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   OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17   

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OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17 (https://dejure.org/2019,4643)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2019 - U (Kart) 18/17 (https://dejure.org/2019,4643)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - U (Kart) 18/17 (https://dejure.org/2019,4643)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • ssoar.info PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ich stehe hier und kann nicht anders: zugleich Glosse zum Urteil des OLG Düsseldorf in SachenSchienenkartell vom 23.1.2019

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZKart 2019, 157
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (48)

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
    Wie der Senat - gerade etwa auch in Parallelrechtsstreitigkeiten betreffend das sogenannte "Schienenkartell", an denen auch die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Parteien beteiligt gewesen sind - bereits entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 218 ff. bei juris, Umdruck S. 70 [unter II.B.Bb.1.] - Schienenkartell ; Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 11/17 , Umdruck S. 16 [unter II.B.3.b.]), ist ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat.

    Die Haftung beruht auch im Fall der adäquat-kausalen (mittelbaren) Auswirkung eines Kartells auf allgemeinen Grundsätzen; sie kommt etwa - wie im Streitfall und auch vom Senat zum "Schienenkartell-Komplex" bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - in Betracht, wenn ein Marktteilnehmer ein Rechtsgeschäft mit einem Kartelltäter abschließt und deshalb einen Schaden erleidet, weil der Kartellant einen ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen nicht unmittelbar erfasste, Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris, Umdruck S. 27 [unter II.B.Ba.3.a.] m.w.N. - Schienenkartell ), spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird.

    Wie der Senat in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" bereits entschieden hat (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 113 ff. bei juris, Umdruck S. 34 ff. [unter II.B.Ba.4.b.] m.w.N. - Schienenkartell ), sind der vorliegend vom Bundeskartellamt bindend festgestellte "(Stamm)-Kundenschutz" und Quotenkartelle wesensgleich und gilt wie für letztere auch für ein Kundenschutzkartell, dass seine Gründung und Praktizierung grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der kartellbeteiligten Unternehmen dienen und aus diesem Grund eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt.

    In Einklang mit den vorstehenden Erwägungen steht überdies, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der 9. GWB-Novelle mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 eine (widerlegliche) Vermutung statuiert hat, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris, Umdruck S. 36 [unter II.B.Ba.4.b.aa.(2)] - Schienenkartell ), der insoweit zu Grunde liegende praktische Erfahrungssatz, wonach Kartelle eine preissteigernde Wirkung besitzen, auch für Kartellsachverhalte heranzuziehen ist, die vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift bereits abgeschlossen waren.

    Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft der jeweils beteiligten Unternehmen spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen treffen und insoweit bewusst das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (so bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 92 bei juris - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 117 bei juris - Schienenkartell ), ist freilich kein Grund dafür ersichtlich, diesem Erfahrungssatz seine Geltung in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB n.F. bereits abgeschlossene, Sachverhalte, abzusprechen.

    Die Beklagten haben die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit und eines kartellbedingten Schadens nicht widerlegt; dies geht zu ihren Lasten, da sie nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 97 bei juris, Umdruck S. 29 [unter II.B.Ba.3.b.] - Schienenkartell ) die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens solcher besonderen Umstände trifft, die im Einzelfall die tatsächliche Vermutung erschüttern.

    An einer produktübergreifenden (Schienen, Schwellen und Weichen) Beteiligung von T.1 an dem streitbefangenen Ausschreibungskartell auch bezüglich der "Region ..." besteht vor dem genannten Hintergrund kein vernünftiger Zweifel; dies gilt nur umso mehr, als T.1 im Kartellzeitraum in ... ein eigenes Weichenwerk unterhalten hat und, wie dem Senat aus den vor ihm bereits verhandelten Parallelrechtsstreitigkeiten zu Geschäftsnummern VI-U (Kart) 1/17, 2/17, 11/17 und 12/17 bekannt ist, auch in ... bzw. ... ansässige Nahverkehrsunternehmen mit Gleisoberbaumaterialien beliefert hat.

    Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 116 bei juris m.w.N. - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 220 f. bei juris, Umdruck S. 69 f. [unter II.B.Bb.1.b.] - Schienenkartell ), ist aber im Sinne einer tatsächlichen Vermutung widerleglich davon auszugehen, dass die Kartellbeteiligten, auch wenn sie ohne eine Ausschreibung wegen eines Auftrags angefragt worden sind, unter Ausnutzung eines erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraums weitgehend die gleichen - nicht wettbewerbskonformen - Preise verlangt haben wie in Ausschreibungsfällen.

    Diese Vermutung ist von den Beklagten nicht widerlegt worden, so dass diese der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen - wie zum "Schienenkartell-Komplex" in Parallelrechtsstreitigkeiten bereits entschieden (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 226 ff. bei juris, Umdruck S. 73 [unter II.B.Bb.1.d.] - Schienenkartell ) - auch hinsichtlich der streitbefangenen "ausschreibungsfreien" Fälle auf Schadensersatz haften.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. hierzu eingehend Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 138 bei juris, Umdruck S. 42 [unter II.B.Ba.5.a.aa.] - Schienenkartell ), kann im Ausgangspunkt der von den Beklagten bemühte "Passing-on-Einwand" einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegenstehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 160 bei juris, Umdruck S. 50 f. [unter II.B.Ba.5.b.bb.] - Schienenkartell ), haben die in Zusammenhang mit der Beschaffung bzw. Instandhaltung der für den öffentlichen Personennahverkehr erforderlichen Infrastruktur gewährten Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht den Sinn, denjenigen Schädiger zu entlasten, der unter Ausnutzung eines von ihm begangenen Verstoßes gegen das Kartellverbot seine Waren oberhalb des hypothetischen Wettbewerbspreises anbietet.

    Zwar sind die Beklagten zu 1. und 2. als einfache Streitgenossinnen der Beklagten zu 3. grundsätzlich nicht daran gehindert, Angriffs- oder Verteidigungsmittel selbständig vorzutragen und sich hierbei gegebenenfalls auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen zu setzen (vgl. hierzu die Nachweise bei Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 167 bei juris, Umdruck S. 53 [unter II.B.Ba.6.b.] - Schienenkartell ).

    Daher steht im Streitfall der Mitverschuldenseinwand einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs von vornherein nicht entgegen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rz. 171 bei juris, Umdruck S. 55 [unter II.B.Ba.7.a.] m.w.N. - Schienenkartell ).

    Vor diesem Hintergrund spricht freilich - wie der Senat bereits in Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" entschieden hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17 , NZKart 2018, 477 = WuW 2018, 541, Rzn. 174 ff. bei juris, Umdruck S. 56 f. [unter II.B.Ba.7.b.bb.] - Schienenkartell ) - alles dafür, dass die Kartellbeteiligten von ihren Abnehmern auch dann nicht wettbewerbskonforme Preise verlangten, wenn etwa das Geschäft im Einzelfall auf andere Weise zustande kam als im Rahmen einer Ausschreibung oder wenn eine Ausschreibung aus von den Kartellabsprachen nicht berührten Gründen, wie zum Beispiel wegen technischer Spezifikationen, ohnehin auf ein bestimmtes Unternehmen zulief, und zwar auf dasjenige, das auch nach den Spielregeln des Kartells zum Zuge kommen sollte.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
    Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 - Grauzementkartell II ), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ).

    Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn - wie im Streitfall - ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 30. September 2009 - VI-U (Kart) 17/08 , WuW/E DE-R 2763, Rzn. 33-35 bei juris; Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 42 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rz. 36 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ; OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rz. 47 bei juris - Feuerwehrfahrzeuge ).

    Anders als die in diesen Ausführungen enthaltenen Entscheidungszitate zu belegen scheinen, stehen die Erwägungen der Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hier interessierenden Zusammenhang entwickelten (vgl. insbesondere BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I ) und erst neulich noch bestätigten (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang; von jenen, materiell zutreffenden, Grundsätzen abzuweichen besteht mangels eines auch in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 selbst nicht aufgezeigten sachlichen Grundes indes keine Veranlassung ((1.1)).

    Die vorstehenden Erwägungen hat der Bundesgerichtshof erst neulich in seiner Grauzementkartell-II -Entscheidung (Kartellzivilsache) (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) vorbehaltlos und vollinhaltlich bestätigt und insoweit ausgeführt (Hervorhebungen durch den Senat):.

    Dass und weshalb der höchstrichterlich noch bis vor Kurzem angenommene wirtschaftliche Erfahrungssatz , dass die Bildung und die Erhaltung eines Kartells - bereits für sich genommen - grundsätzlich der Gewinnsteigerung der beteiligten Unternehmen dienen und deshalb (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) mit hoher Wahrscheinlichkeit (1.) zu höheren als am Markt sonst erzielbaren Preisen führen sowie (2.) zum Nachteil der Abnehmer der Kartellanten einen Schaden verursachen, keine Gültigkeit (mehr) besitzen soll, zeigen die Gründe des vorgenannten Schienenkartell -Urteils des Bundesgerichtshofs nicht auf und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

    Im Zivilverfahren können die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmenden Grundsätze indes ohne Weiteres zur Begründung einer tatsächlichen Vermutung (oder eines Anscheinsbeweises) herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne zutreffend bereits KG Berlin, Urteil v. 1. Oktober 2009 - 2 U 10/03 Kart , WuW/E DE-R 2773, Rz. 82 bei juris - Berliner Transportbeton ; in diesem Sinne jetzt auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , Rz. 35 - Grauzementkartell II ).

    Wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 61 ff. - Grauzementkartell II ; vgl. auch Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 - VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris - Schadensersatz aus Zementkartell ), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die - wie im Streitfall - ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren.

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
    Zu keiner abweichenden Beurteilung Veranlassung geben die zur Begründung der nach dem hiesigen Schluss der mündlichen Verhandlung in einem Parallelrechtsstreit des "Schienenkartell-Komplexes" ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 (BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , zur Veröffentlichung vorgesehen - Schienenkartell ) erfolgten Ausführungen, mit denen bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sowohl hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge (vgl. a.a.O. Rzn. 62 ff.) als auch hinsichtlich des Eintritts eines Schadens (vgl. a.a.O. Rzn. 55 ff.) die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis verneint werden.

    Mit seiner Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 verlangt der Bundesgerichtshof als Voraussetzung für die Feststellung eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe entstandenen Kartellschadens über die Gründung und Erhaltung eines Kartells hinaus nunmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung einer Vielzahl von weiteren Faktoren; insoweit stellt er ab etwa auf die Anzahl der Marktteilnehmer, die Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, deren Möglichkeiten zum für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationsaustausch, den Anteil der Marktabdeckung, den Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite zur anderweitigen Bedarfsdeckung oder der Ergreifung sonstiger Gegenmaßnahmen (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rzn. 57 f.- Schienenkartell ).

    Zu überzeugen vermag insbesondere auch nicht die angeführte Überlegung, dass Kartellabsprachen von Unternehmen getroffen würden, die - so der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 57 aE - Schienenkartell ) - grundsätzlich ihre eigenen Interessen verfolgten und nicht durchweg bereit sein müssten, sich der Kartelldisziplin zu fügen.

    Die zur Debatte stehenden (39) "Ausschreibungsfälle" fügen sich - wie oben bereits dargelegt - sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellabsprache ein, weshalb für sie eine tatsächliche Vermutung der Kartellbefangenheit in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 61 - Schienenkartell ).

    Soweit in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" die dort beklagten Kartellanten des Weiteren behauptet haben, die "lediglich" auf eine verbesserte Auslastung der Produktionskapazitäten gerichtete Funktionsweise des Kartells werde dadurch bestätigt, dass nach der Aufdeckung des Kartells ein Teil dieser Kapazitäten weggefallen und die Preise im Ergebnis gestiegen seien (vgl. BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , Rz. 58 - Schienenkartell ), ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts.

    Hinsichtlich der Voraussetzungen einer tatsächlichen (widerleglichen) Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge und für die Entstehung eines kartellbedingten Schadens weicht das vorliegende Erkenntnis zwar im jeweiligen rechtlichen Ausgangspunkt von den in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 ( KZR 26/17 ) dargelegten Grundsätzen ab.

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
    In den Blick zu nehmen ist indes darüber hinaus, dass, wie den ebenfalls bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts zu entnehmen ist, die Vergabe einer Ausschreibung an den "Stammlieferanten" lediglich den gedachten "Grundfall" der Kartellabsprache abgebildet hat, von dem es aber nach dem gemeinsamen Verständnis der Kartellbeteiligten namentlich unter dem Gesichtspunkt sogenannter "Kompensationsgeschäfte" auch bewusste und gewollte Abweichungen gegeben hat (so zutreffend auch OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 - 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 74 bei juris - Schienenkartell ; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 125 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Dies gilt nur umso mehr, als das Bundeskartellamt bezüglich der Durchsetzung des Kartells auch Feststellungen über eine nicht verschriftlichte Kommunikation zwischen den Kartellteilnehmern, namentlich zum Beispiel in Gestalt von Telefongesprächen oder Besprechungskreisen (Sitzungen), getroffen hat (vgl. in diesem Sinne auch OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 69 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch bereits von anderen Oberlandesgerichten in parallel gelagerten Fällen des "Schienenkartell-Komplexes" mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 - 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)(2)]; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 78 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

    Ebenso kann offen bleiben, ob die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen "Streuschäden" an eine große Vielzahl von Endverbrauchern deshalb auszuscheiden hat, weil gegebenenfalls eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen sei (vgl. hierzu - ebenfalls offen lassend - OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 87 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ); insoweit kommt faktisch in Betracht, dass nur die wenigsten der einzelnen Fahrgäste der Klägerin bereit sein könnten, die Kartellbeteiligten wegen verhältnismäßig geringfügiger Fahrpreiserhöhungen der Klägerin in Regress zu nehmen.

    Die Höhe der Zuwendungen ist schon nicht kausal auf den Kartellrechtsverstoß zurückzuführen, da die Beklagten keinen Sachvortrag dazu gehalten haben, ob die Zuschüsse überhaupt von den Preisen für die im Streitfall betroffenen Produkte abhingen und zu welchen Bedingungen die Zuschüsse gewährt wurden (so zutreffend auch OLG München, Urteil v. 8. März 2018 - U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Rz. 84 bei juris - Kartell der Schienenfreunde ).

