsthaft zweifelhaft sein konnte (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 45 - Jette Joop; BGH, Urt. v. 22. Mai 1975, KZR 9/74, BGHZ 65, S. 147, 152 - Thermalquelle; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 145 ff.; vgl. auch Schlussantrag des GA Sir Gordon Slynn , EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 369 - BAT: "Verpflichtungen, die der Art der Auseinandersetzung und dem Schutzumfang des Rechts aus dem Warenzeichen, dessen Bestätigung bei vernünftiger Betrachtungsweise zu erwarten steht, angemessen sind.").

    Da Markenrechte unbegrenzt verlängert werden können, besteht das berechtigte Bedürfnis nach einer zeitlich unbegrenzten Abgrenzung (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 47 - Jette Joop ).

    Dies gilt um so mehr, als selbst für bekannte Marken iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG eine gegenständlich unbeschränkte Verpflichtung kartellrechtlich fragwürdig ist (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 49 - Jette Joop ).

    Dieses übereinstimmende Verständnis der Parteien ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, denn das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 42 - Jette Joop).

  • EuGH, 30.01.1985 - 35/83

    BAT / Kommission

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13
    Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen sind zwar jedenfalls dann kartellrechtswidrig, wenn mit ihnen Marktaufteilungen oder andere Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt werden (EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 385 Rn. 33 - BAT; EuGH, Urt. v. 13. Juli 1966, Rs. 56/64 u. 58/64, Slg. 1966, S. 322, 394 - Grundig/Consten).

    Es muss zum einen bei Abschluss der Abgrenzungsvereinbarung ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zu der Annahme bestanden haben, dem jeweils begünstigten Vertragspartner stehe ein markenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des durch die Vereinbarung dem jeweils anderen Vertragspartner untersagten Marktverhaltens zu, so dass ernstlich damit zu rechnen war, dass ihm dieses Marktverhalten gerichtlich untersagt worden wäre (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 19, 21 - Jette Joop; BGH, Urt. v. 22. Mai 1975, KZR 9/74, BGHZ 65, S. 147, 151 f. - Thermalquelle; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 137, 138 ff.; vgl. auch Schlussantrag des GA Sir Gordon Slynn , EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 369 - BAT: "wirklicher Warenzeichenkonflikt.").

    Es müssen sich zum anderen die mit den jeweils übernommenen Nutzungsbeschränkungen verbundenen Unterlassungspflichten in den territorialen, zeitlichen und sachlichen Grenzen dessen halten, was bei objektiver Beurteilung ernsthaft zweifelhaft sein konnte (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 45 - Jette Joop; BGH, Urt. v. 22. Mai 1975, KZR 9/74, BGHZ 65, S. 147, 152 - Thermalquelle; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 145 ff.; vgl. auch Schlussantrag des GA Sir Gordon Slynn , EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 369 - BAT: "Verpflichtungen, die der Art der Auseinandersetzung und dem Schutzumfang des Rechts aus dem Warenzeichen, dessen Bestätigung bei vernünftiger Betrachtungsweise zu erwarten steht, angemessen sind.").

    Sie werden als kartellrechtswidrig angesehen, wenn mit ihnen Marktaufteilungen oder andere Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt werden (EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 385 Rn. 32 ff. - BAT).

    Ein solcher Verzicht hat indes wettbewerbsbeschränkenden Charakter, weil es im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs und der Öffnung der Märkte liegt, dass das Register um nicht benutzte Marken bereinigt wird, und ist daher jedenfalls kartellrechtswidrig ( Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 142 ff.; EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 385 Rn. 32, 35 - BAT; vgl. auch EuGH, Urt. v. 25. Februar 1986, Rs. 193/83, Slg. 1986, S. 611, 663 Rn. 91 f. - Windsurfing International und Fezer , Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 1107).

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13
    Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen sind zwar jedenfalls dann kartellrechtswidrig, wenn mit ihnen Marktaufteilungen oder andere Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt werden (EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 385 Rn. 33 - BAT; EuGH, Urt. v. 13. Juli 1966, Rs. 56/64 u. 58/64, Slg. 1966, S. 322, 394 - Grundig/Consten).

