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   EuGH, 12.12.2019 - C-435/18   

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https://dejure.org/2019,43146
EuGH, 12.12.2019 - C-435/18 (https://dejure.org/2019,43146)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - C-435/18 (https://dejure.org/2019,43146)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - C-435/18 (https://dejure.org/2019,43146)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Otis u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 AEUV - Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden - Schadensersatzanspruch von Personen, die auf dem vom Kartell betroffenen Markt nicht als Anbieter oder Nachfrager tätig sind - Einer öffentlichen Einrichtung, die für den ...

  • Betriebs-Berater

    Kartellschadensersatzanspruch für jedermann

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kartellrecht: Ersatz mittelbarer Schäden eines Kartells, Auslegung von Art. 101 AEUV

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Otis u. a./Land Oberösterreich u. a.

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung der Kartellanten auch gegenüber nicht am betroffenen Markt als Anbieter oder Nachfrager tätigen Personen ("Otis u. a.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt tätig sind, können den durch dieses Kartell entstandenen Schaden ersetzt verlangen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durch Kartelle überhöhte Preise - und die Förderdarlehen für die Abnehmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Kartellverstößen: Entschädigung gilt für jedermann

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kartellschadensersatzanspruch für jedermann

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ersatz der durch ein Kartell entstandenen Schäden

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ersatz mittelbarer Schäden eines Kartells, Auslegung von Art. 101 AEUV

  • juve.de (Kurzinformation)

    Indirekte Kartellschäden, Aufzugskartell

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch öffentlichen Fördereinrichtungen können Kartellschadensersatz geltend machen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 143
  • EuZW 2020, 198
  • BB 2020, 267
  • NZKart 2020, 30
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-435/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 23, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 61, sowie vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-435/18
    Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei dürfen speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts die nationalen Vorschriften über die Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des sich aus einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ergebenden Schadens zu verlangen, die wirksame Anwendung dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zur Sicherstellung der Effektivität des Unionsrechts - wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt - entschieden, dass nach den nationalen Vorschriften jeder das Recht haben muss, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-435/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 23, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26, und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-435/18
    Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 61, sowie vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Auch wenn es in der Praxis im Einzelfall "gute Gründe" geben mag, einen derartigen Sparvertrag zu kündigen oder nicht weiter zu besparen, kann daraus (anders: Hölldampf, Die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln im aktuellen Kontext, BB 2020, 267) nicht abgeleitet werden, dass es nicht zulässig ist, einen auf einer langfristigen Geldanlage beruhenden Referenzzinssatz zu wählen.
  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Allerdings sind - wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede steht - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi) und die Person des Ersatzpflichtigen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 = NZKart 2019, 217 Rn. 28 - Skanska) als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 = NZKart 2020, 30 Rn. 23 - Otis u.a./Land Oberösterreich) zu entnehmen sind.

    Um die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union zu erhöhen und Unternehmen von - oft verschleierten - wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedermann Ersatz des Schadens verlangen, soweit nur zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Eine weitergehende Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (näher dazu Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Vielmehr kann sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren Vermögensposition sich die Kartellabsprache wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt hat (vgl. EuGH, NZKart 2020, 30 Rn. 30 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Dem entspricht es, dass eine normative Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach dem Inhalt des Unionsrechts in erster Linie dem Begriff des verursachten Schadens vorbehalten bleibt, damit nicht nur die auf den betroffenen, vor- oder nachgelagerten oder sonstigen benachbarten Märkten tätigen Akteure, sondern auch nur mittelbar betroffene Dritte den durch die Kartellabsprache ursächlich hervorgerufenen Schaden ersetzt verlangen können (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff., 80 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich; vgl. zu § 33a GWB W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand [94. Lieferung] August 2019, § 33 GWB Rn. 25 ff.).

    Auf einen spezifischen Zurechnungszusammenhang kommt es dabei nicht an (EuGH, NZKart 2020, 30 Rn. 30 f. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 44 - Otis u.a./Land Oberösterreich).