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 12/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
    Lediglich umso mehr gilt dies, als nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts es im Hinblick auf eine während der Kartellzeit zunehmende Verfestigung der Kartellspielregeln bzw. der kartellierten Kundenzuordnungen weitgehend überhaupt keiner koordinierenden Maßnahmen (mehr) bedurfte, um die vom Amt zum Gegenstand des Tatvorwurfes gemachte Grundabsprache im Einzelfall umzusetzen (so bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 24 [unter II.B.3.c.aa.]).

    Wie der Senat bereits in einem zum "Schienenkartell-Komplex" entschiedenen Parallelrechtsstreit entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), drängt sich indes geradezu auf, dass einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Herzstücke und Zungen(roll)vorrichtungen tatsächlich ebenfalls kartellgegenständlich waren, weil Weichen als Komplettweichen oder in Einzelteilen (Herzstücke und Zungenvorrichtungen) bestellt werden können, was seinen Grund darin hat, dass gerade diese Teile besonders verschleißanfällig sind, weshalb bei Reparaturen nicht immer ganze Weichen, sondern häufig nur deren Einzelteile ausgetauscht werden, insbesondere halbe und ganze Zungenvorrichtungen und Herzstücke (vgl. hierzu das von der Klägerin privat eingeholte H.-Gutachten v. 21.8.2014, S. 11, 17).

    Soweit die in diesem Zusammenhang verworfenen Einwendungen der Beklagten in den hier interessierenden Fällen der ohne vorgängige Ausschreibung erfolgten Materialbeschaffungen überhaupt einschlägig sind, wie zum Beispiel von vornherein nicht der "kleinstvolumige Aufträge" betreffende Einwand (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 25 [unter II.B.3.c.bb.]), gelten die vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen auch für diese Rechtsgeschäfte.

    Dass der Senat diesen ergänzenden und inhaltsgleich auch bereits in den oben genannten Parallelrechtsstreitigkeiten von der Beklagten zu 3. eingeführten Ausführungen in seinen vorbezeichneten Entscheidungen nicht gefolgt ist (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 29. August 2018 - VI-U (Kart) 12/17 , Umdruck S. 40 [unter II.B.4.b.bb.(2)(a)]), stellt vorliegend freilich keinen berechtigten Grund dar, der Beklagten zu 3. über die mündliche Verhandlung vom 19. September 2018 hinaus weiteren Sachvortrag zu ermöglichen.

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
    Anders als die in diesen Ausführungen enthaltenen Entscheidungszitate zu belegen scheinen, stehen die Erwägungen der Schienenkartell -Entscheidung vom 11. Dezember 2018 mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hier interessierenden Zusammenhang entwickelten (vgl. insbesondere BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I ) und erst neulich noch bestätigten (vgl. BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 35 - Grauzementkartell II ) Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang; von jenen, materiell zutreffenden, Grundsätzen abzuweichen besteht mangels eines auch in der Schienenkartell -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 selbst nicht aufgezeigten sachlichen Grundes indes keine Veranlassung ((1.1)).

    (1.1) In seiner Berliner-Transportbeton-I -Entscheidung (Kartellbußgeldsache) hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris - Berliner Transportbeton I ) den wirtschaftlichen Grundsatz aufgestellt, dass "die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der im Kartell beteiligten Unternehmen" diene und hierzu im Einzelnen ausgeführt (Hervorhebungen durch den Senat):.

    Der Senat stimmt vielmehr der vom Bundesgerichtshof selbst bislang vertretenen - gegenteiligen - Beurteilung zu, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163, Rz. 21 bei juris - Berliner Transportbeton I ).

    Untauglich ist der gegen die Vermutung eines kartellbedingten Schadens gerichtete Ansatz der Beklagten, unter Verweis auf die Berliner-Transportbeton-I -Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 - KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163, Rz. 20 aE bei juris - Berliner Transportbeton I ) eine Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsaussage "anhand weiterer Beweismittel" zu verlangen.

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
    Der Anspruch folgt hinsichtlich der in die Zeit vor dem 1. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rz. 76 - Grauzementkartell II ), fallenden Beschaffungsvorgänge aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und bezüglich der späteren Materialbeschaffungen aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ).

    Erst dann, wenn der Schaden der Klägerin, namentlich die Differenz zwischen den tatsächlichen Beschaffungspreisen und denjenigen Preisen, die sich bei einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Schienenherstellern/-händlern ergeben hätten (hypothetischer Wettbewerbspreis) (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 - ORWI ), feststeht, kann überhaupt eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Fahrpreise (Fahrpreiserhöhungen) der Klägerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrgastzahlen ausreichend (gewesen) sind (sein können), um den Kartellschaden - ganz oder teilweise - auszugleichen.

    Anders als die Beklagten meinen, haben sie auch nicht im Sinne der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 69 - ORWI ) plausibel dazu vorgetragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt.

    (2.3) Berechtigte Gründe dafür, im Zusammenhang mit dem "Passing-on-Einwand" die Klägerin mit einer sekundären Darlegungslast oder gar einer Umkehr der Beweislast zu belegen (vgl. zu den Voraussetzungen diesbezüglich BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 - KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rzn. 70 ff. - ORWI ), bestehen - anders als die Beklagten offenbar meinen (vgl. etwa Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. und 2., S. 28; Berufungsbegründung der Beklagten zu 3., S. 33 f.) - nicht.

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 109/90

    Heilung eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
    Allgemein anerkannt ist, dass das Berufungsgericht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit davon absehen und statt dessen den in erster Instanz verbliebenen Streitstoff an sich ziehen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 19. November 1959 - VII ZR 93/59 , NJW 1960, 339 [340] [unter 4.]; Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 7; Urteil v. 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09 , NJW 2011, 2800 Rz. 33).

    Wenn ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig ist, hat das dagegen angerufene Rechtsmittelgericht allgemein nur dafür zu sorgen, dass es zu einer einheitlichen Entscheidung kommt (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]).

    Kann sich eine in der Vorinstanz noch bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auf Grund einer Entwicklung der Prozesslage nicht mehr verwirklichen, muss ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil nicht mehr aufgehoben werden (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13 , NJW-RR 2014, 979 Rz. 16).

  • BGH, 30.11.2012 - V ZR 245/11

    Berufungsverfahren: Teilanfechtung eines das Gebot der Widerspruchsfreiheit von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
    Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 13 f.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9; Urteil v. 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 1. März 2016 - VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30; Urteil v. 21. November 2017 - VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7, jew. m.w.N.; vgl. auch Elzer in BeckOK-ZPO, 27. Ed., Stand: 01.03.2018, § 301 Rzn. 8 f.; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 12 ff.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 3 ff.).

    Bei dieser Sachlage ist die zumindest theoretische Gefahr nicht auszuschließen gewesen, dass über die Klageanträge im Ergebnis, sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil v. 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 , NJW 2000, 1405 [1406] [unter II.1.b)]; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9), voneinander abweichend entschieden würde.

    Der Erlass eines nach § 301 ZPO unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 19 ff.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9); dasselbe gilt für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rz. 23; Urteil v. 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12 , NJW 2014, 458 Rz. 25, jew. m.w.N.).

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17
    Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 13 f.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9; Urteil v. 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 1. März 2016 - VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30; Urteil v. 21. November 2017 - VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7, jew. m.w.N.; vgl. auch Elzer in BeckOK-ZPO, 27. Ed., Stand: 01.03.2018, § 301 Rzn. 8 f.; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 12 ff.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 3 ff.).