    Es muss zum einen bei Abschluss der Abgrenzungsvereinbarung ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zu der Annahme bestanden haben, dem jeweils begünstigten Vertragspartner stehe ein markenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des durch die Vereinbarung dem jeweils anderen Vertragspartner untersagten Marktverhaltens zu, so dass ernstlich damit zu rechnen war, dass ihm dieses Marktverhalten gerichtlich untersagt worden wäre (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 19, 21 - Jette Joop; BGH, Urt. v. 22. Mai 1975, KZR 9/74, BGHZ 65, S. 147, 151 f. - Thermalquelle; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 137, 138 ff.; vgl. auch Schlussantrag des GA Sir Gordon Slynn , EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 369 - BAT: "wirklicher Warenzeichenkonflikt.").

    Es müssen sich zum anderen die mit den jeweils übernommenen Nutzungsbeschränkungen verbundenen Unterlassungspflichten in den territorialen, zeitlichen und sachlichen Grenzen dessen halten, was bei objektiver Beurteilung ernsthaft zweifelhaft sein konnte (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 45 - Jette Joop; BGH, Urt. v. 22. Mai 1975, KZR 9/74, BGHZ 65, S. 147, 152 - Thermalquelle; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 145 ff.; vgl. auch Schlussantrag des GA Sir Gordon Slynn , EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 369 - BAT: "Verpflichtungen, die der Art der Auseinandersetzung und dem Schutzumfang des Rechts aus dem Warenzeichen, dessen Bestätigung bei vernünftiger Betrachtungsweise zu erwarten steht, angemessen sind.").

    Sie werden als kartellrechtswidrig angesehen, wenn mit ihnen Marktaufteilungen oder andere Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt werden (EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 385 Rn. 32 ff. - BAT).

    Ein solcher Verzicht hat indes wettbewerbsbeschränkenden Charakter, weil es im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs und der Öffnung der Märkte liegt, dass das Register um nicht benutzte Marken bereinigt wird, und ist daher jedenfalls kartellrechtswidrig ( Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 142 ff.; EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 385 Rn. 32, 35 - BAT; vgl. auch EuGH, Urt. v. 25. Februar 1986, Rs. 193/83, Slg. 1986, S. 611, 663 Rn. 91 f. - Windsurfing International und Fezer , Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 1107).

  • EuGH, 25.02.1986 - 193/83

    Windsurfing International / Kommission

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13
    Abgrenzungsvereinbarungen, die Nichtangriffsabreden enthalten, sind kartellrechtlich bedenklich, weil diese Abreden sich nicht aus den markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen der Vertragspartner heraus legitimieren lassen ( Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 137, 145; vgl. auch - zu einer Patentlizenzvereinbarung - EuGH, Urt. v. 25. Februar 1986, Rs. 193/83, Slg. 1986, S. 611, 663 Rn. 92 - Windsurfing International: "Eine solche Klausel gehört offenkundig nicht zum spezifischen Gegenstand des Patents, der sich auch nicht in dem Sinne auslegen lässt, dass er auch gegen Angriffe auf das Patent Schutz gewährt, denn es liegt im öffentlichen Interesse, alle Hindernisse für die Wirtschaftstätigkeit auszuräumen, die sich aus einem zu Unrecht erteilten Patent ergeben könnten.").

    Ein solcher Verzicht hat indes wettbewerbsbeschränkenden Charakter, weil es im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs und der Öffnung der Märkte liegt, dass das Register um nicht benutzte Marken bereinigt wird, und ist daher jedenfalls kartellrechtswidrig ( Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 142 ff.; EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 385 Rn. 32, 35 - BAT; vgl. auch EuGH, Urt. v. 25. Februar 1986, Rs. 193/83, Slg. 1986, S. 611, 663 Rn. 91 f. - Windsurfing International und Fezer , Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 1107).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2014 - U (Kart) 47/13

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13
    Dies wäre nur der Fall, wenn sich bei objektiver Betrachtung der verbotswidrige Teil nicht von den anderen Teilen der Vereinbarung trennen ließe oder wenn trotz einer solchen Trennbarkeit nicht anzunehmen wäre, dass die Vereinbarung auch ohne den verbotswidrigen Teil vorgenommen sein würde (Senat, Urt. v. 13. August 2013, VI-U (Kart) 47/13, Umdruckseite 13 f.).

    Überdies ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien Vernünftiges gewollt haben und sich gesetzeskonform verhalten wollten (Senat, Urt. v. 13. August 2013, VI-U (Kart) 47/13, Umdruckseite 20).

