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   OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - I-10 U 109/03   

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https://dejure.org/2004,3095
OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - I-10 U 109/03 (https://dejure.org/2004,3095)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2004 - I-10 U 109/03 (https://dejure.org/2004,3095)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. März 2004 - I-10 U 109/03 (https://dejure.org/2004,3095)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Störungen der Geistestätigkeit bei einer Prozesspartei; Vorliegen der formellen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung ; Abmahnung eines Mieters wegen eines Zahlungsrückstandes

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Pachtvertrag: unwirksame Kündigung wegen Verstoß gegen Treu und Glauben

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bloßer Verzug nicht immer ausreichender Kündigungsgrund

  • Judicialis

    BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a; ; BGB § 543 Abs. 3 Nr. 3; ; BGB § 546 Abs. 1; ; BGB § 550; ; BGB § 581; ; BGB § 985; ; BGB § 986

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Erfordernis der Abmahnung eines gewerblichen Mieters vor fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei Zahlungsverzug fristlos gekündigt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unverschuldeter Mietrückstand - Vor einer fristlosen Kündigung muss abgemahnt werden

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Zahlungsverzug - Abmahnung ausnahmsweise erforderlich

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1234
  • NZM 2004, 786
  • ZMR 2004, 570
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 03.07.1996 - 4 U 109/96

    Voraussetzungen für fristlose Kündigung bei Täuschung durch Mieter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 10 U 109/03
    Es ist allgemein anerkannt (vgl. z.B. OLG Hamm ZMR 1998, 493 und LG Berlin WuM 1997, 216) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt DWW 2002, 260), dass der Vermieter vor einer fristlosen Kündigung ausnahmsweise gehalten ist, den Mieter unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes abzumahnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßen Versehen und auf sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen beruht.
  • BGH, 19.06.1995 - II ZR 255/93

    Fortführung einer durch Zeitablauf aufgelösten BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 10 U 109/03
    Der durch gegnerisches Vorbringen Begünstigte kann sich nämlich dieses nur dann hilfsweise zu eigen machen, wenn es mit seinem eigenen Vorbringen nicht in Widerspruch steht oder er von seiner Unrichtigkeit nicht überzeugt ist (vgl. z.B. Zöller/Greger, 24. Aufl., § 138 ZPO Rdn. 4 und 11 im Anschluss an BGH NJW-RR 1995, 284 sowie BGH NJW 1995, 2843, 2846).
  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 89/80

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozeßvergleich bei Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 10 U 109/03
    Nach der Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen (vgl. z.B. BGHZ 86, 184, 189 = NJW 1983, 996, 997).
  • OLG Stuttgart, 17.02.2014 - 101 U 6/13

    Landpachtvertrag: Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen

    Zwar kann der Ausspruch einer fristlosen Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung im Einzelfall gegen § 242 BGB verstoßen, wenn sich dem Vermieter der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßem Versehen oder sonstigen vom Pächter nicht zu vertretenden Umständen beruht (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2004, 786, juris Rn. 18).
  • KG, 16.03.2023 - 8 U 178/22

    Gewerberaummietvertrag über längere Zeit als ein Jahr: Rechtsmissbräuchlichkeit

    [3] Eine Abmahnung ist ausnahmsweise nach Treu und Glauben geboten, wenn sich dem Vermieter die Erkenntnis aufdrängen muss, dass der Zahlungsrückstand nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen (vgl. OLG Hamm ZMR 1998, 493, zitiert nach juris Rn. 30; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 570 juris Rn. 18; OLG Stuttgart ZMR 2015, 22 juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2016 - I-30 U 61/16 - juris Rn. 70; Alberts in: Guhling/ Günter, Gewerberaummiete, 2. Auflage, § 543 BGB Rn. 71; Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Auflage, § 543 BGB Rn. 282; Fleindl in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage, Kap. IV Rn. 373) bzw. auf einer bestehenden Unsicherheit bezüglich des Empfängers der Miete oder des Zahlungsweges (vgl. OLG Dresden ZMR 2020, 497 juris Rn. 42).

    Das OLG Hamm ZMR 1998, 493 juris Rn. 32 ff., das LG Berlin GE 1999, 44 und das OLG Düsseldorf ZMR 2004, 570 Rn. 18 stellten darauf ab, der Vermieterin bzw. Verpächterin hätte sich aufdrängen müssen, dass der Rückstand nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht habe.