    Bei dieser Sachlage ist die zumindest theoretische Gefahr nicht auszuschließen gewesen, dass über die Klageanträge im Ergebnis, sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil v. 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 , NJW 2000, 1405 [1406] [unter II.1.b)]; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9), voneinander abweichend entschieden würde.

    Der Erlass eines nach § 301 ZPO unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 19 ff.; Urteil v. 30 November 2012 - V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9); dasselbe gilt für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rz. 23; Urteil v. 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12 , NJW 2014, 458 Rz. 25, jew. m.w.N.).

  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03

    Rechtsfolgen der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 112/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Feststellung der Nichtigkeit eines

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • BGH, 21.11.2017 - VI ZR 436/16

    Verbindung von Amtshaftungsklage und Schadensersatzklage gegen einen Dritten:

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen

  • BGH, 24.03.1999 - VIII ZR 121/98

    Entlastung des nur als Zwischenhändler tätig gewordenen Verkäufers; Zulässigkeit

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 48/99

    Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

  • KG, 01.10.2009 - 2 U 10/03

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Kartellverstoßes: Anscheinsbeweis für die

  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

  • BGH, 18.04.2012 - IV ZR 147/10

    Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen:

  • BGH, 18.04.2012 - IV ZR 193/10

    Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen:

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12

    Anwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge

  • BGH, 23.04.2015 - IX ZR 176/12

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater nach altem Recht:

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2017 - 6 U 58/15

    Schienenkartell vorm OLG

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 11/17
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17

    Anspruch auf Kartellschadensersatz dem Grunde nach

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 162/01

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Darlegungs- und Beweislast bei

  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 402/98

    Zurechnung der Kenntnis des Abschlußvertreters

  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 144/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Erlass bei ungeklärten Gegenforderungen

  • BGH, 19.11.1959 - VII ZR 93/59
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - U (Kart) 17/08

    Bindungswirkung einer bestandskräftigen kartellbehördlichen oder rechtskräftigen

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 12/09

    Verfahrensfehlerhaftes Zwischenurteil: Teilgrundurteil über einen

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

  • BGH, 08.05.2014 - VII ZR 199/13

    Bauleistungsvertrag über die Errichtung eines Holzblockhauses:

  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 437/14

    EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

  • LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 19/16
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - U (Kart) 24/17
  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Zur Ermittlung der haftungsbegründenden Kausalität muss hingegen nicht festgestellt werden, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" war (so aber OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 U 51/12 (Kart), juris Rn. 50; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 f.; Thomas/Inderst, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 123; Wagner JZ 2019, 470 f.; Ohlhoff in Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren und Kartellprozess, § 26 Rn. 121).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18

    Anspruch auf Kartellschadensersatz

    Wie der Senat bereits in mehreren von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , WuW 2019, 158, Umdruck S. 14 ff. [unter II.B.2.] - Schienenkartell II ), ist das Bundeskartellamt mit seinen u.a. gegen die Beklagten zu 1., 3. und 5. erlassenen Bußgeldbescheiden von einem (gemeinschaftlich) "durch dieselbe Handlung" begangenen Kartellverstoß der Unternehmen ausgegangen, die sich an dem von ihm festgestellten Vertriebskartell beteiligten.

    Dies folgt für die Beklagten zu 1., 3. und 5., gegen die das Bundeskartellamt wegen des "Schienenkartells" im Juli 2013 Bußgeldbescheide erlassen hat, bereits mit Rücksicht auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB (2005) (jetzt: § 33b GWB [2017]) (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 17 f. [unter II.B.3.] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Der Senat hat bereits in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" unter eingehender Darlegung der insoweit tragenden Gesichtspunkte entschieden, dass der in dem vorbezeichneten Urteil vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung zu Voraussetzungen und Grenzen einer tatsächlichen Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge bzw. die Entstehung kartellbedingter Schäden schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen ist (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 21 ff. [unter II.B.5.a.cc.] - Schienenkartell II ); an dieser Beurteilung hält der Senat unter Bezugnahme auf seine vorzitierten Ausführungen fest.

    Der Effektivitätsgrundsatz gebietet deshalb, dass den auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommenen Kartellanten die Obliegenheit trifft, substantiierten Sachvortrag zu dem Vorliegen von Ausnahmetatsachen im hier interessierenden Sinne zu halten und erforderlichenfalls zu beweisen (im Ganzen so bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 33 f. [unter II.B.5.a.cc.(2)(2.2)] - Schienenkartell II ).

    Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, bei einem Teil der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge habe es sich um Kleinlose mit Nettorechnungswerten (deutlich) unter 50.000 EUR oder unter 10.000 EUR gehandelt, in Bezug auf welche ein Kartell schlechterdings nicht gebildet werde (so auch bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.5.b.ff.] - Schienenkartell II ).

    Dass in Bezug auf die streitbefangenen Zubehör- und Ersatzteilbeschaffungen und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 3. reklamierten Gesichtspunkte mitnichten von einer Erschütterung der Vermutung der Kartellbefangenheit ausgegangen werden kann, gilt unbeschadet der vorstehenden Ausführungen im Übrigen nur umso mehr, als - wie der Senat aus dem vor ihm unter Geschäftsnummer VI-U (Kart) 18/17 geführten und entschiedenen Parallelrechtsstreit, an dem u.a. auch die Beklagte zu 3. des vorliegenden Prozesses und ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, weiß (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 [unter II.B.5.b.kk.] - Schienenkartell II ) - das in dem genannten Rechtsstreit Kartellschadensersatz einklagende Verkehrsunternehmen in der Kartellzeit in einem Fall die Beschaffung von Weicheneinzelteilen, namentlich von einem Herzstück, zwei Zungenvorrichtungen und einer Weichenstellvorrichtung, ausgeschrieben und U. auf den ihr erteilten Zuschlag die genannten Materialien zu einem nicht unerheblichen Nettopreis von rund 92.000 EUR geliefert hat.

    Der Senat hat zu diesem auch in anderen vor ihm geführten Parallelrechtsstreitigkeiten erhobenen Einwand bereits das Nötige gesagt (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 f. [unter II.B.5.b.ll.] - Schienenkartell II ).

    Der Senat hat mithin - anders als in anderen von ihm bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 58 ff. [unter II.B.6.a.] - Schienenkartell II ) - vorliegend keine Veranlassung, die angesprochene Frage zu prüfen und zu entscheiden.

    Der Anspruch auf Schadensersatz ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf das "Vergabeverhalten" der Klägerinnen nicht wegen eines gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Mitverschuldens der Klägerinnen gemindert oder gar ausgeschlossen; dies gilt sowohl im Hinblick auf Ausschreibungen, die unter dem Gesichtspunkt spezifischer Anforderungen auf die Produkte eines bestimmten Herstellers "zugeschnitten" waren als auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen ohne vorgängige Ausschreibung, wie der Senat bereits in zahlreichen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" judiziert hat (vgl. hierzu eingehend etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 75 f. [unter II.B.8.] - Schienenkartell II ; in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , NZKart 2019, 101, Rzn. 77 ff. - Schienenkartell ).