  • BGH, 22.05.1975 - KZR 9/74

    Wettbewerbsbeschränkende Abreden im Vergleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13
    Es muss zum einen bei Abschluss der Abgrenzungsvereinbarung ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zu der Annahme bestanden haben, dem jeweils begünstigten Vertragspartner stehe ein markenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung des durch die Vereinbarung dem jeweils anderen Vertragspartner untersagten Marktverhaltens zu, so dass ernstlich damit zu rechnen war, dass ihm dieses Marktverhalten gerichtlich untersagt worden wäre (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 19, 21 - Jette Joop; BGH, Urt. v. 22. Mai 1975, KZR 9/74, BGHZ 65, S. 147, 151 f. - Thermalquelle; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 137, 138 ff.; vgl. auch Schlussantrag des GA Sir Gordon Slynn , EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 369 - BAT: "wirklicher Warenzeichenkonflikt.").

    Es müssen sich zum anderen die mit den jeweils übernommenen Nutzungsbeschränkungen verbundenen Unterlassungspflichten in den territorialen, zeitlichen und sachlichen Grenzen dessen halten, was bei objektiver Beurteilung ernsthaft zweifelhaft sein konnte (BGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, KZR 71/08, Rn. 45 - Jette Joop; BGH, Urt. v. 22. Mai 1975, KZR 9/74, BGHZ 65, S. 147, 152 - Thermalquelle; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 145 ff.; vgl. auch Schlussantrag des GA Sir Gordon Slynn , EuGH, Urt. v. 30. Januar 1985, Rs. 35/85, Slg. 1985, S. 363, 369 - BAT: "Verpflichtungen, die der Art der Auseinandersetzung und dem Schutzumfang des Rechts aus dem Warenzeichen, dessen Bestätigung bei vernünftiger Betrachtungsweise zu erwarten steht, angemessen sind.").

  • EuGH, 02.10.2003 - C-89/03

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13
    Diese Sichtweise liegt auch der Auffassung der Kommission zugrunde, Nichtangriffsklauseln in Streitbeilegungsvereinbarungen, die wechselseitige Technologielizenzvereinbarungen enthalten, fielen "in der Regel nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV", denn es sei gerade Sinn dieser Vereinbarung, bestehende Konflikte zu lösen (TT-Leitlinien, 2014/C 89/03, Ziff. 242).
  • BGH, 09.10.1996 - VIII ZR 266/95

    Recht der Neuen Länder; Keine Herleitung des Eintritts des Übernehmers eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13
    Der Senat folgt im Hinblick auf das umstrittene Verhältnis zwischen § 313 BGB und § 314 BGB (s. dazu nur Gaier in MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2007, § 314 Rn. 3, 14) der überwiegenden Ansicht, dass das bei Dauerschuldverhältnissen bestehende Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verdrängt, wenn es um die Auflösung des Vertragsverhältnisses geht (s. dazu nur BGH BGHZ 133, 363, 369 und Gaier in MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2007, § 314 Rn. 14).
  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZR 125/11

    Wohnraummiete: Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13
    (1.1) Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin hätte bei Abschluss der Vereinbarung nicht in allen Ländern, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, über Markenrechte und damit über markenrechtliche Unterlassungsansprüche verfügt, die eine Beschränkung ihres Marktverhaltens rechtfertigen könnten, tritt sie mit erheblichem Sachvortrag der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit entgegen, die einer über ein Rechtsgeschäft errichteten Privaturkunde zukommt (s. dazu BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2011, VIII ZR 125/11, Rn. 22).
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.10.2014 - U (Kart) 42/13
    Die Folge der Markenspaltung ist eine Marktaufteilung, die nach den dargestellten Grundsätzen kartellrechtlich hinzunehmen sein kann (vgl. EuGH, Urt. v. 22. Juni 1994, Rs. C-9/93, Slg. 1994, I-2789, 2841 Rn. 15 ff., 2850, Rn. 45 ff. - IHT/Ideal Standard und EuGH, Urt. v. 17. Oktober 1990, Rs. C-10/89, Slg. 1990, I-3711, I-3757 Rn. 9 ff. - SA CNL-SUCAL/HAG GF; Jestaedt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, Nach Art. 101 AEUV Rn. 1260 f.; Fezer , Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 Rn. 1105, 1108; Rißmann , Die kartellrechtliche Beurteilung der Markenabgrenzung, 2007, S. 22 f., 23 ff.).
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • BGH, 19.11.2020 - I ZR 27/19