  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

    Die weitergehende Auslegung, die dem Merkmal insbesondere in der jüngsten instanzgerichtlichen Rechtsprechung gegeben worden ist, wonach gar vertiefter klägerischer Vortrag dazu erforderlich sei, dass der einzelne Erwerbsvorgang Gegenstand einer Kartellabrede gewesen sei (z.B. OLG Nürnberg, B. v. 08.07.2019, 3 U 1876/18 Tz 86 - HEMA-Vertriebskreis II - juris, NZKart 2020, 38 = BeckRS 2019, 26970; auf gleicher Linie aber auch LG Nürnberg-Fürth, U. v. 17.10.2019, 19 O 9543/16 - KWR-Arbeitskreis, NZKart 2019, 678; LG Leipzig, U. v. 13.08.2019, 5 O 1850/15 - Schienenkartell, NZKart 2019, 614, Rn 81 ff.) ist bereits nicht mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kone" (U. v. 05.06.2014, C-557/12, NZKart 2014, 263) und insbesondere nicht mit der Entscheidung in der Rechtssache "Otis" (EuGH, C-435/18, EuZW 2020, 198) vereinbar.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung "Schienenkartell II" (KZR 24/17 Tz 23 ff.) selber ausgeführt, dass der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 1 GWB sowie des Art. 101 AEUV geltend zu machen, sich im Ausgangspunkt nach den Vorschriften des GWB richte, allerdings - wenn ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede stehe - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen seien, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Person des Ersatzpflichtigen als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu entnehmen sein sollen (BGH, KZR 24/17, Tz 23 unter Verweis auf EuGH, C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; EuGH, C-724/17, NJW 2019, 1197 Rn. 26 - Skanska; EuGH, C-435/18, EuZW 2020, 198 Rn. 27 ff. - Otis).

    Der BGH hat in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass die an den Nachweis dieses Schadens zu stellenden Anforderungen sich nach dem deutschen Zivilprozessrecht richten, auch wenn der Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität im Ausgangspunkt unionsrechtlich determiniert ist, weil nach dem Inhalt des Unionsrechts jeder Schaden, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV steht, nach dieser Vorschrift ersatzfähig ist, ohne dass es auf einen spezifischen Zurechnungszusammenhang ankäme (BGH, KZR 24/17 Tz 30 - juris mit Verweis auf EuGH, C-435/18 = NZKart 2020, 30 Tz 30 f. - Otis).

    Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. zum Ganzen BGH, KZR 24/17 Tz 30; ferner Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29.07.2019, C-435/18 Tz 44 - Otis u.a./Land Oberösterreich.).

    Dem Kartellsenat folgend hat in einem solchen Fall der Abnehmer des Kartellbeteiligten den ihm entstandenen Schaden vollständig oder teilweise an den Zuwendungsgeber weitergereicht, der dann aus Sicht des BGH - unter Bezugnahme auf die Entscheidung in der Rechtssache Otis des EuGH (U. v. 12.12.2019, C-435/18) - seinerseits grundsätzlich zur Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs berechtigt wäre (BGH, KZR 8/18, aaO.).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

    Die aus Art. 101 AEUV folgenden, jedermann zustehenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche stehen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Dienst des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, weil sie die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln erhöhen und geeignet sind, Unternehmen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten; insofern tragen sie zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 Rn. 22, 24 - Otis mwN).
  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    Andernfalls fehlte es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEVU verbotenen Verhalten, welcher nach ständiger Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 Rn. 26 - Skanska; vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 Rn. 30 - Otis u.a./Land Oberösterreich; vgl. auch BGHZ 224, 281 Rn. 24 - Schienenkartell II).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

    Jüngst hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass das Bestehen dieses Rechts nicht in irgendeiner Weise vom nationalen Recht der Mitgliedsstaaten abhängig gemacht werden kann, mithin jede nationale normative Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten dem weiten Schutzbereich des Art. 101 AEUV entgegensteht (EuGH, Urt. v. 12.12.2019 - C-435/18 - Aufzugskartell = NZKart 2020, 30, Rn. 30 ff.).
  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    In diesem Fall hat der Abnehmer des Kartellbeteiligten oder - bei Vorliegen eines Preisschirmeffekts - eines Kartellaußenseiters den ihm entstandenen Schaden vollständig oder teilweise an den Zuwendungsgeber weitergereicht, der seinerseits grundsätzlich zur Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs berechtigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 Rn. 23, 32 - Otis u.a./Land Oberösterreich).
  • BGH, 03.12.2019 - KZR 27/17

    Anspruch eines Auftraggebers auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens bei

    Allerdings sind - wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede steht - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi) und die Person des Ersatzpflichtigen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 = NZKart 2019, 217 Rn. 28 - Skanska) als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 = NZKart 2020, 30 Rn. 23 - Otis u.a./Land Oberösterreich) zu entnehmen sind.

    Um die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union zu erhöhen und Unternehmen von - oft verschleierten - wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedermann Ersatz des Schadens verlangen, soweit nur zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Eine weitergehende Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (näher dazu Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff. -.