    (2.1.) Der Senat hat namentlich im Rahmen der Entscheidung anderweitiger Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" mehrfach ausgeführt, dass bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts grundsätzlich der Eintritt des Schadens erforderlich ist, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 78 f. [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.1)(2.1.1)(a)] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Wie der Senat namentlich in anderweitigen von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" bereits wiederholt eingehend ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 85 ff. [unter II.C.1.] m.w.N. - Schienenkartell II ), ändert an dieser Beurteilung nichts, dass nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO dem Berufungsgericht u.a. dann die Prüfung über eine an die Stelle einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO tretende Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zufällt, wenn - wie auch im Streitfall - im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden worden ist.

  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

    Die Rechtspraxis ging zumeist davon aus, dass ein Marktteilnehmer und (potentiell) Geschädigter kartellbetroffen war, wenn das Kartell ihm gegenüber derart praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die "Spielregeln" des Kartells (unmittelbar) angewandt haben oder wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell im Sinne einer adäquat-kausalen Folge (mittelbar) ausgewirkt hat (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2019 - VI-U (Kart) 18/17 = BeckRS 2019, 8644, Rn. 47).

    Insoweit besteht ein wirtschaftlicher Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös führt (vgl. etwa BGH, Grauzement II, a.a.O, Rn. 35; BGH, Urt. v. 28.06.2001 - KZR 75/10 - ORWI = NJW 2012, 928, Rn. 26; BGH Urt. v. 28.08.2005 - KRB 20/12 - Berliner Transportbeton I = NJW 2006, 163 ff. (164 f.); OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2019 - VI-U 18/17 - Schienenkartell = NZKart 2019, 15).

    Tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die hier in Rede stehenden Geschäfte zwischen Firma1 und den Beklagten/NI setzen voraus, dass der Wettbewerb unter den Beklagten und NI betreffend die an Firma1 veräußerten Waren durch die vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellverstöße ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Schienenkartell, a.a.O., Rn. 59), mithin, dass die KWR-Mitglieder bei ihrem Marktverhalten die vereinbarten bzw. abgestimmten "Spielregeln" unmittelbar gegenüber Firma1 angewandt haben bzw. sich der Austausch im KWR zum Nachteil Firma1 (mittelbar) ausgewirkt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2019 - VI-U (Kart) 18/17 = BeckRS 2019, 8644, Rn. 47).

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 9/18

    Kartellschadensersatz wegen eines Schienenvertriebskartells

    Wie der Senat bereits in mehreren von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , WuW 2019, 158, Umdruck S. 14 ff. [unter II.B.2.] - Schienenkartell II ), ist das Bundeskartellamt mit seinen u.a. gegen die Beklagten zu 2., 4. und 6. erlassenen Bußgeldbescheiden von einem (gemeinschaftlich) "durch dieselbe Handlung" begangenen Kartellverstoß der Unternehmen ausgegangen, die sich an dem von ihm festgestellten Vertriebskartell beteiligten.

    Dies folgt für die Beklagten zu 2., 4. und 6., gegen die das Bundeskartellamt wegen des "Schienenkartells" im Juli 2013 Bußgeldbescheide erlassen hat, bereits mit Rücksicht auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB (2005) (jetzt: § 33b GWB [2017]) (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 17 f. [unter II.B.3.] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Der Senat hat bereits in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" unter eingehender Darlegung der insoweit tragenden Gesichtspunkte entschieden, dass der in dem vorbezeichneten Urteil vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung zu Voraussetzungen und Grenzen einer tatsächlichen Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge bzw. die Entstehung kartellbedingter Schäden schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen ist (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 21 ff. [unter II.B.5.a.cc.] - Schienenkartell II ); an dieser Beurteilung hält der Senat unter Bezugnahme auf seine vorzitierten Ausführungen fest.

    Der Effektivitätsgrundsatz gebietet deshalb, dass den auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommenen Kartellanten die Obliegenheit trifft, substantiierten Sachvortrag zu dem Vorliegen von Ausnahmetatsachen im hier interessierenden Sinne zu halten und erforderlichenfalls zu beweisen (im Ganzen so bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 33 f. [unter II.B.5.a.cc.(2)(2.2)] - Schienenkartell II ).

    Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, bei einem Teil der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge habe es sich um Kleinlose mit Nettorechnungswerten (deutlich) unter 50.000 EUR oder unter 10.000 EUR gehandelt, in Bezug auf welche ein Kartell schlechterdings nicht gebildet werde (so auch bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.5.b.ff.] - Schienenkartell II ).

    Dass in Bezug auf die streitbefangenen Zubehör- und Ersatzteilbeschaffungen und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 4. reklamierten Gesichtspunkte mitnichten von einer Erschütterung der Vermutung der Kartellbefangenheit ausgegangen werden kann, gilt unbeschadet der vorstehenden Ausführungen im Übrigen nur umso mehr, als - wie der Senat aus dem vor ihm unter Geschäftsnummer VI-U (Kart) 18/17 geführten und entschiedenen Parallelrechtsstreit, an dem u.a. auch die Beklagte zu 4. des vorliegenden Prozesses und ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, weiß (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 [unter II.B.5.b.kk.] - Schienenkartell II ) - das in dem genannten Rechtsstreit Kartellschadensersatz einklagende Verkehrsunternehmen in der Kartellzeit in einem Fall die Beschaffung von Weicheneinzelteilen, namentlich von einem Herzstück, zwei Zungenvorrichtungen und einer Weichenstellvorrichtung, ausgeschrieben und U. auf den ihr erteilten Zuschlag die genannten Materialien zu einem nicht unerheblichen Nettopreis von rund 92.000 EUR geliefert hat.

    Der Senat hat zu diesem auch in anderen vor ihm geführten Parallelrechtsstreitigkeiten erhobenen Einwand bereits das Nötige gesagt (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 f. [unter II.B.5.b.ll.] - Schienenkartell II ).

    Der Senat hat mithin - anders als in anderen von ihm bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 58 ff. [unter II.B.6.a.] - Schienenkartell II ) - vorliegend keine Veranlassung, die angesprochene Frage zu prüfen und zu entscheiden.

    Der Anspruch auf Schadensersatz ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf das "Vergabeverhalten" der Klägerin nicht wegen eines gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Mitverschuldens der Klägerin gemindert oder gar ausgeschlossen; dies gilt sowohl im Hinblick auf Ausschreibungen, die unter dem Gesichtspunkt spezifischer Anforderungen auf die Produkte eines bestimmten Herstellers "zugeschnitten" waren als auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen ohne vorgängige Ausschreibung, wie der Senat bereits in zahlreichen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" judiziert hat (vgl. hierzu eingehend etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 75 f. [unter II.B.8.] - Schienenkartell II ; in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , NZKart 2019, 101, Rzn. 77 ff. - Schienenkartell ).

    (2.1.) Der Senat hat namentlich im Rahmen der Entscheidung anderweitiger Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" mehrfach ausgeführt, dass bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts grundsätzlich der Eintritt des Schadens erforderlich ist, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 78 f. [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.1)(2.1.1)(a)] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Wie der Senat namentlich in anderweitigen von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" bereits wiederholt eingehend ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 85 ff. [unter II.C.1.] m.w.N. - Schienenkartell II ), ändert an dieser Beurteilung nichts, dass nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO dem Berufungsgericht u.a. dann die Prüfung über eine an die Stelle einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO tretende Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zufällt, wenn - wie auch im Streitfall - im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 10/18

    Schadensersatzansprüche eines Unternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs

    Dies folgt für die Beklagten zu 2. bis 6., gegen die das Bundeskartellamt wegen des "Schienenkartells" im Juli 2013 bestandskräftige Bußgeldbescheide erlassen hat, bereits mit Rücksicht auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB (2005) (jetzt: § 33b GWB [2017]) (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 17 f. [unter II.B.3.] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Der Senat hat bereits in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" unter eingehender Darlegung der insoweit tragenden Gesichtspunkte entschieden, dass der in dem vorbezeichneten Urteil vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung zu Voraussetzungen und Grenzen einer tatsächlichen Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge bzw. die Entstehung kartellbedingter Schäden schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen ist (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 21 ff. [unter II.B.5.a.cc.] - Schienenkartell II ); an dieser Beurteilung hält der Senat unter Bezugnahme auf seine vorzitierten Ausführungen fest.