    Nichtangriffsabrede

    (1) Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur zu den Löschungstatbeständen des deutschen Markengesetzes, die mit denen der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der Unionsmarkenverordnung weitgehend deckungsgleich sind, verstoßen Nichtangriffsabreden nicht grundsätzlich gegen das Markenrecht (vgl. OLG München, Urteil vom 6. November 2014 - 29 U 735/14, juris Rn. 47; LG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 197 [juris Rn. 16]; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 54 Rn. 7; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 55 Rn. 53 bis 55; BeckOK.Markenrecht/Kopacek, 22. Edition [Stand 1. Juli 2020], § 53 MarkenG Rn. 19.2 bis 19.4 und § 55 MarkenG Rn. 17 bis 19; Hoppe/Dück in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 54 MarkenG Rn. 8 und § 55 MarkenG Rn. 24; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 55 MarkenG Rn. 33; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 54 Rn. 4 und § 55 Rn. 14 und 36; dagegen RG, Urteil vom 17. April 1928 - II 411/27, RGZ 120, 402, 404 f.; wohl auch BGH, Urteil vom 29. März 1960 - I ZR 89/58, BGHZ 32, 133, 142 bis 145 [juris Rn. 25 bis 33] - Dreitannen; kritisch auch OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109 112 [juris Rn. 71]; offengelassen in BGH, Urteil vom 20. März 1997 - I ZR 6/95, GRUR 1997, 747, 748 [juris Rn. 26] = WRP 1997, 1089 - Cirkulin).

    Teilweise wird nach den von einer Nichtangriffsabrede erfassten Löschungsgründen differenziert: Während relative Gründe (§ 51 Abs. 1 MarkenG/Art. 53 Abs. 1 und 2 GMV/Art. 60 Abs. 1 und 2 UMV) nur das Verhältnis zwischen verschiedenen Marken beträfen und daher zur Disposition der jeweiligen Markeninhaber stünden, dienten absolute Schutzhindernisse (§ 50 Abs. 1 MarkenG/Art. 52 Abs. 1 GMV/Art. 59 Abs. 1 UMV) überwiegend dem öffentlichen Interesse an der Bereinigung des Registers und seien der Parteidisposition daher entzogen (vgl. OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 112 [juris Rn. 71]; Fezer aaO § 55 MarkenG Rn. 33; Althaus, Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen, 2010, S. 89 f.; Miosga in Festschrift Ströbele, 2019, S. 281, 291).

    Hierzu wird vertreten, Nichtangriffsabreden seien nur als kartellrechtsneutral anzusehen, soweit sie sich auf die Geltendmachung relativer Schutzhindernisse bezögen (vgl. OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 112 [juris Rn. 71]).

  • OLG München, 11.07.2019 - 29 U 2134/19

    Kartellrechtsneutralität einer Abschlusserklärung nach patentrechtlicher

    Sie sind allerdings kartellrechtsneutral, soweit sie lediglich die bestehenden Schutzrechte konkretisieren, weil die Regelungen des Marktverhaltens dann nicht auf der privatautonomen (Abgrenzungs-)Vereinbarung, sondern auf dem Schutzinhalt der geregelten Schutzrechte beruhen (OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 110).

    Dabei ist ausschließlich auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung tatsächlich bestehenden oder ernsthaft in Betracht kommenden Kollisionslagen abzustellen, insbesondere darauf, ob die von der Vereinbarung erfassten Schutzrechte bestanden haben oder für ihr Bestehen zumindest ein objektiv begründeter Anlass gegeben war (OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 110/111).

    (i) Da es wie dargestellt für die Beurteilung der Kartellrechtswidrigkeit auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ankommt, ist entscheidend, ob seinerzeit für die Annahme des Bestehens des Schutzrechts zumindest ein objektiv begründeter Anlass gegeben war (OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 111), denn Wettbewerbsbeschränkungen, die aufgrund ernsthafter, begründeter Unsicherheit der Rechtslage mit einer entsprechenden Einigung - die wie hier unstreitig nicht den Zweck hatte, den Wettbewerb zu beschränken, sondern lediglich eine gerichtliche Auseinandersetzung für die Dauer des Patentschutzes zu beenden -, sind erforderlich, um den kartellrechtsneutralen Hauptzweck dieses von der Rechtsordnung nicht nur gebilligten, sondern begrüßten Instituts einer Abschlusserklärung zu erreichen (vgl. Kirchhoff, GRUR 2017, 248, 253 zu markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen).