    [14] Eine Nachzahlung der rückständigen Mieten kann den Rückschluss rechtfertigen, dass sie auf eine Abmahnung oder Nachfrage des Vermieters hin unverzüglich erfolgt wäre (vgl. OLG Hamm ZMR 1998, 493 juris Rn. 34; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 570 juris Rn. 19), spielt aber für ein Gewerberaumverhältnis grundsätzlich keine Rolle, wenn eine vorherige Abmahnung oder Nachfrage - wie im Regelfall (s. o.) und hier - nicht geboten war.

  • OLG Hamm, 24.08.2016 - 30 U 61/16

    Erbbaurecht; Vermieterwechsel; Zahlung an den bisherigen Vermieter;

    Auch bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB kann ausnahmsweise für die Wirksamkeit der Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich sein (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786).

    Es ist sowohl im Schrifttum (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 543 Rn. 128 ff.) als auch in der Rechtsprechung (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786) allgemein anerkannt, dass ein Vermieter vor einer fristlosen Kündigung ausnahmsweise gehalten ist, den Mieter unter konkreter Darstellung des Zahlungsrückstandes abzumahnen, nämlich dann, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßen Versehen und auf sonstigen vom Mieter nicht zu vertretenden Umständen beruht.

  • LG Berlin, 08.02.2022 - 67 S 298/21

    Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach

    Ein Vermieter handelt deshalb - unbeschadet der sich ohnehin nur auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung beziehenden Regelung des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB - treuwidrig, wenn er den Mieter vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht abmahnt, obwohl sich ihm die Erkenntnis aufdrängen muss, dass der Zahlungsrückstand nicht auf der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 25. März 2004 - 10 U 109/03, DWW 2004, 190, juris Tz. 18; OLG Hamm, Urt. v. 24. April 1998 - 33 U 97/97, WuM 1998, 485, beckonline Tz. 4; Beschl. v. 24. August 2016 - 30 U 61/16, BeckRS 2016, 125773, beckonline Tz. 58; Kammer, Beschl. v. 3. Juli 2017 - 67 S 395/16, WuM 2017, 213, beckonline Tz. 2; Alberts, in: Guhling/Günther, Gewerberaummietrecht, 2. Aufl. 2019, § 543 Rz. 21 m.w.N.; Kähler, a.a.O., Rz. 732.1 m.w.N.).
  • KG, 16.03.2009 - 8 U 112/08

    Gewerbemietvertrag: Wirksamkeit einer das Minderungsrecht des Mieters

    Die Kläger waren nicht verpflichtet, die Beklagten vor Ausspruch der Kündigung ein weiteres mal abzumahnen, da sich ihnen nicht der Schluss aufdrängen musste, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit, sondern auf einem bloßen Versehen und auf sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Umständen beruht (OLG Düsseldorf, NZM 2004, 786).
  • OLG Dresden, 18.12.2019 - 5 U 2121/19

    Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen

    Wenn nämlich dieser Ausnahmetatbestand in der bisherigen Rechtsprechung angewendet worden ist, beruhte dies auf besonderen Umständen des Falles, in denen eine Unsicherheit bezüglich des Vertragspartners, an den die Miete zu zahlen war, bzw. bezüglich des Zahlungsweges bestand (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1998, 33 U 97/97, BeckRS 1998, 4446 - versehentliche Einstellung eines Dauerauftrages; Beschluss vom 24.08.2016, 30 U 61/16, BeckRS 2016, 125773 - fehlende Kenntnis der Bankverbindung des neuen Vermieters; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2004, 10 U 109/03, NZM 2004, 786 - dem Hauptpächter nicht bewusster Zahlungsverzug des direkt an den Verpächter zahlenden Unterpächters).
  • LG Berlin, 19.10.2022 - 21 O 177/22
    Dies wurde etwa angenommen, wenn das Mietverhältnis über einen sehr langen Zeitraum (25 Jahre) bestand, die Miete immer pünktlich gezahlt wurde und dann aufgrund eines einmaligen Ereignisses (dem Tod des Mieters) erstmalig unpünktlich gezahlt wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2003 - 10 U 17/01) oder wenn die Miete mit Einverständnis des Vermieters von einem Dritten direkt an den Vermieter gezahlt wurde und der Mieter daher keine Kenntnis von dem Zahlungsrückstand aufgrund der Nicht-Zahlung durch den Untermieter hätte haben können (OLG Düsseldorf NZM 2004, 786).
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