    Der Effektivitätsgrundsatz gebietet deshalb, dass den auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommenen Kartellanten die Obliegenheit trifft, substantiierten Sachvortrag zu dem Vorliegen von Ausnahmetatsachen im hier interessierenden Sinne zu halten und erforderlichenfalls zu beweisen (im Ganzen so bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 33 f. [unter II.B.5.a.cc.(2)(2.2)] - Schienenkartell II ).

    Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, bei einem Teil der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge habe es sich um Kleinlose mit Nettorechnungswerten (deutlich) unter 50.000 EUR oder unter 10.000 EUR gehandelt, in Bezug auf welche ein Kartell schlechterdings nicht gebildet werde (so auch bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.5.b.ff.] - Schienenkartell II ).

    Dass in Bezug auf die streitbefangenen Zubehör- und Ersatzteilbeschaffungen, denen vorliegend ausschließlich ohne vorgängige Ausschreibung vergebene Aufträge zu Grunde liegen, und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 2. reklamierten Gesichtspunkte mitnichten von einer Erschütterung der Vermutung der Kartellbefangenheit ausgegangen werden kann, gilt unbeschadet der vorstehenden Ausführungen im Übrigen nur umso mehr, als - wie der Senat aus dem vor ihm unter Geschäftsnummer VI-U (Kart) 18/17 geführten und entschiedenen Parallelrechtsstreit, an dem u.a. auch die Beklagte zu 2. des vorliegenden Prozesses und ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, weiß (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 [unter II.B.5.b.kk.] - Schienenkartell II ) - das in dem genannten Rechtsstreit Kartellschadensersatz einklagende Verkehrsunternehmen in der Kartellzeit in einem Fall die Beschaffung von Weicheneinzelteilen, namentlich von einem Herzstück, zwei Zungenvorrichtungen und einer Weichenstellvorrichtung, ausgeschrieben und U. auf den ihr erteilten Zuschlag die genannten Materialien zu einem nicht unerheblichen Nettopreis von rund 92.000 EUR geliefert hat.

    Der Senat hat zu diesem auch in anderen vor ihm geführten Parallelrechtsstreitigkeiten erhobenen Einwand bereits das Nötige gesagt (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 f. [unter II.B.5.b.ll.] - Schienenkartell II ).

    Der Senat hat mithin - anders als in anderen von ihm bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 58 ff. [unter II.B.6.a.] - Schienenkartell II ) - vorliegend keine Veranlassung, die angesprochene Frage zu prüfen und zu entscheiden.

    Der Anspruch auf Schadensersatz ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf das "Vergabeverhalten" der Klägerin nicht wegen eines gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Mitverschuldens der Klägerin gemindert oder gar ausgeschlossen; dies gilt sowohl im Hinblick auf Ausschreibungen, die unter dem Gesichtspunkt spezifischer Anforderungen auf die Produkte eines bestimmten Herstellers "zugeschnitten" waren als auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen ohne vorgängige Ausschreibung, wie der Senat bereits in zahlreichen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" judiziert hat (vgl. hierzu eingehend etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 75 f. [unter II.B.8.] - Schienenkartell II ; in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , NZKart 2019, 101, Rzn. 77 ff. - Schienenkartell ).

    Wie der Senat bereits in mehreren von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , WuW 2019, 158, Umdruck S. 14 ff. [unter II.B.2.] - Schienenkartell II ), ist das Bundeskartellamt mit seinen u.a. gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. erlassenen Bußgeldbescheiden von einem (gemeinschaftlich) "durch dieselbe Handlung" begangenen Kartellverstoß der Unternehmen ausgegangen, die sich an dem von ihm festgestellten Vertriebskartell beteiligten.

    (2.1.) Der Senat hat namentlich im Rahmen der Entscheidung anderweitiger Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" mehrfach ausgeführt, dass bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts grundsätzlich der Eintritt des Schadens erforderlich ist, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 78 f. [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.1)(2.1.1)(a)] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Wie der Senat namentlich in anderweitigen von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" bereits wiederholt eingehend ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 85 ff. [unter II.C.1.] m.w.N. - Schienenkartell II ), ändert an dieser Beurteilung nichts, dass nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO dem Berufungsgericht u.a. dann die Prüfung über eine an die Stelle einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO tretende Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zufällt, wenn - wie auch im Streitfall - im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden worden ist.

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells für den

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. K 1 und K 2 -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 86 f.).

    Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bedarf im Prozess freilich, nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 87); vorliegend fehlt es schon an jedem Vortrag.

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, Schienenkartell, KZR 26/17, juris Rn. 55; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 89).

    Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 115).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17).

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 8/18
    Wie der Senat bereits in mehreren von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten zum "Schienenkartell-Komplex" im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , WuW 2019, 158, Umdruck S. 14 ff. [unter II.B.2.] - Schienenkartell II ), ist das Bundeskartellamt mit seinen u.a. gegen die Beklagten zu 1., 3. und 5. erlassenen Bußgeldbescheiden von einem (gemeinschaftlich) "durch dieselbe Handlung" begangenen Kartellverstoß der Unternehmen ausgegangen, die sich an dem von ihm festgestellten Vertriebskartell beteiligten.

    Dies folgt für die Beklagten zu 1., 3. und 5., gegen die das Bundeskartellamt wegen des "Schienenkartells" im Juli 2013 Bußgeldbescheide erlassen hat, bereits mit Rücksicht auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB (2005) (jetzt: § 33b GWB [2017]) (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 - KZR 56/16 , NZKart 2018, 315 = WuW 2018, 405 Rzn. 30 ff. - Grauzementkartell II ; so auch Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 17 f. [unter II.B.3.] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Der Senat hat bereits in anderweitigen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" unter eingehender Darlegung der insoweit tragenden Gesichtspunkte entschieden, dass der in dem vorbezeichneten Urteil vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung zu Voraussetzungen und Grenzen einer tatsächlichen Vermutung für die Kartellbefangenheit einzelner Beschaffungsvorgänge bzw. die Entstehung kartellbedingter Schäden schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen ist (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 21 ff. [unter II.B.5.a.cc.] - Schienenkartell II ); an dieser Beurteilung hält der Senat unter Bezugnahme auf seine vorzitierten Ausführungen fest.

    Der Effektivitätsgrundsatz gebietet deshalb, dass den auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommenen Kartellanten die Obliegenheit trifft, substantiierten Sachvortrag zu dem Vorliegen von Ausnahmetatsachen im hier interessierenden Sinne zu halten und erforderlichenfalls zu beweisen (im Ganzen so bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 33 f. [unter II.B.5.a.cc.(2)(2.2)] - Schienenkartell II ).

    Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, bei einem Teil der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge habe es sich um Kleinlose mit Nettorechnungswerten (deutlich) unter 50.000 EUR gehandelt, in Bezug auf welche ein Kartell schlechterdings nicht gebildet werde (so auch bereits Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 42 [unter II.B.5.b.ff.] - Schienenkartell II ).

    Dass in Bezug auf die streitbefangenen Zubehör- und Ersatzteilbeschaffungen, denen vorliegend ausschließlich ohne vorgängige Ausschreibung vergebene Aufträge zu Grunde liegen, und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 3. reklamierten Gesichtspunkte mitnichten von einer Erschütterung der Vermutung der Kartellbefangenheit ausgegangen werden kann, gilt unbeschadet der vorstehenden Ausführungen im Übrigen nur umso mehr, als - wie der Senat aus dem vor ihm unter Geschäftsnummer VI-U (Kart) 18/17 geführten und entschiedenen Parallelrechtsstreit, an dem u.a. auch die Beklagte zu 3. des vorliegenden Prozesses und ihre hiesigen Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, weiß (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 [unter II.B.5.b.kk.] - Schienenkartell II ) - das in dem genannten Rechtsstreit Kartellschadensersatz einklagende Verkehrsunternehmen in der Kartellzeit in einem Fall die Beschaffung von Weicheneinzelteilen, namentlich von einem Herzstück, zwei Zungenvorrichtungen und einer Weichenstellvorrichtung, ausgeschrieben und U. auf den ihr erteilten Zuschlag die genannten Materialien zu einem nicht unerheblichen Nettopreis von rund 92.000 EUR geliefert hat.

    Der Senat hat zu diesem auch in anderen vor ihm geführten Parallelrechtsstreitigkeiten erhobenen Einwand bereits das Nötige gesagt (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 46 f. [unter II.B.5.b.ll.] - Schienenkartell II ).

    Der Senat hat mithin - anders als in anderen von ihm bereits entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" (vgl. insoweit etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 58 ff. [unter II.B.6.a.] - Schienenkartell II ) - vorliegend keine Veranlassung, die angesprochene Frage zu prüfen und zu entscheiden.

    Der Anspruch auf Schadensersatz ist entgegen der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf das "Vergabeverhalten" der Klägerin nicht wegen eines gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Mitverschuldens der Klägerin gemindert oder gar ausgeschlossen; dies gilt sowohl im Hinblick auf Ausschreibungen, die unter dem Gesichtspunkt spezifischer Anforderungen auf die Produkte eines bestimmten Herstellers "zugeschnitten" waren als auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen ohne vorgängige Ausschreibung, wie der Senat bereits in zahlreichen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" judiziert hat (vgl. hierzu eingehend etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 75 f. [unter II.B.8.] - Schienenkartell II ; in diesem Sinne zutreffend auch BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 , NZKart 2019, 101, Rzn. 77 ff. - Schienenkartell ).

    (2.1.1) Der Senat hat namentlich im Rahmen der Entscheidung anderweitiger Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" mehrfach ausgeführt, dass bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts grundsätzlich der Eintritt des Schadens erforderlich ist, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 78 f. [unter II.B.9.a.cc.(2)(2.1)(2.1.1)(a)] m.w.N. - Schienenkartell II ).

    Wie der Senat namentlich in anderweitigen von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten des "Schienenkartell-Komplexes" bereits wiederholt eingehend ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17 , Umdruck S. 85 ff. [unter II.C.1.] m.w.N. - Schienenkartell II ), ändert an dieser Beurteilung nichts, dass nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO dem Berufungsgericht u.a. dann die Prüfung über eine an die Stelle einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO tretende Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zufällt, wenn - wie auch im Streitfall - im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden worden ist.

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Nr. 3-10, 12-14, 16-20 (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 86 f.).

    Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bedarf im Prozess freilich, nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 87); vorliegend fehlt es schon an jedem Vortrag.

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, Schienenkartell, KZR 26/17, juris Rn. 55; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 89).

    Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 115).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17).

    Auch der Umstand, dass auf dem Ausschreibungsmarkt idR nicht (mehr) verhandelt wird, bedingt nicht, dass eine sich an der Ausschreibung beteiligende Kartellantin allein deshalb keine Kartelldisziplin zeigt, vielmehr erlauben es auch in einer solchen Situation gerade die durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen das eigene Angebotsverhalten von vornherein danach auszurichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, denn es entspricht, wie mehrfach dargelegt, gerade der tatsächlichen bzw. allgemeinen Lebens- beziehungsweise einem (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient, indem der Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft gesetzt wird, weshalb die Beteiligten im Regelfall auch keinen Anlass haben, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 und 61; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

    Schadensersatz bei LkW-Kartell und Kartellbefangenheit

    Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 4.6.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.3.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59).

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.6.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.2.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.6.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.8.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99).

    Nr. 1-5, 7-24 der Klageschrift (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.2.2019, alle veröffentlich in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 100; 30 O 47/17, Rn. 116).

    Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 86 f.).

    Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bedarf im Prozess freilich, nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 87); vorliegend fehlt es schon an jedem Vortrag.

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, Schienenkartell, KZR 26/17, juris Rn. 55; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 89).

    Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 115).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17).

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 88/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

    Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115).

    Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf "praktische Schwierigkeiten" stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 86 f.).

    Zum anderen würde eine solche abstrakte Möglichkeit, da abstrakt, den zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssätzen naturgemäß immanent sein und damit mit diesen einhergehen, ohne sie zu entkräften (siehe wiederum OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO).

    Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bedarf im Prozess freilich, nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 87); vorliegend fehlt es schon an jedem Vortrag.

    Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 89).

    Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 115).

    Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117).

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

  • LG Dortmund, 06.11.2019 - 8 O 15/15
  • LG Stuttgart, 23.12.2019 - 30 O 132/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkung der

  • LG Stuttgart, 09.01.2020 - 30 O 120/18

    Haftung eines Automobilkonzerns für eine Beteiligung am Lkw-Kartell

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 89/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Tatsächliche

  • LG Hannover, 01.02.2021 - 18 O 34/17

    Schadenersatzbegehren wegen kartellbedingt überhöhter Zuckerpreise; Feststellung

  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 116/18

    Kartellschadensersatzanspruch eines Lastwagenkäufers: Bindungswirkung der

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
  • OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20

    Kartellschadensersatz aufgrund eines Lkw-Kartells

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 27/17

    Anspruch eines Auftraggebers auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens bei

  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 23/17

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz kartellbedingten Schadens durch Überhöhung

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 25/17

    Revision gegen ein Urteil nach einer Klage auf Ersatz kartellbedingten Schadens

  • OLG Nürnberg, 14.10.2019 - 3 U 1876/18

    Kein Anscheinsbeweis für Kartellbefangenheit und Schadenseintritt bei

  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog.

