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   LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19 (Kart)   

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LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19 (Kart) (https://dejure.org/2020,18598)
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.07.2020 - 8 O 75/19 (Kart) (https://dejure.org/2020,18598)
LG Dortmund, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 8 O 75/19 (Kart) (https://dejure.org/2020,18598)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • d-kart.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Haftung von Konzernunternehmen

Papierfundstellen

  • NZKart 2020, 450
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Auszug aus LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
    Zwar geht die Kammer, anders als offenbar die bislang überwiegende erstinstanzliche Rechtsprechung in Deutschland (vgl. etwa LG München I, 37 O 6039/18 bzw. LG Mannheim, 14 O 117/18 Kart.) auf Grundlage der Entscheidung des EuGH in Sachen Skanska (Urteil vom 14. März 2019, C-724/17 = NZKart 2019, 217) davon aus, dass die kartellrechtliche Zuwiderhandlung einer einzelnen Konzerngesellschaft vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Einheit auch für alle anderen Unternehmensteile ein Eigenverhalten im haftungsrechtlichen Sinne darstellt und so als unmittelbarem Ausfluss aus Art. 101 die Zugehörigkeit zum kartellbeteiligten Unternehmen, eben der handelnden wirtschaftlichen Einheit, ausreichend ist, die Haftungsverantwortlichkeit jedes einzelnen Rechtsträgers zu begründen (vgl. so schon Kersting , WuW 2014, 1156; Kersting-Preuß , WuW 2016, 394, 395 f; in diese Richtung auch bereits Klumpe/Thiede , BB 2016, 3011, ferner Thiede , NZKart 2018, 411, ders . NJW 2019, 1200, Wagener , NZKart 2019, 535, 537).
  • LG Mannheim, 24.04.2019 - 14 O 117/18
    Auszug aus LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
    Zwar geht die Kammer, anders als offenbar die bislang überwiegende erstinstanzliche Rechtsprechung in Deutschland (vgl. etwa LG München I, 37 O 6039/18 bzw. LG Mannheim, 14 O 117/18 Kart.) auf Grundlage der Entscheidung des EuGH in Sachen Skanska (Urteil vom 14. März 2019, C-724/17 = NZKart 2019, 217) davon aus, dass die kartellrechtliche Zuwiderhandlung einer einzelnen Konzerngesellschaft vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Einheit auch für alle anderen Unternehmensteile ein Eigenverhalten im haftungsrechtlichen Sinne darstellt und so als unmittelbarem Ausfluss aus Art. 101 die Zugehörigkeit zum kartellbeteiligten Unternehmen, eben der handelnden wirtschaftlichen Einheit, ausreichend ist, die Haftungsverantwortlichkeit jedes einzelnen Rechtsträgers zu begründen (vgl. so schon Kersting , WuW 2014, 1156; Kersting-Preuß , WuW 2016, 394, 395 f; in diese Richtung auch bereits Klumpe/Thiede , BB 2016, 3011, ferner Thiede , NZKart 2018, 411, ders . NJW 2019, 1200, Wagener , NZKart 2019, 535, 537).
  • LG München I, 07.06.2019 - 37 O 6039/18

    Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht wegen eines Kartellverstoßes

    Auszug aus LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
    Zwar geht die Kammer, anders als offenbar die bislang überwiegende erstinstanzliche Rechtsprechung in Deutschland (vgl. etwa LG München I, 37 O 6039/18 bzw. LG Mannheim, 14 O 117/18 Kart.) auf Grundlage der Entscheidung des EuGH in Sachen Skanska (Urteil vom 14. März 2019, C-724/17 = NZKart 2019, 217) davon aus, dass die kartellrechtliche Zuwiderhandlung einer einzelnen Konzerngesellschaft vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Einheit auch für alle anderen Unternehmensteile ein Eigenverhalten im haftungsrechtlichen Sinne darstellt und so als unmittelbarem Ausfluss aus Art. 101 die Zugehörigkeit zum kartellbeteiligten Unternehmen, eben der handelnden wirtschaftlichen Einheit, ausreichend ist, die Haftungsverantwortlichkeit jedes einzelnen Rechtsträgers zu begründen (vgl. so schon Kersting , WuW 2014, 1156; Kersting-Preuß , WuW 2016, 394, 395 f; in diese Richtung auch bereits Klumpe/Thiede , BB 2016, 3011, ferner Thiede , NZKart 2018, 411, ders . NJW 2019, 1200, Wagener , NZKart 2019, 535, 537).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 295/00

    Individualisierung der Klagegründe durch Bezugnahme auf eine Anlage

    Auszug aus LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
    Die notwendigen Informationen waren somit im Ergebnis - trotz vorangegangenen Hinweises - weder dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin noch den von ihr vorgelegten Anlagenkonvoluten zu entnehmen, wobei zu beachten ist, dass Gerichte ohnehin nicht verpflichtet sind, umfangreiche Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche ohne eine entsprechend konkrete Inbezugnahme bzw. schriftsätzliche Erläuterung zu konkretisieren (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, I ZR 295/00 = NJW-RR 2004, 639, 640, ferner BGH, B. v. 02.10.2018 VI ZR 213/17 - Juris).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
    Damit ist ebenfalls nicht erkennbar, zwischen welchen Rechtssubjekten und in welche Richtung etwa ein bestimmender Einfluss im Sinne des EuGH in der Rs. Akzo (EuGH, Urt. v. 10.9.2009, Rs. C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 54 = WuW/E EU-R 1639 - Akzo Nobel) hier ausgeübt werden kann bzw. werden konnte.
  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
    Die Feststellung der Kartellbefangenheit, mithin also der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Rechtsverletzung und einem möglichen Schaden (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17- Schienenkartell II = NZKart 2020, 136, Tz 27) würde voraussetzen, dass die Erwerbsvorgänge im Einzelnen im Hinblick auf den Veräußerer, den Preis und den genauen Kaufgegenstand individualisiert und substantiiert werden.
  • BGH, 02.10.2018 - VI ZR 213/17

    Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung einer konkret in Bezug

    Auszug aus LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
    Die notwendigen Informationen waren somit im Ergebnis - trotz vorangegangenen Hinweises - weder dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin noch den von ihr vorgelegten Anlagenkonvoluten zu entnehmen, wobei zu beachten ist, dass Gerichte ohnehin nicht verpflichtet sind, umfangreiche Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche ohne eine entsprechend konkrete Inbezugnahme bzw. schriftsätzliche Erläuterung zu konkretisieren (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, I ZR 295/00 = NJW-RR 2004, 639, 640, ferner BGH, B. v. 02.10.2018 VI ZR 213/17 - Juris).
  • OLG Dresden, 04.12.2019 - Kart 1/17
    Auszug aus LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
    Das Abstellen auf die Oxera-Studie wie auf die Studien von Connor allein ist nach der Rechtsprechung des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf sowie nach Auffassung der Kammer schon deshalb unzulänglich, da es - ganz offensichtlich - an einer Vergleichbarkeit der Einzelpreise der von den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen betroffenen Produkte mit den in den Studien ermittelten Werten fehlt (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf VI U Kart. 1/17, Rn. 131 Juris).
  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

    Bei dieser Beurteilung kann, anders als zur Substantiierung der Schadenshöhe selber (dies ablehnend etwa LG Dortmund, 8 O 75/19, NZKart 2020, 450, Tz 52 mwN - Sanitärkartell), auch auf Metastudien wie eben die Oxera-Studie zurückgegriffen werden.
  • LG Dortmund, 08.06.2022 - 8 O 7/20
    Auch unter dem im Rahmen der Kartellbefangenheit geltenden Regime des § 287 ZPO wird die Klägerseite bei dem weiteren Vortrag die Anforderungen der Kammerrechtsprechung, wonach die Feststellung der Kartellbefangenheit, mithin also der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Rechtsverletzung und einem möglichen Schaden (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2020, KZR 24/17- Schienenkartell II = NZKart 2020, 136, Tz 27) voraussetzt, dass die Erwerbsvorgänge im Einzelnen im Hinblick auf den Veräußerer, den Preis und den genauen Kaufgegenstand individualisiert und substantiiert werden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 08. Juli 2020 - 8 O 75/19 (Kart) -, Rn. 45, juris).
  • LG Dortmund, 03.02.2021 - 8 O 116/14
    Bei dieser Beurteilung kann, anders als zur Substantiierung der Schadenshöhe selber (dies ablehnend etwa LG Dortmund, 8 O 75/19, NZKart 2020, 450, Tz 52 mwN - Sanitärkartell), auch auf Metastudien wie eben die Oxera-Studie zurückgegriffen werden.
  • LG Köln, 28.02.2023 - 31 O (Kart) 85/19
    "Die kartellbefangenen Erwerbsvorgänge sind so substantiiert vorzutragen, dass der Gegner die Möglichkeit hat, zu den einzelnen Erwerbsvorgängen und den Umständen der Transaktion ihrerseits substantiiert Stellung nehmen zu können, andernfalls ihr die Möglichkeiten eines angemessenen Verteidigungsvorbringens abgeschnitten würde; dies gilt nicht nur, wenn vom Kartellanten selber erworben wird, sondern erst recht dann, wenn eine andere Konzerngesellschaft in Anspruch genommen wird bzw. unklar ist, wie der streitgegenständliche Erwerb im Marktgefüge einzuordnen ist" (LG Dortmund, Urteil vom 08.07.2020 - 8 O 75/19, Rn. 37).

    An all dem fehlt es hier" (LG Dortmund, Urteil vom 08.07.2020 - 8 O 75/19, Rn. 33 ff.).

  • LG Dortmund, 04.11.2020 - 8 O 26/16
    Bei dieser Beurteilung kann, anders als zur Substantiierung der Schadenshöhe selber (dies ablehnend etwa LG Dortmund, 8 O 75/19, NZKart 2020, 450, Tz 52 mwN - Sanitärkartell), auch auf Metastudien wie eben die Oxera-Studie zurückgegriffen werden.
  • LG Dortmund, 09.09.2020 - 8 O 42/18
    Eine solche kommt zwar - jedenfalls im Rahmen des Anwendungsbereichs des Art. 101 AEUV - aus besonderen Gründen im Rahmen der Haftung konzerntechnisch verbundener Unternehmen in Betracht (dazu zuletzt LG Dortmund, U.v. 08.07.2020 - 8 O 75/19 [Kart]; grundlegend dazu Kersting , WuW 2014, 1156; Kersting-Preuß , WuW 2016, 394).
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