  • LG München I, 11.07.2019 - 29 U 2134/19 Kart

    Kartellrechtsneutrale Abschlusserklärung

    Sie sind allerdings kartellrechtsneutral, soweit sie lediglich die bestehenden Schutzrechte konkretisieren, weil die Regelungen des Marktverhaltens dann nicht auf der privatautonomen (Abgrenzungs-)Vereinbarung, sondern auf dem Schutzinhalt der geregelten Schutzrechte beruhen (OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 110).

    Dabei ist ausschließlich auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung tatsächlich bestehenden oder ernsthaft in Betracht kommenden Kollisionslagen abzustellen, insbesondere darauf, ob die von der Vereinbarung erfassten Schutzrechte bestanden haben oder für ihr Bestehen zumindest ein objektiv begründeter Anlass gegeben war (OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 110/111).

    (i) Da es wie dargestellt für die Beurteilung der Kartellrechtswidrigkeit auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ankommt, ist entscheidend, ob seinerzeit für die Annahme des Bestehens des Schutzrechts zumindest ein objektiv begründeter Anlass gegeben war (OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 111), denn Wettbewerbsbeschränkungen, die aufgrund ernsthafter, begründeter Unsicherheit der Rechtslage mit einer entsprechenden Einigung - die wie hier unstreitig nicht den Zweck hatte, den Wettbewerb zu beschränken, sondern lediglich eine gerichtliche Auseinandersetzung für die Dauer des Patentschutzes zu beenden -, sind erforderlich, um den kartellrechtsneutralen Hauptzweck dieses von der Rechtsordnung nicht nur gebilligten, sondern begrüßten Instituts einer Abschlusserklärung zu erreichen (vgl. Kirchhoff, GRUR 2017, 248, 253 zu markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen).

  • OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 33/19

    Berufung auf nichtiges Patent als Behinderung nach § 19 Abs. 1 Nr. GWB

    Zutreffend weist das OLG Stadt1 darauf hin, dass es für die Beurteilung entscheidend ist, "ob seinerzeit für die Annahme des Bestehens des Schutzrechts zumindest ein objektiv begründeter Anlass gegeben war (OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 111), denn Wettbewerbsbeschränkungen, die aufgrund ernsthafter, begründeter Unsicherheit der Rechtslage mit einer entsprechenden Einigung - die wie hier unstreitig nicht den Zweck hatte, den Wettbewerb zu beschränken, sondern lediglich eine gerichtliche Auseinandersetzung für die Dauer des Patentschutzes zu beenden -, sind erforderlich, um den kartellrechtsneutralen Hauptzweck dieses von der Rechtsordnung nicht nur gebilligten, sondern begrüßten Instituts einer Abschlusserklärung zu erreichen (vgl. Kirchhoff, GRUR 2017, 248, 253 zu markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen)." (aaO. juris Rdnr. 30).
  • OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 26/19

    Berufung auf nichtiges Patent als Behinderung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GWB

    Zutreffend weist das OLG Stadt1 darauf hin, dass es für die Beurteilung entscheidend ist, "ob seinerzeit für die Annahme des Bestehens des Schutzrechts zumindest ein objektiv begründeter Anlass gegeben war (OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 109, 111), denn Wettbewerbsbeschränkungen, die aufgrund ernsthafter, begründeter Unsicherheit der Rechtslage mit einer entsprechenden Einigung - die wie hier unstreitig nicht den Zweck hatte, den Wettbewerb zu beschränken, sondern lediglich eine gerichtliche Auseinandersetzung für die Dauer des Patentschutzes zu beenden -, sind erforderlich, um den kartellrechtsneutralen Hauptzweck dieses von der Rechtsordnung nicht nur gebilligten, sondern begrüßten Instituts einer Abschlusserklärung zu erreichen (vgl. Kirchhoff, GRUR 2017, 248, 253 zu markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen)." (aaO. juris Rdnr. 30).
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