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 12/18

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • LG Köln, 03.12.2019 - 33 O 31/18
  • LG Köln, 28.02.2023 - 31 O (Kart) 85/19
  • LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17
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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,47459
BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17 (https://dejure.org/2018,47459)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2018 - KRB 10/17 (https://dejure.org/2018,47459)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2018 - KRB 10/17 (https://dejure.org/2018,47459)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Bestimmung eines kartellbedingten Mehrerlöses

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des OLG Düsseldorf mit Bußgeldausspruch; Kartellordnungswidrigkeit der unzulässigen Kundenschutzabsprache betreffend die Belieferung von Endkunden mit Flüssiggas; Bestimmung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZKart 2019, 157
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.06.2007 - KRB 12/07

    Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
    a) Unter Mehrerlös ist der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Wettbewerbsverstoßes erzielt werden, und den Einnahmen zu verstehen, die das durch die Kartellabsprachen bevorzugte Unternehmen ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25. April 2005 - KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, 1488 - steuerfreier Mehrerlös; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 10 - Papiergroßhandel).

    Der kartellbedingte Mehrerlös kann danach zunächst anhand der Preisentwicklung auf kartellfreien Vergleichsmärkten bestimmt werden (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 13, 19 - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 78 - Grauzementkartell I).

    Letztlich ist entscheidend, ob die von dem Tatgericht durchgeführte Mehrerlösschätzung schlüssig ist und zu wirtschaftlich vernünftigen und möglichen Ergebnissen führt (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 12 - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728, 729; Beschluss vom 4. Februar 1992 - 5 StR 655/91, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 5).

    Dabei hat der Tatrichter selbst zu entscheiden, welche Schätzungsmethode dem vorgegebenen Ziel, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird (BGHSt 52, 1 Rn. 12 - Papiergroßhandel).

    Auch kann als kostenbasiertes Verfahren die "gesamtwirtschaftliche Analyse" (vgl. dazu BGHSt 52, 1 Rn. 19 - Papiergroßhandel) in Betracht zu ziehen sein.

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
    Ein zwingender Vorrang kommt einem Vergleich mit den Preisen auf einem - zeitlich, räumlich oder sachlich - anderen, kartellfreien Markt gegenüber weiteren Schätzmethoden allerdings nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE-R 3632 Rn. 14 - Wasserpreise Calw I; Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise Calw II).

    So können sie die Wettbewerbspreise auch durch einen kostenbasierten Vergleich anhand einer Überprüfung von Preisbildungsfaktoren bestimmen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 3632 Rn. 13 ff. - Wasserpreise Calw I; BGHZ 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise Calw II; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 Rn. 27 f. - Kabelkanalanlagen; jeweils zu § 19 GWB).

    Von wesentlicher Bedeutung für die Rechtsfehlerfreiheit der Mehrerlösschätzung nach § 81 GWB ist - ebenso wie im Rahmen von § 19 GWB (vgl. BGHZ 206, 229 Rn. 22 - Wasserpreise Calw II) - die Beachtung derjenigen Faktoren, die die Preisbildung im Markt bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können ("anerkannte ökonomische Theorien", vgl. BT-Drucks. 16/5847, S. 11).

    Die Schätzungsbefugnis räumt dem Tatrichter vor diesem Hintergrund einen erheblichen methodischen Spielraum ein (vgl. BGHZ 206, 229 Rn. 25 - Wasserpreise Calw II).

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
    Der kartellbedingte Mehrerlös kann danach zunächst anhand der Preisentwicklung auf kartellfreien Vergleichsmärkten bestimmt werden (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 13, 19 - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 78 - Grauzementkartell I).

    Das neue Tatgericht wird - soweit wie für den Günstigkeitsvergleich erforderlich - die Gesamtumsätze der Nebenbetroffenen in dem seiner (neuen) Entscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr festzustellen haben (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005; vgl. BGHSt 58, 158 Rn. 65, 73 - Grauzementkartell I).

  • BGH, 24.04.1991 - KRB 5/90

    Wettbewerbsverstoß - Mehrerlös - Submissionsabsprache

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
    In deren Rahmen kennzeichnet die Höhe des erlangten Mehrerlöses Ausmaß und Gewicht der Zuwiderhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718 - Bußgeldbemessung).

    a) Unter Mehrerlös ist der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Wettbewerbsverstoßes erzielt werden, und den Einnahmen zu verstehen, die das durch die Kartellabsprachen bevorzugte Unternehmen ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25. April 2005 - KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, 1488 - steuerfreier Mehrerlös; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 10 - Papiergroßhandel).

  • BGH, 06.11.1984 - KVR 13/83

    Begriff des Mißbrauchs

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
    Soweit strukturelle Unterschiede der verglichenen Märkte dies erfordern, sind Korrekturzuschläge oder -abschläge vorzunehmen, die dazu dienen, den Einfluss der strukturellen Unterschiede auf das Ergebnis der Schätzung möglichst weitgehend auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, BGHZ 68, 23, 33 - Valium; Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2104 - Favorit; ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 18 - Entega II zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 a.F. GWB).

    Dieser "Mindererlös" ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil das Oberlandesgericht die Mietpreise für den Tank und damit das "Leistungsbündel" (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2105 - Favorit) außer Betracht gelassen hat.

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10

    Flüssiggas

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2014 - VI-4 Kart 8/10 (OWi) -.
  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 275/17

    Rechtswirksamkeit der Revisionsbeschränkung (Möglichkeit der unabhängigen

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
    Die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung setzt zusätzlich voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen, und dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, Rn. 8; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 67; jeweils mwN).
  • BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten -

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
    Entscheidend ist - wie ausgeführt - allein, ob die gewählten Vergleichsparameter im Einzelfall eine sachgerechte Quantifizierbarkeit des Mehrerlöses zulassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2017, 371 Rn. 35 f., 39 f. - Gemeinschaftsprogramme).
  • BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
    So können sie die Wettbewerbspreise auch durch einen kostenbasierten Vergleich anhand einer Überprüfung von Preisbildungsfaktoren bestimmen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 3632 Rn. 13 ff. - Wasserpreise Calw I; BGHZ 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise Calw II; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 Rn. 27 f. - Kabelkanalanlagen; jeweils zu § 19 GWB).
  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17
    Letztlich ist entscheidend, ob die von dem Tatgericht durchgeführte Mehrerlösschätzung schlüssig ist und zu wirtschaftlich vernünftigen und möglichen Ergebnissen führt (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 12 - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728, 729; Beschluss vom 4. Februar 1992 - 5 StR 655/91, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 5).
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung

  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 29.09.2009 - 3 StR 301/09

    Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen (Umfang der Rechtskraft;

  • BGH, 04.02.1992 - 5 StR 655/91

    Ermittlung der Höhe der verkürzten Steuern

  • BGH, 16.12.1976 - KVR 2/76

    Mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

  • BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06

    Verstoß gegen die Teilrechtskraft (mangelnde Feststellungen für die

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

  • BGH, 25.04.2005 - KRB 22/04

    Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 60/17

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Denn die Mehrerlösschätzung - und damit die Bestimmung des Bußgeldrahmens gemäß § 81 Abs. 2 GWB 1999 - entsprach aus den Gründen der Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag in den Sachen KRB 51/16, KRB 58/16 und KRB 10/17 nicht den rechtlichen Anforderungen.
  • OLG Brandenburg, 28.02.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 28/22

    Zulässige Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf Höhe der

    Die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung setzt zusätzlich voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen, und dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2018 - KRB 10/17 - m.w.N.).
  • KG, 09.08.2019 - 3 Ws (B) 205/19

    Wirksamkeit einer Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid

    Die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung setzt zusätzlich voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen, und dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2018 - KRB 10/17 -, juris m.w.N.).
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