    Vielmehr kann sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren Vermögensposition sich die Kartellabsprache wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt hat (vgl. EuGH, NZKart 2020, 30 Rn. 30 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Dem entspricht es, dass eine normative Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach dem Inhalt des Unionsrechts in erster Linie dem Begriff des verursachten Schadens vorbehalten bleibt, damit nicht nur die auf den betroffenen, vor- oder nachgelagerten oder sonstigen benachbarten Märkten tätigen Akteure, sondern auch nur mittelbar betroffene Dritte den durch die Kartellabsprache ursächlich hervorgerufenen Schaden ersetzt verlangen können (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff., 80 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich; vgl. zu § 33a GWB W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand [94. Lieferung] August 2019, § 33 GWB Rn. 25 ff.).

    Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 44 - Otis u.a./Land Oberösterreich).

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 25/17

    Revision gegen ein Urteil nach einer Klage auf Ersatz kartellbedingten Schadens

    Allerdings sind - wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede steht - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi) und die Person des Ersatzpflichtigen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 = NZKart 2019, 217 Rn. 28 - Skanska) als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 = NZKart 2020, 30 Rn. 23 - Otis u.a./Land Oberösterreich) zu entnehmen sind.

    Um die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union zu erhöhen und Unternehmen von - oft verschleierten - wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedermann Ersatz des Schadens verlangen, soweit nur zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Eine weitergehende Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (näher dazu Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Vielmehr kann sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren Vermögensposition sich die Kartellabsprache wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt hat (vgl. EuGH, NZKart 2020, 30 Rn. 30 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Dem entspricht es, dass eine normative Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach dem Inhalt des Unionsrechts in erster Linie dem Begriff des verursachten Schadens vorbehalten bleibt, damit nicht nur die auf den betroffenen vor- oder nachgelagerten oder sonstigen benachbarten Märkten tätigen Akteure, sondern auch nur mittelbar betroffene Dritte den durch die Kartellabsprache ursächlich hervorgerufenen Schaden ersetzt verlangen können (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff., 80 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich; vgl. zu § 33a GWB W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand [94. Lieferung] August 2019, § 33 GWB Rn. 25 ff.).

    Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 44 - Otis u.a./Land Oberösterreich).

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 23/17

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz kartellbedingten Schadens durch Überhöhung

    Allerdings sind - wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede steht - die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen, denen sowohl der Kreis der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi) und die Person des Ersatzpflichtigen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 = NZKart 2019, 217 Rn. 28 - Skanska) als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 = NZKart 2020, 30 Rn. 23 - Otis u.a./Land Oberösterreich) zu entnehmen sind.

    Um die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union zu erhöhen und Unternehmen von - oft verschleierten - wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedermann Ersatz des Schadens verlangen, soweit nur zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Eine weitergehende Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (näher dazu Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Vielmehr kann sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren Vermögensposition sich die Kartellabsprache wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt hat (vgl. EuGH, NZKart 2020, 30 Rn. 30 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich).

    Dem entspricht es, dass eine normative Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach dem Inhalt des Unionsrechts in erster Linie dem Begriff des verursachten Schadens vorbehalten bleibt, damit nicht nur die auf den betroffenen, vor- oder nachgelagerten oder sonstigen benachbarten Märkten tätigen Akteure, sondern auch nur mittelbar betroffene Dritte den durch die Kartellabsprache ursächlich hervorgerufenen Schaden ersetzt verlangen können (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff., 80 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich; vgl. zu § 33a GWB W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand [94. Lieferung] August 2019, § 33 GWB Rn. 25 ff.).

    Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivilprozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 44 - Otis u.a./Land Oberösterreich).

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
  • EuGH, 11.11.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2020 - U (Kart) 16/19
  • OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15

    Kartellverstoß durch Preisbildung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20

    Lkw-Kartell in Spanien: Generalanwalt Rantos macht nähere Ausführungen zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der natürlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-308/19

    Whiteland Import Export - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartelle -

  • LG Dortmund, 04.03.2020 - 8 O 2/20
  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

  • LG Dortmund, 16.02.2022 - 8 O 1/20
  • BGH, 12.09.2023 - KZR 39/21
  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19

    Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess;

  • LG Dortmund, 09.09.2020 - 8 O 42/18
  • EuGH, 13.02.2020 - C-435/18

    Otis u.a. - Urteilsberichtigung

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 6/19

    Ersatz kartellbedingten Schadens wegen Zahlung von überhöhten Preisen aufgrund

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 5/19

    Schadensersatzklage wegen kartellrechtswidriger Absprachen gegen Hersteller von

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation u.a.

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

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